BW Diskussion:Kreisverband Mannheim/KV-Satzung

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Alternative für "Art. 21 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands":

A(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt.

A(2) Die Kreismitgliederversammlung kann Nachrücker für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand des Kreisverbandes aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Vorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.

(vgl. KV-Satzung Stuttgart § 19)

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