BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag 2013.2/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag 001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den Bezirksparteitag 2013.2.

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Antragstitel

Minimal-Geschäftsordnung für normale Menschen

Antragsteller
Antragstyp

Sonstiger Antrag

Antragstext

Es wird beantragt, folgende Geschäftsordnung zu beschließen:

§1 - Allgemeines

(1) Die Versammlung bestimmt der Reihe nach die Protokollführung, eine Versammlungsleitung und bei Bedarf deren Helfer für vertrauliche Aufgaben. Die Tagesordnung wird beschlossen und von der Versammlungsleitung abgearbeitet.

(2) Diese Geschäftsordnung gilt für Parteitage, bis sie durch eine andere ersetzt wird.

§2 - Rechte und Pflichten

(1) Jeder Kandidat bzw. Antragsteller hat das Recht auf die gleiche, angemessene Zeit zur Vorstellung. Sein etwaiges Amt in der Versammlungsleitung oder als Helfer ruht bis der aktuelle Tagesordnungspunkt behandelt worden ist. Antragsteller dürfen bei der Aussprache Fragen beantworten und in einer Schlussrede auf die Beiträge eingehen. Bei der Aussprache tragen abwechselnd jeweils bis zu fünf überwiegend Contra- und Pro-Redner vor. Diese Regel wird mit jeweils bis zu zwei Contra- und Pro-Rednern solange wiederholt, bis eine klare Mehrheit gegen die Fortsetzung der Aussprache stimmt oder die Redeschlange erschöpft ist.

(2) Jeder Teilnehmer soll der Versammlungsleitung unverzüglich mitteilen, wenn und wodurch er sich in seinen Rechten beschnitten oder benachteiligt sieht.

(3) Gäste haben Rederecht, sofern es keinen Widerspruch gibt. Ton- und Bildaufnahmen, die nicht die Privatsphäre oder die Freiheit der Stimmabgabe von einzelnen Teilnehmern gefährden, sind gestattet.

(4) Das Protokoll dokumentiert alle Beschlüsse chronologisch und nachvollziehbar und wird insbesondere von der Versammlungsleitung und Protokollführern durch Unterschrift beurkundet.

§3 - Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)

(1) Die Versammlungsleitung führt eine geheime Abstimmung von Sachanträgen, Auszählung der offen abgegebenen Stimmen oder Einholung eines Meinungsbildes zum behandelten Antrag durch auf Antrag durch.

(2) Folgende GO-Anträge von Teilnehmern werden behandelt, wenn sie beantragt werden. GO-Anträge ohne Widerspruch sind angenommen.

  • Änderung der Redezeit auf eine bestimmte Dauer
  • Änderung der Tagesordnung oder Geschäftsordnung (schriftlich)
  • Unterbrechung bis zu einem Zeitpunkt, Vertagung oder Schliessung der Versammlung
  • Behandlung eines sonstigen Verfahrensantrags (schriftlich)

§4 - Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Versammlungsleitung legt fest, wie ihr für Beschlüsse Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung eindeutig angezeigt werden. Wenn nicht anders festgelegt, gilt keine Antwort als Enthaltung. Urnen werden von je zwei Wahlhelfern betreut und ausgezählt.

(2) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der für sie notwendigen Mehrheit (im Zweifelsfall die einfache) der abgegebenen, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen gefasst.

(3) Gibt es bei einer offenen Stimmgabe mehrere Alternativen, wird wie folgt eine einzelne für die endgültige Beschlußfassung bestimmt: Bei mehr als zwei Alternativen kann jeder Alternative unabhängig zugestimmt werden. Die zwei Alternativen mit der höchsten Zustimmung werden für die Stichwahl ausgewählt. Können diese nicht eindeutig bestimmt werden, so wird stattdessen auf geheime Stimmgabe gemäß §4(4) gewechselt. Gibt es (nur noch) zwei Alternativen, wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei Gleichheit entscheidet das Los.

(4) Gibt es bei einer geheimen Stimmgabe mehrere Alternativen, muss jeder Alternative unabhängig entweder zugestimmt oder sie abgelehnt werden. Ungültige Stimmzettel gelten als Enthaltung. Beschlossen ist die Alternative mit der höchsten Anzahl an Zustimmungen und der notwendigen Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen. Trifft dies auf mehrere Alternativen zu, so wird die Wahl nur mit diesen wiederholt. Bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.

(5) Für gleichartige Ämter beschließt die Versammlung, ob sie eine Gesamtwahl durchführt, in der die Ämter mit den Kandidaten mit den besten Ergebnissen gemäß §4 (4) besetzt werden. Erreichen zu wenige Kandidaten die notwendige Mehrheit, wird eine erneute Wahl für die unbesetzten Ämter durchgeführt.


Antragsbegründung

Die meisten althergebrachten Geschäftsordnungen der Piraten sind nur für Fachleute verständlich, teils gesetzwidrig, unnötig komplex und hochgradig redundant. Sie versuchen vergeblich, soziale Probleme durch exzessiven Formalfoo zu lösen.

Diese minimalistische Geschäftsordnung (u.a. überarbeitet mit Mike Nolte) ist auf das Wesentliche reduziert, passt auf eine DIN-A4-Seite und soll von jedem Teilnehmer schnell gelesen und verstanden werden können. Bereits durch Satzung oder Gesetz Vorgegebenes wird im Kommentar erläutert und referenziert.

Allgemeine Infos
  • Diese Geschäftsordnung soll für alle Gliederungen verwendbar sein und nur das absolut Notwendige regeln. Sie ergänzt nachrangig Parteiengesetz, BGB und Satzung oder die sich aus relevanten Gerichtsurteilen oder Gewohnheitsrecht ergebenen Normen.
  • Sie soll auf zwei DIN A4 Seiten (Vorderseite GO, Rückseite Kommentar) passen und insbesondere mit Hilfe des Kommentars von jedem Teilnehmer verstanden werden können.
  • Von einer Versammlungsleitung kann erwartet werden, dass sie sich hinreichend mit PartG, Vereinsrecht und GO beschäftigt hat, um die Rechte und Pflichten zu beachten. Eine GO kann ihr kein Handbuch ersetzen. Dafür gibt es viel bessere Literatur. Die Versammlungsleiter sollten unbedingt vorab die Vereinsrecht-Kommentare Reichert oder Sauter und einen PartG-Kommentar gelesen haben.
Kommentar (nicht Teil der GO, auf Rückseite)
  • Grundsätzlich gilt: Der Versammlungsleiter (VL) kann mit Zustimmung der Versammlung, d.h. kein Widerspruch oder durch Mehrheitsbeschluss, von der Geschäftsordnung (GO) abweichen oder Vorschläge unterbreiten, wenn etwas nicht in dieser geregelt ist. Der gesunde Menschenverstand ist besser als jede GO, sofern er die Gesetze und Satzung berücksichtigt. Die GO soll nur vorab Alltagsituationen klären und Streitigkeiten vermeiden.
  • Beschlussmängel führen idR zu einem nichtigen Beschluss, es sei denn die Partei kann eindeutig nachweisen, dass sie keinen Einfluss auf das Ergebnis haben konnten (idR unmöglich, insbes. wegen Einfluss der Aussprache, Reichert Rn 1871ff). Unzulässig wäre daher der erneute Aufruf eines schon behandelten Tagesordnungspunkts (TOP) (Rn 1709,1714). Auf Verfahrensfehler muss umgehend hingewiesen werden, woraufhin die VL die Abstimmung zur Behebung sofort wiederholen kann (Rn 1723).
  • Die Akkreditierung richtet sich nach Bundessatzung §4(4) und obliegt dem Vorstand. Ein Mitglied kann sich jederzeit akkreditieren lassen und die Versammlung verlassen. Die Beurkundung der Beschlüsse richtet sich nach der jeweiligen Satzung. Ämter und nicht behandelte Tagesordnungspunkte verfallen mit der Schließung der Versammlung.
  • Vertrauliche Aufgaben wie Wahlen dürfen nur von der Versammlungsleitung und ihren gewählten Helfern (z.B. Wahlleitung und -helfer) durchgeführt werden. Zu Beginn übernimmt der Vorsitzende die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung kann Teilnehmer, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, ausschliessen - §11 VersG und Gesetze der Länder, Reichert Rn 1508ff, 1897ff
  • Wahlen des Vorstands, Schiedsgerichts und des Finanzrats müssen geheim durchgeführt werden. Andere Wahlen werden offen abgestimmt, sofern es auf Nachfrage keinen Widerspruch gibt. Eine Kandidatenliste wird vor der Wahl geschlossen. Für die max. Vorstellungsdauer sind 10min ausreichend, weniger wären bei AVs kritisch. - §15(2) PartG, BVerfGE 89, 243
  • Nur Stimmberechtigte gemäß §4(4) Bundessatzung haben Antragsrecht (wegen Quorum) - §15(3) PartG. Anträge in §2(2) werden ohne Abstimmung angenommen. Bei bis zu 20 Akkreditierten beträgt das Quorum 1, ab 400 beträgt es 20 Akkreditiere (z.B. 3 für 50, 5 für 100).
  • Vor jedem Beschluss gibt es das Recht auf Aussprache - §15(3) PartG. Die Versammlungsleitung kann jederzeit in eine Rede eingreifen und mit Zustimmung der Versammlung die Rededauer ändern.
  • Stehen mehrere Alternativen zur Auswahl, wird per Zustimmungswahl mit absoluter Mehrheit abgestimmt §4. Für Satzungsänderungsanträge sind mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen notwendig.
Gruppe
  • Sonstiges
Zuständigkeit
  • Bezirk
Piratenpad
Datum der letzten Änderung

20.07.2013


Anregungen

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Diskussion

+das ist richtig, weil

—das sehe ich anders, da
+du irrst, denn
Οist das denn wirklich so?

—x trifft nicht zu, da

+doch das trifft zu, weil

Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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