BY:Aichach-Friedberg/Gründungsversammlung/Protokoll
1. Eröffnung des Gründungsversammlung durch den Landes-(bzw. Bezirks)vorstand
- David Krczek (Bezirksvorstand)
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ordnungsmäßigen Ladung
3. Verabschiedung der Tagesordung
4. Formalia 4.1 Begrüßung der Mitglieder aus Aichach-Friedberg 4.2 (ggfls. namentliche) Begrüßung der Gäste 4.3 Feststellung, ob Öffentlichkeit erwünscht
- Angenommen
4.4 Feststellung, dass während der Sitzung Bild- und Ton-Aufnahmen gestattet sind
- Angenommen
4.5 Feststellung, ob Streaming erwünscht
- Angenommen
4.6 Einigung auf einen Protokollführer/in
- Michael Wendland
- Stefan Müller
4.7 Verabschiedung der Geschäftsordnung
- Vorschlag: Landesparteitags-Geschäftsordnung
- Abstimmung über die Geschäftsordnung
- einstimmig angenommen
5. Wahl der Versammlungsleitung 5.1 Versammlungsleiter
- Vorschläge
- Heide
- Fritz Effenberger
- Martin Kraus
- Wahl per Handzeichen
- Fritz mit 10 Stimmen gewählt
5.2 Schriftführer
- Wie unter 4.6
5.3 Wahlleiter
- Vorschläge
- Katrin Eberhardt
- angenomen
5.4 Berufung der Wahlhelfer
- Vinzenz Viezke
- Thomas Blechschmid
6. Aussprache über die Gründung des Kreisverbandes 6.1 Feststellung, dass die Gründung eines KV erwünscht ist 6.2 Abstimmung über die Gründung
- Einstimmig angenommen
7. Satzung
7.1 Diskussion über offene Punkte der Satzung
- Abstimmung über Sitz des Kreisverbands in §1 der Satzung
- Versammlung spricht sich für Friedberg aus
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (2) in §3 der Satzung
- von "Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung anzuzeigen."
- in "Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der übergeordneten Gliederung anzuzeigen."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (1) in §6 der Satzung
- von "Organe des Kreisverbandes Aichach-Friedberg sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung."
- in "Organe des Kreisverbandes Aichach-Friedberg sind der Kreisparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (1) in §7 der Satzung
- von "Dem Vorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Kreisschatzmeister und zwei Beisitzer."
- in "Dem Vorstand gehören midestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertender Vorsitzender, ein Kreisschatzmeister.
- Außerdem wird folgender Satz angefügt: "Durch einfachen Beschluß des Kreisparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (11) in §7 der Satzung
- von "Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder kann er aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr satzungsgemäß erfüllen (z.B. Rücktritt/Ausscheiden von Vorsitzendem und Stellvertreter oder drei anderen Mitgliedern), dann hat der Vorstand des Bezirks Schwaben der Piratenpartei Deutschland, auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbands, durch Beschluss die Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstands festzustellen und einen Notvorstand zu berufen, der die laufenden Geschäfte des Kreisverbands kommissarisch so lange weiter führt, bis rechtmäßig ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. Zugleich ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, der einen neuen Vorstand wählt." in die folgenden zwei Absätze:
- (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.
- (12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand einer direkt untergeordneten Gliederungsebene, oder, falls dies nicht möglich ist, der Bezirksvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.
- Angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (2) in §7 der Satzung
- von "Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte einzeln vertretungsberechtigt, sofern dadurch keine Verpflichtungen für die Partei entstehen, die eine Grenze von 1000,00 EUR (eintausend Euro) überschreiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung."
- in "Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Näheres regelt die Geschäftsordnung."
- angenommen
- Abstimmung über Löschung des Absatzes (3) in §7 der Satzung
- abgelehnt
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (4) in §7 der Satzung
- von "Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt."
- in "Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten Kreisparteitag mit angekündigten Vorstandswahlen gewählt und längstens für ein Jahr."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (5) in §7 der Satzung
- von "Der Vorstand tagt in einem regelmäßigen Abstand, mindestens einmal im Quartal. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen."
- in "Der Vorstand tagt, mindestens einmal im Quartal. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen."
- angenommen
- Abstimmung über die Löschung des Absatzes (9) in §7 der Satzung
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (10) in §7 der Satzung
- von "Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen oder mündlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten."
- in "Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht mündlich und in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (10) in §7 der Satzung
- von "Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht mündlich und in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten."
- in "Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht mündlich und in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten."
- abgelehnt
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (2) in §8 der Satzung
- von "Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Er findet erstmalig yyyy statt. Der Kreisparteitag findet im Gebiet des Kreisverbandes statt."
- in "Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt. Er findet erstmalig yyyy statt. Der Kreisparteitag findet im Gebiet des Kreisverbandes statt."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (2) in §8 der Satzung
- von "Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt. Er findet erstmalig yyyy statt. Der Kreisparteitag findet im Gebiet des Kreisverbandes statt."
- in "Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt. Der Kreisparteitag findet im Gebiet des Kreisverbandes statt."
- angenommen
- Erweiterung des Absatzes (4) in §8 der Satzung
- von "Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen: - Genehmigung der Tagesordnung - Rechenschaftsberichte - Rechnungsprüfungsbericht - Entlastung des Kreisvorstandes - Wahl des Kreisvorstandes - Wahl der Rechnungsprüfer"
- in "Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen: - Genehmigung der Tagesordnung - Rechenschaftsberichte - Rechnungsprüfungsbericht - Entlastung des Kreisvorstandes - Wahl des Kreisvorstandes - Wahl der Rechnungsprüfer - Wahl der Kassenprüfer"
- Abstimmung über die Erweiterung des §8 der Satzung um folgenden Absatz an geeigneter Stelle
- "Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (8) in §8 der Satzung
- von "Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder, auf Antrag des Mitglieds, schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher an die zuletzt gemeldete E-Mail-Adresse bzw. Anschrift ein. Die Einberufung der Versammlung ist zu bewirken durch eine ausdrücklich als solche bezeichnete Ladung, die mindestens enthält: - 1. den Anlass der Zusammenkunft - 2. das kalendermäßige Datum - 3. den genauen Ort - 4. die genaue Uhrzeit des Beginns - 5. eine vorläufige Tagesordnung - 6. den Klarnamen und die Amtsbezeichnung des Ladenden Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen; später eingehende Anträge sollen nachgereicht werden, sofern sie dem Vorstand spätestens 36 Stunden vor dem Sitzungsbeginn vorliegen, der in der Ladung angegeben ist."
- in "Der Vorstand lädt jedes stimmberechtigtes Mitglied zum Parteitag in Textform mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (8) in §8 der Satzung
- von "Der Vorstand lädt jedes stimmberechtigtes Mitglied zum Parteitag in Textform mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen."
- in "Der Vorstand lädt jedes stimmberechtigtes Mitglied zum Parteitag in Textform mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen."
- abgelehnt
- Abstimmung über die Erweiterung des §9 der Satzung um folgenden Absatz an geeigneter Stelle
- "Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des §10 der Satzung
- von
- (1) Das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands ist deckungsgleich mit dem Wahlgebiet, daher ist der Kreisverband für die Aufstellung von Kandidaten verantwortlich.
- (2) In der Nominierungsveranstaltung können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
- (3) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des Kreisverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch über den Verlauf der Versammlung informiert werden.
- (4) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder des Kreisverbands deren Mitgliedschaft durch einen bezahlten Mitgliedsbeitrag aktiv ist. Weitere Voraussetzung ist die Wahlberechtigung bei einer öffentlichen Wahl, wenn diese am selben Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreisparteitagen unter §5 sowie Abs. 5, Abs. 6.
- (5) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.
- (6) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.
- in "Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen"
- angenommen
- von
- Abstimmung über die Entfernung des Paragraphes §11 aus der Satzung
- § 11 - Geschäftsordnung der Nominierungsversammlungen
- (1) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten: - 1. Ort und Zeit der Versammlung - 2. Form und Datum ihrer Ladung - 3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - 4. Gang der Wahlen und Abstimmungen - 5. Ergebnis der Nominierungswahlen
- (2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben.
- angenommen
- § 11 - Geschäftsordnung der Nominierungsversammlungen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (1) in §12 der Satzung
- von "Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung."
- in "Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen."
- abgelehnt
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (1) in §13 der Satzung
- von "Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in der Satzung des Landesverbandes oder des Bundesverbandes."
- in "Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in der Satzung des Bezirksverbands, Landesverbandes oder des Bundesverbandes."
- angenommen
- Abstimmung über die Änderung des Absatzes (1) in §13 der Satzung
- von "Finanzordnung Die Finanzordnung der Bundes- und Landessatzung findet entsprechend Anwendung."
- in "Finanzordnung Die Finanzordnung der Bezirk-, Landes- und Bundessatzung findet entsprechend Anwendung."
- abgelehnt
7.1.1 Festlegung Verfahren (step-by-step)
7.1.2 Abarbeitung, Aussprache, Abstimmung nach Paragrafen
7.1.3 Hinweis, dass keine Kassenprüfer vorgesehen sind und die Revision vom LaVo durchgeführt wird <Protokollnotiz>.
7.1.4 Beschluss der endgültigen Version en-bloc.
- angenommen
7.2 Verabschiedung der Satzung
- Einstimmig angenommen
8. Vorstandswahl des Kreisverbandes (KV): 8.1 Abstimmung über die Wahl zwei zusätzlicher Beisitzer
- angenommen
8.2 Abstimmung über die Wahl von mehr als zwei Beisitzern
- abgelehnt
8.3 Vorstellung der Kandidaten für den KV-Vorstand 8.4 Wahl des KV-Vorsitzenden
- Kandidaten
- 1. Auf Werner Weiß entfiehlen 6 Stimmen
- 2. Auf Delf Friedrich Salgado entfielen 11 Stimmen
- nimmt die Wahl an
8.5 Wahl der stellvertretenden KV-Vorsitzenden
- Kandidaten
- 1. Auf Thomas Fritsch entfielen 5 Stimmen
- 2. Auf Ferdinand Sedlmair entfielen 11 Stimmen
- nimmt die Wahl an
8.6 Wahl des KV-Schatzmeisters
- Kandidaten
- 1. Auf Marianne Dumke entfielen 6 Stimmen
- 2. Auf Werner Weiß entfielen 10 Stimmen
- nimmt die Wahl an
8.7 Wahl der Beisitzer
- Kandidaten
- 1. Auf Paulina Arend entfielen (1. Wahl: 6 Stimmen) (2. Wahl: 8 Stimmen)
- 2. Auf Elisabeth Kruis entfielen (1. Wahl: 15 Stimmen)
- nimmt die 1. Wahl an
- 3. Auf Marianne Dumke entfielen (1. Wahl: 6 Stimmen) (2. Wahl: 6 Stimmen)
- nimmt die 2. Wahl an
8.8 Wahl der Kassenprüfer
- Kandidaten
- 1. Thomas Fritsch
- 2. Christian Forster
- wurden als Kassenprüfer angenommen
9. Sonstiges 10. Schlussworte und Aufhebung der Tagung