BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV63808
Wahlplakate dürfen in der Regel überall aufgehängt werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine Gefährdung besteht.
Eine solche besteht beispielsweise bei Plakaten, die an einer Straßenkreuzung angebracht werden.
Der Autofahrer könnte sich nämlich von dem Wahlplakat ablenken lassen und damit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden.
Darüber hinaus ist eine Plakatierung an Privateigentum unzulässig.
Ferner dürfen Plakate nicht an öffentlichen Gebäuden angebracht werden, die der sog. Neutralitätspflicht unterliegen.
Dies sind insbesondere Schulen, aber auch das Rathaus.
Eine gesetzliche Regelung über Beginn und Ende der Anbringung von Wahlplakaten existiert nicht.
Nur die sogenannte „heiße“ Wahlkampfphase ist in der Rechtsprechung anerkannt.
Sie beginnt zirka sechs bis vier Wochen vor dem Wahltag.