BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2011.2/Ausdefinierung der Kandidatenaufstellung

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag von ArnoldSchiller.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik.

Titel = Ausdefinierung der Kandidatenaufstellung
Änderungsantrag Nr.
S4
Beantragt von
ArnoldSchiller
Betrifft
Satzung des Bezirksverbandes Obb / mehrere §§§
Beantragte Änderungen

Aus der Satzung ist § 10 Abs 1 und 2 zu streichen. Anstelle dessen werden folgende §§§ eingefügt:

§10 – Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.

(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§11 - Gebietsverband

(1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.

(2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.

(3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

§12 – Nominierungs-Versammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in einer Versammlungen statt. Die Versammlung ist, bis zu einem entsprechenden Beschluss der Versammlung, nicht öffentlich. Zutrittsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands, die Versammlungsleitung, sowie auf der Versammlung beschlossene weitere Personengruppen. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften, wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Mitgliederversammlungen.

(3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

(4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.

§13 – Geschäftsordnung der Versammlungen

(1) Das Protokoll der Nominierungs-Versammlung muss mindestens enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung;
  2. Form und Datum ihrer Ladung;
  3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
  4. Gang der Wahlen und Abstimmungen;
  5. Ergebnis der Nominierungswahlen.

(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

(3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über die Mitgliederversammlung sowie seine Geschäftsordnung.

Die auf §10 folgenden §§§ werden neu nummeriert.

Begründung
  • Nach dieser Änderung kann sich der BzV als Gliederung für die Wahlaufstellung zuständig erklären, auch wenn es keinen KV / OV gibt.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. ArnoldSchiller
  2. Awitte 17:03, 26. Sep. 2011 (CEST)
  3.  ?
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Roland
  2. Ron
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Roland 16.1 würde bedeuten, dass man keine Wahlveranstaltung mehr durchführen kann. Denn eine Veranstaltung, in der nicht mindestens eine Kleinigkeit nicht rechtskonform läuft ist wohl kaum möglich. Des weiteren Frage ich mich, ob diesen Passus andere Parteien auch in Ihrer Satzung stehen haben. Ich bin der Meinung, das man nicht alles Regeln muss und kann, sondern dass ein gesunder Menschenverstand bei der Aufstellung der Kandidaten ausreichen müsste (ArnoldSchiller Kommentar nach unten verschoben, weil sonst der Zählbot ins schleudern kommt)
  • Hirnbeiss 09:58, 17. Okt. 2011 (CEST) "(...) eine Kleinigkeit nicht rechtskonform (...)" führt aber schon dazu, dass dann die komplette Veranstaltung nicht rechtskonform ist - oder? Warum sollten wir also eine nicht rechtskonforme Wahlveranstaltung (ich glaube Du meinst 'Nominierungsveranstaltung') überhaupt erst abhalten? Ob andere Parteien das in ihrer Satzung stehen haben oder nicht, soll uns egal sein. Es hindert uns niemand daran, besser zu sein, als andere Parteien. Wie die Erfahrung zeigt, reicht der gesunde Menschenverstand in Deutschland leider nicht aus. Wenn auch nur der kleinste Teil nicht rechtskonform ist, so sind u.U. die gesamten Ergebnisse anschließend anfechtbar - wer will das?
    • Ich teile die Kritik, man könnte danach keine rechtskonforme Veranstalltung mehr durchführen NICHT. Die Rechtskonformität einer Aufstellungsversammlung ist aktuell viel Angreifbarer, da für diese in der Satzung z.Bsp. keine Zuständigkeit festgelegt ist. Da in Neumarkt diese Ergänzungen auf Anregungen des hiesigen Wahlleiters entstanden sind, brauchen wir diese Änderungen um in Oberbayern überhaupt an wahlen teilnehmen zu können. Awitte 13:55, 17. Okt. 2011 (CEST)
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