BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV63867
bezugnehmend auf Ihre im Betreff genannte E-Mail dürfen wir Ihnen mitteilen, dass die Plakatierungsverordnung der Gemeinde Johannesberg folgende Regelung enthält:
§3 Wahlwerbung
Zum Zwecke der Wahlwerbung bestimmte Plakate zugelassener politischer
Parteien oder Wählergruppen dürfen im Einvernehmen mit der Gemeinde
Johannesberg während der Wahlkampagne aufgestellt werden und müssen
spätestens acht Tage nach jeder Wahl wieder entfernt sein.
Fernern möchten wir Sie bitten die folgenden weiteführenden Regelungen zu beachten:
1. Das Aufstellen von Wahlplakaten soll frühestens 6 Wochen vor dem
Wahltermin erfolgen.
2. Kreuzungsbereiche, Wegeinmündungen und der Kirchplatz im Ortsteil
Johannesberg sind von Plakaten
freizuhalten. Die bestehende Verkehrs- und Hinweisbeschilderung darf
nicht überdeckt werden. DerFußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr darf nicht behindert werden.
Sichtbehinderungen sind zu vermeiden!
3. Die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen -besonders bei politischer
Werbung- (Gebäude, Buswartehallen, Stromkästen, Baumschutzgitter) ist nicht gestattet. Zudem ist es
untersagt, die Plakattafeln an den Bäumen entlang den Straßen zu befestigen.
4. Geeignete Plakatständer sind vom Antragsteller vorzuhalten und zu verwenden.
5. Die Werbeplakate u. ä. sind kipp- und sturmsicher zu verankern.
6. Bei Verwendung gemeindlicher Straßenlaternen ist zur Befestigung ein
entsprechend ummantelter Draht zu verwenden, um Schäden/Kratzer auszuschließen.
7. Das Lichtraumprofil von 2,20 m Höhe muss von Werbeplakaten freigehalten werden.
8. Die Benutzung der gemeindlichen Anschlagtafeln, jeweils im Bereich
der Ortseingänge der Ortsteile und des Hauptorts, wird ausdrücklich nicht genehmigt.
9. Der Antragsteller hat die Werbeplakate u. ä. stets in einem solchen
Zustand zu erhalten, dass der bauliche Bestand der Straße sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs nicht beeinträchtigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist der zuständige
Baulastträger (Gemeinde Johannesberg, Kreisstraßenverwaltung, Straßenbauamt Aschaffenburg) berechtigt, den
die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs beeinträchtigenden Zustand auf Kosten des Antragstellers zu beseitigen.
10. Der Antragsteller haftet für jeden Schaden, der durch die
Aufstellung der Werbeplakate entsteht. Er haftet auch für Schadensersatzansprüche, die von Dritten gegen den
jeweiligen Straßenbaulastträger oder deren Personal geltend gemacht werden.
Mit der Bitte um Beachtung der vorgenannten Punkte erteilt Ihnen die Gemeinde Johannesberg im Sinne der politischen Meinungsbildung ihr Einvernehmen.