BY:AG Familienpolitik/Protokolle/2013-01-30 - Protokoll AG Familienpolitik

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Was: Arbeitsgruppe Familienpolitik Ort: LGS, Schopenhauerstr. 71
Datum: 30. Januar 2013
Uhrzeit: 20:00 bis 22:00 Uhr


Anwesend

Protokollant:Chris

Moderation: Chris


Tagesordnung

1. Begrüßung (Chris, 5 Min)

2. Aktuelles Anliegen Antrag Bildungspaket an die Stadt München (Eva, 15 Minuten)

3. Kurzvortrag zum Einsteig ins Hauptthema (Rebecca und Rani 5-10 Min.)

4. Pro- und Contra-Diskussion (alle, 30 Min.)

5. Auswertung: Wie steht die AG zu dem Thema (alle, 30 Minuten)

6. Unsere Änderungspunkte (alle, 20 Min.)

7. Organisatorisches (alle, 5 Min.)

  • Gemeinsamer Check des Protokolls und ggf. Ergänzungen
  • Nächste Mumblesitzung der Bundes AG ist am 17.2. 19:00 Uhr. Hier mal teilnehmen und prüfen ob gemeinsame Sitzung sinnig.
  • Hinweis: Aschermittwoch, 13.02.2013 fällt wegen Veranstaltung in Ingoldstadt aus

8. Festlegung nächstes Thema für Mittwoch, 27.02.2013 und Abschluß. (alle, 5 Min.) Thema 2: Häusliche Gewalt - Männer-/Frauenhäuser Referent: Peter Eckardt (Dipl. Soz. Päd. FH) Väterbürokoordination und Md Vorstand der Väterinitiative für engagierte Elternschaft e.V.


add2: Stellt den Inhalt Ihres Antrages vor. Details siehe auch unter: [Bildungspaket]

add3:

Einleitung zum Thema Schwangerschaftsabbruch

Abtreibung: Schwangerschaftsabbrüche werden meistens in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft durchgeführt. Nach Schätzungen werden gegenwärtig durchschnittlich etwa 20 Prozent der Schwangerschaften abgebrochen, in Deutschland etwa 14 Prozent. Nach heutigem medizinischen Stand werden Schwangerschaften überwiegend durch Absaugung oder durch eine durch Hormongabe ausgelöste Ausstoßung der Leibesfrucht aus der Gebärmutter abgebrochen.

Seit 1974 darf in der BRD abgetrieben werden. Bis 1995 mussten Frauen vor einer Abtreibung “eine Notlage” nachweisen, das besagt das der Geburt des Kindes unzumutbar sei. Per Gesetz und nach Reform des §218 im Jahr 1995 ist die Abetreibung grundsätzlich rechtswidrig und strafbar. Es gibt aber Aussnahmen, bei denen bei einem Schwangerschaftsabbruch auf eine Strafverfolgung von Mutter und Abtreibungsarzt verzichtet wird:

1. Gesetzliche Beratungsregelung (§218a I in Verbindung mit §219 StGB)

  • Die Schwangere selbst muss die Abtreibung verlangen.
  • Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein
  • Die Schwangere muss an einer Pflichberatung einer anerkannten Konfliktberatunsgsstelle teilnehmen und dies mit einer Bescheiningung belegen können.
  • Zwischen der Abtreibung und der vorausgegangenen Beratung müssen drei Tage liegen.

add4:

Diskussion ob die 12-Wochenfrist bis zur Entscheidung sinnvoll ist:

  • 12 Wochen sind schnell um und es gibt viel zu Überdenken
  • Ggf. bei der Integration des Partners in die Entscheidung wird auch gemeinsam Zeit benötigt
  • Die Beratung beinhaltet auch noch Erkenntnisse die zu verarbeiten sind

Väter sollten frühzeitig auch in die Gespräche mit einbezogen werden

Mitspracherecht der Männer beim Schwangerschaftsabbruch:

  • Generelles Mitspracherecht beim Schwangerschaftsabbuch ist nicht sinnvoll, das es um den Körper der Mutter geht und dies ein extremer Eingriff in die Persönlichkeit der Mutter ist

Sollten Väter von ihren Pflichten entbunden werden, wenn sie die Kinder nicht haben wollen?

  • Bei anonymer Samenspende sind die rechtliche Aspekte momentan nicht gut geregelt
  • Es könnte ein schriftlicher Vertrag vor dem Akt aufgenommen werden, in dem die entsprechenden Wünsche (Kind oder nicht) geregelt sind
  • Leihmutterschaften sind zwar in Deutschland verboten aber sollte dies künftig erlaubt werden?

add 5 und add 6:

Überlegungen zum Schwangerschaftsabbruch: - Väter sollten auch in die Gespräche mit einbezogen werden. Konkret: 1. Gespräch gemeinsam (oder auch getrennt) führen und 2. Gespräch wie heute schon die Frau alleine. Der Vater sollte auf jeden Fall auch ein Recht auf ein Gespräch künftig bekommen.

Mitspracherecht der Männer beim Schwangerschaftsabbruch:

  • Generelles Mitspracherecht beim Schwangerschaftsabbuch ist nicht sinnvoll, das es um den Körper der Mutter geht und dies ein extremer Eingriff in die Persönlichkeit der Mutter ist

Väterliche Pflichten (inkl. Unterhaltszahlung) wenn der Vater kein Kind möchte und geschlechtsverkehr einvernehmlich statt findet:

  • In diesen Fällen sollen Väter auch weiterhin ihre Pflichten wie gehabt haben. Im Zweifel müssen auch Männer besser bei der Verhütung aufpassen.

(Idee: "rechtliche Verhütung" durch Vertrag vorab Vaterschaft ablehnen, beide müssen aber für Verhütung sorgen, Frau kann Pille danach nehmen, Mann kann nicht zu Unterhalt verpflichtet werde, quasi unfreiwillige Samenspende mit Geschlechtsverkehr)

Anonyme Samenspende über Institutionen:

  • Bei anonymer Samenspende sind die rechtliche Aspekte momentan nicht gut geregelt
  • Hier sollte vertraglich regelbar sein, dass der leibliche Vater keine Pflichten eingeht
  • Annonyme Samenspende ist eine gesonderte Veranstaltung.
  • Thema Gesprächrecht bei Schwangerschaftsabbruch für Väter ein Positionspapier machen. Chris macht das Positionspapier.


Nächstes Treffen

Datum: Mittwoch, 27.002.2013 um 20.00 Uhr.
Ort: LGS, München Thema 2: Häusliche Gewalt - Männer-/Frauenhäuser Referent: Peter Eckardt (Dipl. Soz. Päd. FH) Väterbürokoordination und Md Vorstand der Väterinitiative für engagierte Elternschaft e.V.