BY:Bezirksverband Oberbayern/Aufstellungsversammlung/Formalia/GO Vorschlag I

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Geschäfts- und Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen zur Wahl des bayerischen Landtags und der Bezirkstage der Piratenpartei Oberbayern

Geschäftsordnung

§1 Geltungsbereich und Inkrafttreten

  1. Diese Geschäfts- und Wahlordnung regelt den Ablauf einer Aufstellungsversammlung (i.F. »Versammlung«) für einen Wahlkreisvorschlag zur Wahl des bayerischen Landtags oder des bayerischen Bezirkstags.
  2. Die Geschäfts- und Wahlordnung tritt mit Beschluss durch die Versammlung in Kraft und ist bis Ende der Versammlung gültig.

§2 Beschlussfassung

Sofern nicht durch Satzung oder Gesetz anders festgelegt, fasst die Versammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§3 Akkreditierung

  1. Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder.
  2. Alle im Sinne des Gesetzes stimmberechtigten Mitglieder werden von Beauftragten des Bezirksvorstandes akkreditiert. Dabei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. Diese werden zur Abstimmung bei offenen Abstimmungen benötigt sowie zur Abgabe der Stimmzettel, die auf der Versammlung verteilt werden.
  3. Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder.
  4. Beim vorzeitigen Verlassen der Versammlung hat ein akkreditiertes Mitglied sich bei den dafür zuständigen Personen zu deakkreditieren. Ein vorübergehendes Verlassen der Aufstellungsversammlung bedarf keiner Deakkreditierung.
  5. Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

§4 Versammlungsämter

  1. Versammlungsämter sind der Versammlungsleiter, der stellvertretende Versammlungsleiter, der Wahlleiter und der Schriftführer.
  2. Die Versammlungsämter werden per Beschluss durch die Versammlung besetzt und sind bis zum Ende der Versammlung im Amt.
  3. Der Versammlungsleiter ist Leiter der Versammlung im Sinne des Landeswahlgesetzes
  4. Die Versammlung beauftragt den stellvertretenden Versammlungsleiter und den Wahlleiter nebem dem Versammlungsleiter die Versicherung an Eides statt im Sinne von Art. 29 (5) LWG i.V.m. Art. 28 (5) LWG abzugeben.
  5. Piraten, die ein Versammlungsamt innehaben, sind von einer Bewerbung für den Kreiswahlvorschlag ausgeschlossen. Bereits aufgestellte Stimmkreisbewerber dürfen nicht für Versammlungsämter berufen werden.

§5 Der Versammlungsleiter

  1. Dem Versammlungsleiter obliegt die Durchführung der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung und die Einhaltung der Tagesordnung. Er erteilt und entzieht das Rederecht. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.
  2. Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist der Versammlungsleiter berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.
  3. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgaben zu jedem Zeitpunkt an den stellvertretenden Versammlungsleiter abgeben oder wieder übernehmen.
  4. Bei Bedarf können der Versammlungsleiter oder sein Stellvertreter weitere Helfer ernennen, die sie bei ihren Aufgaben unterstützen.

§6 Der Wahlleiter

  1. Dem Wahlleiter obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlem im Sinne der Satzung, der einschlägigen Gesetze und der Wahlordnung. Er eröffnet und schließt die Wahlgänge und gibt deren Ergebnis bekannt.
  2. Der Wahlleiter erklärt der Versammlung das Wahlverfahren und beantwortet Fragen dazu.
  3. Der Wahlleiter ernennt zu seiner Unterstützung mindestens 6 Wahlhelfer.
  4. Der Wahlleiter führt ein Wahlprotokoll. Dieses beinhaltet das genaue Ergebnis jedes Wahlgangs, sowie die Namen der Wahlhelfer. Das Wahlprotokoll ist vom Wahlleiter und einem Wahlhelfer zu unterzeichnen.

§7 Der Schriftührer

  1. Der Schriftführer führt die Niederschrift der Versammlung im Sinne der Anl. 10 LWO.
  2. Der Schriftführer führt zusätzlich ein Verlaufsprotokoll zur parteinternen Archivierung. Diese soll mindestens beinhalten:
    1. Ort und zeitlicher Ablauf der Versammlung, inklusive Unterbrechungen
    2. Die Tagesordnung
    3. Von der Versammlungsleitung festgestellte Abstimmungsergebnisse, aber nicht die Ergebnisse von Meinungsbildern
    4. Alle eingereichten Anträge (ohne GO-Anträge) im Wortlaut, sowie das Ergebniss der Beschlussfassung über diese Anträge
  3. Bei Bedarf kann der Schriftführer weitere Helfer ernennen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen

§8 Ordnungsmaßnahmen

  1. Ordnungsmaßnahmen werden gegen Anwesende verhängt, die gegen die Geschäftsordnung verstoßen, den Ablauf der Versammlung vorsätzlich grob stören oder die grundsätzliche Ordnung der Versammlung verletzen.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind während der gesamten Versammlung gültig. Sie können von der Versammlungsleitung jederzeit während der Versammlung revidiert werden.
  3. Die Maßnahme des Ordnungsrufs wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der Verwarnung.
  4. Die Maßnahme des Verweises wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der verschärften Verwarnung. Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder falls zutreffend der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben.
  5. Die Maßnahme des Ausschlusses von der Versammlung wird auf Antrag der Versammlungsleitung selbst durch die Versammlung verhängt.

§9 Ablauf der Versammlung

  1. Die Versammlung beschließt eine Tagesordnung
  2. Die Tagesordnung beinhaltet mindestens die folgenden Punkte (obligatorische Tagesordnungspunkte) in der hier aufgeführten Reihenfolge:
    1. Nominierung der Wahlkreisbewerber: Die als Wahlkreisbewerber vorgeschlagenen Personen stellen sich und ihr Programm vor und werden durch die Versammlung befragt. Im Anschluss nominiert die Versammlung die Wahlkreisbewerber gemäß Wahlordnung.
    2. Bestimmung der Reihenfolger der Bewerber: Die Stimmkreisbewerber stellen sich und ihr Programm vor und werden von der Versammlung befragt. Im Anschluss bestimmt die Versammlung die Reihenfolge der Stimmkreis- und Wahlkreisbewerber auf dem Wahlvorschlag gemäß Wahlordnung.
  3. Die obligatorischen Tagesordnungspunkte können auch auf mehrere Tagesordnungspunkte verteilt werden, sofern Sinn und Reihenfolge erhalten bleiben.

Wahlordnung

§10 Bewerber

  1. Der Wahlkreisvorschlag enthält Stimmkreisbewerber und Wahlkreisbewerber.
  2. Stimmkreisbewerber sind alle Bewerber, die zum Zeitpunkt der Versammlung erfolgreich als Stimmkreisbewerber für einen der Stimmkreise des Wahlkreises aufgestellt sind. Die erfolgreiche Aufstellung ist durch Einreichung der Niederschrft gemäß Anl. 8 LWO beim Bezirksvorstand zu belegen.
  3. Stimmkreisbewerber sind gemäß LWG automatisch für den Wahlkreisvorschlag nominiert.
  4. Wahlkreisbewerber sind alle Bewerber, die von der Versammlung für einen Wahlkreisvorschlag neben den Stimmkreisbewerbern für den Wahlkreisvorschlag unmittelbar nominiert werden.
  5. Jedes stimmberechtigte Migtlied der Versammlung ist berechtigt eine Person als Wahlkreisbewerber vorzuschlagen, sofern diese Person ihre Zustimmung nach Anl. 6 LWO schriftlich erteilt hat und die Zustimmung dem Bezirksvorstand oder dem Wahlleiter vorliegt.

§11 Vorstellung der Kandidaten

  1. Jeder Bewerber hat maximal 10 Minuten Zeit sich und sein Programm vorzustellen.
  2. Wünscht die Versammlung eine Befragung, so können fünf Personen denen das Rederecht zugeteilt werden kann im Anschluss an die Vorstellung Fragen stellen. Danach entscheidet die Versammlung jeweils ob sie fünf weitere Fragesteller zulässt. Kann der Versammlungsleiter keine klare Mehrheit gegen eine (weitere) Befragung erkennen, findet eine Befragung statt.
  3. Für jeden Fragesteller wird die Anzahl der bisher gestellten Fragen vermerkt. Ein Fragesteller darf sich in der Rednerliste vor allen anderen Fragestellern einordnen, die in der aktuellen Versammlung bereits mehr Fragen gestellt haben, als er selbst.

§12 Wahl der Wahlkreisbewerber

  1. Die Wahlkreisbewerber werden in geheimer Wahl mit dem Verfahren »Wahl durch Zustimmung mit Enthaltungsmöglichkeit« gewählt. Jeder Stimmberechtigte darf auf seinem Stimmzettel für oder gegen jeden Kandidaten stimmen. Gewählt sind die Bewerber, welche eine einfache Mehrheit erhalten haben (d.h. mehr Für- als Gegenstimmen erhalten). Sollten mehr Kandidaten für Wahlkreisbewerber eine einfache Mehrheit erhalten als gesetzlich mögliche Listenplätze vorhanden sind, sind die Bewerber mit den meisten Für-Stimmen gewählt, so dass die gesetzlich mögliche Anzahl an Listenplätzen ausgeschöpft ist.
  2. Bei Stimmengleichheit auf den letzten zu besetzenden Plätzen findet eine Stichwahl nach dem gleichen Verfahren statt. Tritt erneut Stimmengleichheit auf entscheidet das Los.

§13 Bestimmung der Reihenfolge des Wahlkreisvorschlags

  1. Die Reihenfolge auf dem Wahlkreisvorschlag wird in zwei Blöcken bestimmt. Der erste Block umfasst die Plätze 1-5, der zweite Block umfasst die restlichen Plätze.
  2. Stimmkreis- und Wahlkreisbewerber können aus freien Stücken auf eine Bewerbung für den ersten Block verzichten.
  3. Die Reihenfolge im ersten Block wird von der Versammlung in geheimer Wahl bestimmt. Bei der Wahl hat jeder Stimmberechtigte bis zu doppelt so viele Stimmen wie Plätze zu vergeben sind, die er beliebig auf die Bewerber verteilen kann. Ein Häufeln von Stimmen auf einzelne Bewerber ist nicht möglich. Die Reihenfolge ergibt sich in absteigender Reihenfolge der auf die Kandidaten entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl per einfacher Mehrheitswahl statt. Kandidaten, über deren Platzierung in einer Stichwahl zu entscheiden ist, können auf die Teilnahme in der Stichwahl aus freien Stücken verzichten und werden damit auf den letzten betreffenden Platz gesetzt, verzichtet mehr als ein Kandidat, so findet die Stichwahl dennoch statt. Tritt erneut Stimmengleichheit auf entscheidet das Los.
  4. Im zweiten Block verzichtet die Versammlung explizit auf die Festlegung der Reihenfolge. Die noch nicht platzierten Bewerber werden dort gemäß Art. 29 (3) LWG in alphabetische Reihenfolge gebracht.

Anträge zur Geschäftsordnung

§14 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge), wie sie im folgendes Abschnitt aufgezählt sind, können von jedem Mitglied jederzeit gestellt werden.
  2. GO-Anträge werden durch das Heben beider Hände sowie der Stimmkarte angezeigt. Den Antragstellern ist nach dem aktuellen Redebeitrag das Wort zu erteilen.
  3. Zu einem GO-Antrag kann eine Gegenrede erhoben werden. Wird keine Gegenrede erhoben gilt er als angenommen. Ansonsten entscheidet die Versammlung über den GO-Antrag.
  4. Zu einem GO-Antrag kann ein alternativer GO-Antrag gestellt werden. Ist dies der Fall, so entscheidet die Versammlung über die Anträge.

§15 Zulassung des Gastredners

Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

§16 Ablehnung eines Wahlhelfers/Versammlungshelfers

  1. Wahlhelfer können von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
  2. Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.
  3. Die Regelung gilt analog für Helfer anderer Versammlungsämter

§17 Geheime Abstimmung

  1. Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 15 Mitglieder zustimmen.

§18 Wiederholung der Wahl/Abstimmung

  1. Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 15 Mitgliedern die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

§19 Auszählung einer Abstimmung

  1. Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, sollten die Wahlhelfer diese Auszählung unterstützen.

§20 Schließung der Redeliste

  1. Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
  2. Die Schließung der Redeliste kann nicht für Fragerunden an Kandidaten beantragt werden, da diese bereits beschränkt sind.
  3. Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wurde das bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

§21 Wiedereröffnung der Redeliste

  1. Jedes Mitglied kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.
  2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
  3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

§22 Begrenzung der Redezeit

  1. Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).
  2. Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Mitglied gestellt wurde das bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
  3. Die Vorstellungszeit der Kandidaten kann nicht weiter als in dieser Geschäftsordnung genannte Maß begrenzt werden.

§23 Einholung eines Meinungsbildes

  1. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.
  2. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
  3. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

§24 Unterbrechung der Sitzung

  1. Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.

§25 Änderung der Tagesordnung

  1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    1. das Hinzufügen eines Punktes,
    2. das Entfernen eines Punktes,
    3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
  2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder bei von ihm beauftragten Mitgliedern von mindestens 5 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden. Diese fünf Mitglieder dürfen kein Versammlungsamt oder Beauftragung der Versammlungsleitung innehaben.
  3. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

§26 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder bei von ihm beauftragten Mitgliedern von mindestens 5 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.
  2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

Schlussbestimmungen

§27 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Wahlordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.