BW Diskussion:Stammtisch Bodensee-Oberschwaben/Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis/AG Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung
- 2 Geändert in Mustersatzung
- 3 Zu klärende Probleme
- 4 Ergänzungen zur Mustersatzung
- 5 Diskussion zu einzelnen Paragraphen
Geschäftsordnung
- So, das ist mir schon in der GO der BzV Gründungsversammlung aufgefallen. Der aktuelle GO-Vorschlag sieht keinen GO-Antrag auf Meinungsbild vor vgl. BPT-GO. IMHO macht sowas aber Sinn --Snnn 13:08, 9. Nov. 2009 (CET)
Geändert in Mustersatzung
- Dem Vorstand des Kreisegehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Kreisschatzmeister
- Keine Beisitzer, ungerade Zahl für Vorstand soll statt muß.
- Ladungsfrist KVPT drei Wochen
- Delegation Leitung KVPT möglich
- Außengrenze festgelegt
- Gliederungsabhängigkeit festgelegt
- Geschäftsstelle entfernt
- Umfangreiche, weitere Anpassungen
Zu klärende Probleme
Zu klären: Name
- siehe Parteiengesetz - aktuell von mir gewählt: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis
- Unser großer KV müßte offiziell heißen: Piratenpartei Deutschland Kreisverband, Großer, Bodensee-Oberschwaben
Das ist irgendwie blöd. Außerdem spiegelt Oberschwaben nicht den LK RV wieder...
Der von dir gewählte Name ist kürzer und eingängiger. Andererseits weiß ich nicht was das Problem an der eigentlichen offiziellen Variante ist? Bis jetzt wurde für den Stammtisch durchgehend der Name Bodensee-Oberschwaben verwendet. Es zeigt ein größeres Gebiet auf. Sonst könnten wir ja zum Beispiel auch Friedrichshafen-Ravensburg nehmen - was sich eher wie ein "Großer Ortsverband" anhört als wie ein KV. --MartyMcFly 04:38, 28. Okt. 2009 (CET)
Zu klären: Grenzen: Wahlkreise vs Landkreise
Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg sowie ihre nach Bevölkerung mehrheitlich zugehörigen Wahlkreise (Ravensburg, Bodensee, Wangen) oder wie?
- Ich würde vorschlagen: Landkreise. Grund: Wahlkreise werden u.U. schneller als daß es uns lieb ist geändert. D.h. wir hätten ständige Mitgliederwechsel. Ein Landkreis ist genauer definiert.
Eine Möglichkeit wäre imho eine Formulierung "Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist festgelegt durch die gemeinsamen Außengrenzen der Landkreise Bodenseekreis und Landkreis Ravensburg"--Snnn 21:12, 27. Okt. 2009 (CET)- Das hat aber dann den Nachteil, dass wir Teile des Wahlkreises Wangen nicht direkt bei uns aufnehmen können, da sie in Biberach liegen.--Richard 21:15, 27. Okt. 2009 (CET)
- Das mag richtig sein, nur einen sich geografisch von Wahl zu Wahl verändernden Kreis zu verwalten halte ich für unmöglich.--[[Benutzer:Snnn|Snnn]
- Das klingt einleuchtend, übernehmen wir doch erst mal deinen Vorschlag (trägst du das bitte selbst ein?). Offene Stellen in der Satzung sind mit ?? gekennzeichnet.--Richard
- Das mag richtig sein, nur einen sich geografisch von Wahl zu Wahl verändernden Kreis zu verwalten halte ich für unmöglich.--[[Benutzer:Snnn|Snnn]
- Das hat aber dann den Nachteil, dass wir Teile des Wahlkreises Wangen nicht direkt bei uns aufnehmen können, da sie in Biberach liegen.--Richard 21:15, 27. Okt. 2009 (CET)
Zu klären: Gliederung
Da die Gliederung bis auf Kreisverbandsebene hinunter in der Bundessatzung festgelegt wird, sollten wir uns überlegen, ob wir nicht einfach nur schreiben: "Die Gliederung des Kreisverbandes regelt, die Bundessatzung". Mehr steht ja auch nicht in der Landessatzung, und eine Bezirkssatzung existiert noch nicht, daher können wir uns nicht compliant zu einem nichtexistenten, Dokument erklären.--Snnn 21:28, 27. Okt. 2009 (CET)
- Dann noch das überflüssige Komma raus und rein damit in unsere Diskussionsgrundlage...--Richard
Ergänzungen zur Mustersatzung
§11 Mißtrauensvotum gegen Vorstand
Vorschlag eingearbeitet: §11
§10c Außerordentlicher Parteitag
Vorschlag eingearbeitet: §10c
§9 (1,1a,1b,1c) Mindestteilnehmerzahl für Beschlussfähigkeit
Vorschlag eingearbeitet: §9
§17 Delegation Schiedsgericht
Vorschlag eingearbeitet: §17
§9 (2)Beschlussfassung / Wahlen
Vorschlag eingearbeitet: §9
§14 Abspaltung eines Landkreises/KVs
Vorwort: Um Unwägbarkeiten bezüglich der Kontinuität, der Finanzmittelverlust bei Namensverlust, sowie neuen, zu vermeidenden Gründungsveranstaltungen und Ähnlichem gering zu halten, wird nicht von einer Auf-, sondern einer Abspaltung gesprochen.
Vorschlag §14 eingearbeitet:
Aktuell erkannte, ungelöste Probleme:
- Blocking: Jeder beteiligte (Einzel-)KV kann durch Verweigerung (z.B. neue Vorstandswahlen: wähle keinen Vorstand) die Abspaltung blockieren.
Diskussion: Wann ist die Aufspaltung in 2 KVs möglich
Wir sollten diese Sonderegelung möglichst einfach halten. Am besten wäre es wenn wir die Aufspaltung an einer Mindestzahl an Mitglieder pro KV aufhängen. Beispiel: 100 pro KV Das heißt, bevor nicht beide zukünftige Kreisverbände diese Anzahl an Mitgliedern aufweist ist eine Spaltung nicht möglich. Ich betrachte das im Hinblick auf starke Verschiebungen zwischen den Kreisen. Weil wenn wir einfach nur festlegen, daß ab z.B 200 Mitgliedern sich der Große Kreisverband auflösen kann, besteht die theoretische Möglichkeit, daß einer der beiden Kreise inzwischen 150 Mitglieder hat und der andere bei 50 herumdümpelt. Dieser würde bei einer Trennung doch ein wenig auf der Strecke bleiben. --MartyMcFly 04:29, 28. Okt. 2009 (CET)
Wir sollten es aber bei einvernehmlicher Übereinstimmung nicht zu schwer machen sich zu trennen. Hier könnte eine einfache Mehrheit in beiden Kreisen eigentlich genügen. Sonst würde man ja praktisch am kleineren Partner zwangsweise kleben bleiben, obwohl sich die Mehrheit in beiden Kreisen einig ist. In Betracht zu ziehen ist auch eine Sonderregelung, wenn der kleinere Kreis der nicht die Mindestanzahl an Mitgliedern besitzt, sich für eine Trennung vom größeren, die Mindestmitgliederzahl erfüllenden Partner entschließt. Diese Überlegung stellt sich mir aufgrund verschiedener Möglichkeiten die zu dieser Entscheidung führen könnte. Zum Beispiel der Zusammenschluß mit einem anderen kleineren Partner (so könnte es weiterhin einen Großen Kreisverband geben, von dem der neue kleine Partner von der Erfahrung und der Organisation des nun größeren Kreises profitieren kann und zusätzlich kann der Kreis mit den meisten Mitgliedern nun auch einen eigenen "normalen" KV fortführen), oder einer durch die Mehrheit der Mitglieder des kleineren Kreis empfundenen Benachteiligung. ETC. Wenn von dem kleineren Kreis die Trennung initiiert wird, sollte diese Entscheidung aber schon mit einer 2/3 Mehrheit bestätigt werden. --MartyMcFly 05:16, 29. Okt. 2009 (CET)
Auch wenn mein vorheriger Eintrag etwas komplex und entfernt von unserer Situation erscheinen mag, dürfen wir nicht vergessen, daß wir bei Erfolg höchstwahrscheinlich kopiert werden und somit auch die Satzung. Hier mag dann der Fall schon wahrscheinlicher in Erscheinung treten--MartyMcFly 05:19, 29. Okt. 2009 (CET).
Ich beziehe mich mal auf den aktuellen Vorschlag. Ich verstehe das Problem der Aufspaltung, kann mich aber mit der vorgeschlagenen 'Abspaltung' nicht anfreunden. Der Vorschlag erweckt ein wenig den Anschein, dass RV der "eigentliche" Kreisverband ist und sich hier keine gleichberechtigten Partner zusammentun. Ich werde mir mal eine Alternative überlegen, um konstruktiv zu sein ;) --Toreon 12:00, 2. Nov. 2009 (CET).
- Wie bereits erläutert sehe ich das Problem nicht wirklich, da die Partner (Mitglieder des Kreisverbandes) ja in allen Belangen (Wahlen, Abstimmungen) volle Gleichberechtigung geniesen, solange die Union existiert. Als rechtlich einwandfreie Alternative zur Abspaltung sehe ich aktuell nur die Auflösung und Neugründung beider Kreisverbände. Dieses zieht, wie bereits anfänglich bemerkt, einen Rattenschwanz an Problemen und Unwägbarkeiten finanzieller und organisatorischer Natur nach sich.--Richard 11:50, 04. Nov. 2009 (CET).
Diskussion zu einzelnen Paragraphen
§5
Die beiden Absätze (2) und (3) scheinen sich zu widersprechen. Entweder regelt die Bundessatzung die Beendigung der Mitgliedschaft oderdiese Satzung. Beides geht nicht. Oder ist in (2) die FORM der Beenndigung gemeint?
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen nicht zum Kreisverband gehörigen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
--Toreon 11:16, 2. Nov. 2009 (CET).
- Nein, denn(2) regelt das Ende der PARTEImitgliedschaft, (3) das Ende der KREISVERBANDSmitgliedschaft.--Richard 20:15, 03. Nov. 2009 (CET).