BY:Bezirksverband Oberbayern/Satzung
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 26.04.2008,
- geändert durch den Bezirksparteitag am 29.08.2009,
- geändert durch den Bezirksparteitag am 14.03.2010,
- geändert durch den Bezirksparteitag am 06.03.2011,
- geändert durch den Bezirksparteitag am 19.11.2011,
- geändert durch den Bezirksparteitag am 29.07.2012,
- geändert durch den Bezirksparteitag am 16.02.2013,
- geändert durch den Bezirksparteitag am 20.07.2013,
- geändert durch den Bezirksparteitag am 29.11.2015.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Abschnitt A: Grundlagen
- 1.1 § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 - Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- 1.4 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
- 1.5 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- 1.6 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
- 1.7 § 7 - Gliederung
- 1.8 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
- 1.9 § 9 - Organe des Bezirksverbands
- 1.10 § 9a - Der Vorstand
- 1.11 § 9b - Der Bezirksparteitag
- 1.12 § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.13 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
- 1.14 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
- 1.15 § 13 - Parteiämter
- 2 Abschnitt B: Finanzordnung
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Bezirksverband Oberbayern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland auf Bezirksebene. Der Sitz des Bezirksverbandes ist München.
(2) Der Bezirksverband Oberbayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Oberbayern. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Oberbayern" ist zulässig
(3) Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Oberbayerns der Piratenpartei Deutschland ist der Regierungsbezirk Oberbayern.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Oberbayern.
(2) Der Bezirksverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.
§ 7 - Gliederung
(1) Die Untergliederung des Bezirksverbands wird durch die Bundessatzung geregelt. (2) Für die Einberufung von Gründungsversammlungen von Untergliederungen gelten die selben Regelungen wie für den Bezirksparteitag. (3) Für jede Untergliederung gelten die Bestimmungen der Bezirkssatzung sinngemäß, sofern diese nicht in einer eigenen Satzung geregelt werden. (4) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig. (5) Tritt der gesamte Vorstand einer Untergliederung geschlossen zurück oder ist handlungsunfähig, so führt der handlungsfähige Vorstand des nächsten übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte solange weiter, bis auf der durch diesen unverzüglich gemäß der Bestimmungen für Parteitage einberufenen Mitgliederversammlung der betroffenen Untergliederung ein neuer Vorstand gewählt wurde.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine untergeordneten Gliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 - Organe des Bezirksverbands
(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 26.04.2008.
§ 9a - Der Vorstand
(1) Dem Bezirksvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Durch einfachen Beschluss des Parteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich optional bis zu zwei stellvertretende Schatzmeister, ein Generalsekretär, ein stellvertretender Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Parteitag für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstandes. Zur Neuwahl des Vorstandes sollte spätestens innerhalb von 13 Monate nach der letzten regulären Vorstandswahl die Einladung ausgesprochen werden.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Vorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart in Textform zugestimmt haben. Der Vorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können Nicht-Vorstandsmitglieder temporär ausgeschlossen werden.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück, kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder wird auf einem regulären oder außerordentlichen Parteitag kein neuer Vorstand gewählt, so führt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes, in der Regel der Landesverbandsvorstand, die Geschäfte kommissarisch weiter bis ein außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat. Der kommissarische Vorstand beruft unverzüglich, jedoch spätestens 6 Monate nach dem jeweiligen Eintritt der Handlungsunfähigkeit oder einer ergebnislosen Vorstandswahl, einem außerordentlichen Parteitag mit Vorstandswahl ein. Die Einladungsfrist für außerordentliche Parteitage beträgt mindestens zwei Wochen.
§ 9b - Der Bezirksparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Bezirksparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie führen mindestens halbjährlich und spätestens zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die Vorprüfung der Finanzen durch und protokollieren diese in einem Prüfbericht, der zusammen mit allen bisherigen Prüfberichten unverzüglich für alle Mitglieder zugänglich veröffentlicht wird. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
(8) Sofern nicht vom Bezirksparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Der Bezirksverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. Vom Bezirksparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Bezirkstagswahlen verabschiedet werden. Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Satzung des Landesverbandes.
§ 13 - Parteiämter
Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
Abschnitt B: Finanzordnung
§ 1 - Übergeordnete Satzung
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung, solange hier keine Ergänzungen vorgenommen werden.
§ 2 - Verwaltungspauschale für Untergliederungen
(1) Jede Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern hat eine jährliche Verwaltungspauschale an den Bezirksverband zu entrichten. Die Höhe dieser Pauschale berechnet sich aus der Anzahl an Mitgliedern der Untergliederung multipliziert mit 2,00 Euro. Die Anzahl der Mitglieder wird am Jahresende für das laufende Jahr ermittelt.
(2) Diese Regelung gilt anteilig für die gemeinsamen vollen Monate der Existenz einer Untergliederung und der Gültigkeit dieser Regelung.
(3) Der Gesamtbetrag der Verwaltungspauschale reduziert sich um die für die staatl. Teilfinanzierung relevanten Eigeneinnahmen der Untergliederung nach §24 (4) Nr. 2 bis 7 PartG, also ohne die anteiligen Mitgliedsbeiträge. Sind diese Eigeneinnahmen eines Jahres ohne Mitgliedsbeitragsanteile höher als die Verwaltungspauschale, so entfällt diese vollständig.