BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV63867

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bezugnehmend auf Ihre im Betreff genannte E-Mail dürfen wir Ihnen mitteilen, dass die Plakatierungsverordnung der Gemeinde Johannesberg folgende Regelung enthält:

§3 Wahlwerbung
Zum Zwecke der Wahlwerbung bestimmte Plakate zugelassener politischer Parteien oder Wählergruppen dürfen im Einvernehmen mit der Gemeinde Johannesberg während der Wahlkampagne aufgestellt werden und müssen spätestens acht Tage nach jeder Wahl wieder entfernt sein.

Fernern möchten wir Sie bitten die folgenden weiteführenden Regelungen zu beachten:

1. Das Aufstellen von Wahlplakaten soll frühestens 6 Wochen vor dem Wahltermin erfolgen.
2. Kreuzungsbereiche, Wegeinmündungen und der Kirchplatz im Ortsteil Johannesberg sind von Plakaten freizuhalten. Die bestehende Verkehrs- und Hinweisbeschilderung darf nicht überdeckt werden. DerFußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr darf nicht behindert werden. Sichtbehinderungen sind zu vermeiden!
3. Die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen -besonders bei politischer Werbung- (Gebäude, Buswartehallen, Stromkästen, Baumschutzgitter) ist nicht gestattet. Zudem ist es untersagt, die Plakattafeln an den Bäumen entlang den Straßen zu befestigen.
4. Geeignete Plakatständer sind vom Antragsteller vorzuhalten und zu verwenden.
5. Die Werbeplakate u. ä. sind kipp- und sturmsicher zu verankern.
6. Bei Verwendung gemeindlicher Straßenlaternen ist zur Befestigung ein entsprechend ummantelter Draht zu verwenden, um Schäden/Kratzer auszuschließen.

7. Das Lichtraumprofil von 2,20 m Höhe muss von Werbeplakaten freigehalten werden.

8. Die Benutzung der gemeindlichen Anschlagtafeln, jeweils im Bereich der Ortseingänge der Ortsteile und des Hauptorts, wird ausdrücklich nicht genehmigt.

9. Der Antragsteller hat die Werbeplakate u. ä. stets in einem solchen Zustand zu erhalten, dass der bauliche Bestand der Straße sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist der zuständige Baulastträger (Gemeinde Johannesberg, Kreisstraßenverwaltung, Straßenbauamt Aschaffenburg) berechtigt, den die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigenden Zustand auf Kosten des Antragstellers zu beseitigen.
10. Der Antragsteller haftet für jeden Schaden, der durch die Aufstellung der Werbeplakate entsteht. Er haftet auch für Schadensersatzansprüche, die von Dritten gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger oder deren Personal geltend gemacht werden.

Mit der Bitte um Beachtung der vorgenannten Punkte erteilt Ihnen die Gemeinde Johannesberg im Sinne der politischen Meinungsbildung ihr Einvernehmen.