BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2011.2/sachliche Erforderlichkeit von Untergliederungen

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag von Hirnbeiss Hirnbeiss .

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik.

Sonstiger Antrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Hirnbeiss Hirnbeiss
Titel 
sachliche Erforderlichkeit von Untergliederungen für die Kommunalwahlen 2014
Antrag

Der BzV Oberbayern wird maßgeblich an den bayerischen Kommunalwahlen im März 2014 teilnehmen. Um schon jetzt eventuelle gesetzliche Erfordernisse für die Kandidatur von Piraten auf Landkreis- und Gemeindeebene zu gewährleisten schafft der BzV die erforderlichen Parteistrukturen.

Der auf dem BzV-Parteitag zu wählende / gewählte Vorstand unterstützt die Schaffung erforderlicher Untergruppierungen für die Kommunalwahl 2014 maßgeblich. In Diskussionen mit Vorstandsmitglieder obsolet geworden Hirnbeiss 12:24, 22. Okt. 2011 (CEST)

Begründung

Es ist nicht auszuschließen, dass für die Kandidatur auf Landkreis- und Gemeindeebene entsprechende Parteigremien diese beschließen müssen. Z.B. könnte es sein, dass nur ein Orstverband/-verein die Kandidaten für eine Gemeinde/Stadt bzw. ein Kreisverband die Kandidaten für einen Landkreis aufstellen darf.

Sollten solche Untergliederungen erforderlich sein und auf dem jetzigen BzV-Parteitag ausgeschlossen werden, so wird die Einberufung eines ordentlichen oder außerordentlichen BzV-Parteitages (oder eines anderen, übergeordneten Parteitages) eine Teilnahme an den Kommunalwahlen unnötig erschweren oder gar unmöglich machen.

Sofern eine rechtliche Prüfung (Prüfungsergebnisse und Kopien von Rechtsgutachten etc. bitte im WIKI veröffentlichen und hier einen entsprechenden Link posten) definitiv ergibt, dass parteiinterne Untergliederungen für die Teilnahme an den Kommunalwahlen 2014 nicht erforderlich sind, ist dieser Antrag gegenstandslos.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Gimli
  2. Awitte ein anderer Satzungsänderungsantrag deckt das ab (siehe Diskussion)
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ArnoldSchiller
  2.  ?
  3.  ?
  4. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • "dass Wahlvorschläge nur von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden dürfen," §34 Abs 4 GLKrWO ArnoldSchiller
  • "Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises" (KomWG_BY Art. 4 Abs 1)ArnoldSchiller
  • "Die Einberufung der Aufstellungsversammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. Die Teilnahmeberechtigten sind schriftlich durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung zu laden; die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. Das Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit legen die Parteien und die Wählergruppen fest; sie können eine von Satz 2 abweichende Festlegung treffen. Verstöße gegen derartige Festlegungen sind wahlrechtlich unbeachtlich, wenn mindestens die in Satz 2 geregelten Anforderungen eingehalten werden." §39 GLKrWO Abs.4ArnoldSchiller
  • "(...) Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufzustellenden sich bewerbenden Personen müssen in einer zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einberufenen Versammlung von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Anhängern der Partei oder der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. (...)" Artikel 29 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) http://by.juris.de/by/gesamt/KomWG_BY_2006.htm Thomas
  • Die Teilnahme an Kommunalwahlen hängt nicht von der Existenz von Untergliederungen auf Kreis und Ortsebene ab. Wichtig ist jedoch, dass sich der BzV für die Teilnahme an diesen Wahlen für zuständig erklärt. (vgl BY:Bezirksparteitag_Oberbayern/Antragsfabrik/Ausdefinierung_der_Kandidatenaufstellung Diese Satzungsänderung ist das Ergebnis einer Diskussion mit dem für die OB-Wahl in Neumarkt zuständigen Wahlleiter.) -- Gimli 11:15, 13. Okt. 2011 (CEST)
    • Die rechtlichen Erfordernisse sind nur ein Punkt für die Teilnahme. Konkret ist dieser Antrag aufgrund einer kommunalen Gemeindeordnung in der Gemeinde des Antragstellers nachvollziehbar, die Aushänge in den Gemeindekästen nur ortsansässigen Parteien gestattet. Ich bin mir noch unschlüssig, ob der BzV hier überhaupt tätig werden kann, denn eine Zuständigkeit lang in dem Fall nicht aus um die Ortsansässigkeit zu erreichen. ArnoldSchiller 18:38, 13. Okt. 2011 (CEST)
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