BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2015.1/kommissarische Vertretung des Vorstandes

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag von Klaus Segatz.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik.

Titel = kommissarische Vertretung des Vorstandes
Änderungsantrag Nr.
003/2015
Beantragt von
Klaus Segatz
Betrifft
Satzung des Bezirksverbands Oberbayern / §9a (11)
Beantragte Änderungen

Der Bezirksparteitag möge folgende Änderung der Satzung beschließen:

§9a (11) der Satzung wird wie folgt geändert: (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück, kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder wird auf einem regulären oder außerordentlichen Parteitag kein neuer Vorstand gewählt, so führt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes, in der Regel der Landesverbandsvorstand, die Geschäfte kommissarisch weiter bis ein außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat. Der kommissarische Vorstand beruft unverzüglich, jedoch spätestens 6 Monate nach dem jeweiligen Eintritt der Handlungsunfähigkeit oder einer ergebnislosen Vorstandswahl, einem außerordentlichen Parteitag mit Vorstandswahl ein. Die Einladungsfrist für außerordentliche Parteitage beträgt mindestens zwei Wochen.

Begründung

Die Erfahrungen aus anderen Gliederungen zeigt das hier klare, zugleich der jeweillingen individuellen Situation gerecht werdende Regelungen zu bevorzugen sind.

Ein kommissarischer Vorstand aus der direkt untergeordneten Gliederungsebene ist wenig praktikabel da > Verfahrensfragen offen sind > Vorstände untergeordneter Gliederungen nicht zwangsläufig in das Tagesgeschäft des Bezirksverbandes eingebunden sind > die Definition von "dienstältester" Vorstand kann zu Irritationen und Verzögerungen führen

bisherige Fassung: § 9a - Der Vorstand (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand direkt untergeordneten Gliederungsebene, oder, falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.








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