BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/FlexiVorstand

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HINWEIS: Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die vom Vorstand angegebene Frist für die Einreichung von Satzungsänderungsanträge falsch ist, und stattdessen gemäss Satzung §11 (2) und §188(2), §187(1) und §193 BGB die Frist erst am 16.Juli 24:00 endete. Die hier vorliegende überarbeitete Version des Antrags wurde fristgemäss zu dieser Frist eingereicht und ["diese ältere Version"] zur Frist der Vorstandes.
ACHTUNG: Änderungen nach dem 13.7. 24 Uhr werden nicht berücksichtigt - eine Auslegung der Frist wird nicht stattfinden, die Frist gilt und ist nicht diskutable, da in der Berufung klar kommuniziert
Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag von Thomas.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik.

Titel = Flexible Vorstandsgrösse
Änderungsantrag Nr.
Sx1
Beantragt von
Thomas
Betrifft
Satzung des Bezirksverbands Oberbayern / §9a (1)
Beantragte Änderungen

Der Parteitag möge beschliessen den §9a (1) wie folgt zu ersetzen:

neuer Absatz 1 im § 9a

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und optional entweder einem weiteren oder einem stellvertretenden Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie bis zu drei Beisitzern.

Begründung
bisheriger Absatz 1 im § 9a

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern.

Die Grösse des Vorstands soll je nach Bedarf und Angebot beim Parteitag beschlossen werden. Eine Satzungsänderung bei jeder Neuwahl wird unnötig. Bei jedem optionalen Amt wird einfach gefragt, welche Bewerber es gibt und dann vom Parteitag beschlossen, ob das Amt besetzt werden soll. Auch eine ungerade Anzahl von Ämter ist entgegen verbreiteten Glaubens nicht notwendig, da jederzeit ein Mitglied zurücktreten kann nicht immer alle bei Abstimmungen anwesend sein können.






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