BW Diskussion:Kreisverband Konstanz/Aktion/Kreisparteitag

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Ämter und Kandidaturen am KPT

Untenstehende Diskussion kam auf, zum Thema was sagt unsere Satzung und wie kann dann ein Vorstand nochmal kandidieren.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende

Richard Suchenwirth schrieb am Dienstag 12 April 2011 um 21:54:

> (...) > (3) Er wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert vom 1. > stellvertretenden Vorsitzenden, sollte dieser ebenfalls verhindert sein > vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden, ansonsten von einem anderen > Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die > Versammlung den Leiter. > > D.h. @guggat muss leiten, wenn er da ist (was ich doch hoffe).

Ja, erstmal.

GO-Antrag um anzupassen

Aber aus meiner Sicht bei Wahl einer passenden GO kein Problem, siehe Ausführung untenstehend:

> Die > Regel, dass der Versammlungsleiter zu keiner Wahl antreten darf, könnte > dann ein Problem sein... In der Satzung finde ich diese allerdings nicht.

Erstmal weiterlesen... Satzung KV Konstanz


(3b) Die Versammlung kann der in Abs. 3 und Abs. 3a getroffenen Regelung durch einen Geschäftsordnungsantrag mit einfacher Mehrheit widersprechen und Leiter sowie Protokollführer durch Wahl bestimmen.

Einfachste Variante, eröffnen der Versammlung und dann wählen. Ansonsten weiterlesen:

Satzung der nächsthöheren Gliederungen BzV

zunächst gilt dann die jeweils höhere Satzung, also zuerst Bzv:

Satzung BZV FR §13 Parteiämter Die Regelung der Satzungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern findet Anwendung. §14 Wahlordnung Die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Gliederungen zu Beschlussfassungen und Wahlen finden Anwendung.

Hilft also nicht, dann eins weiter:

Satzung der nächsthöheren Gliederungen LV

Satzung LV BW

§ 13 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Beschlussfassung / Wahlen

(1) Dieser Paragraph regelt verwendete Verfahren beim Fassen von Beschlüssen und der Durchführung von Wahlen während Mitgliederversammlungen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen. Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Regelungen vorsehen.

(2) Soweit per Satzung nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Soweit per Satzung nicht anders vorgesehen, werden bei der Bestimmung von Mehrheiten Enthaltungen nicht als gültige Stimmen angerechnet.

(4) Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird offen abgestimmt, außer die Versammlung beschließt eine geheime Abstimmung.

(5) Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit mehreren Kandidaten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die nötige Anzahl an Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit nur einem Kandidaten können Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(7) Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Jeder Wähler hat dabei so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Ein Wähler kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

GO des LPT 2010.1

Zum Thema Wahl und Ämter hilft die beschlossene GO des LPT 2010.1

GO LV BW LPT 2010.1 Aus meiner Sicht wäre es wohl schön, wenn der Versammlungsleiter nicht kandidiert, zwingend gilt das jedoch nur bei den Wahlhelfern, siehe auch: § 2 Wahlgrundsätze 9. Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, dem Landesparteitag hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt der Landesparteitag über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.

und § 3 Ämter des Landesparteitags Der Landesparteitag wird durch eine Versammlungsleitung geleitet, die aus bis zu drei Mitgliedern besteht und zu Beginn der Versammlung vom Landesparteitag gewählt wird. Die genaue Anzahl wird durch den Landesparteitag festgelegt.

und § 3b Wahlleitung

  1. Der Landesparteitag wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Diese besteht aus maximal 3 Piraten. Sie dürfen nicht Kandidaten für ein Amt sein, deren Wahl sie durchzuführen haben. 

Wenn wir also die GO GO LV BW LPT 2010.1 leicht angepasst nehmen, dann sehe ich kein Problem.

Bewerber um ein Vorstandsamt

> Am 2011-04-12 18:30, schrieb Ute Hauth: > > (...) > > Die Bewerber um Vorstandsämter sind noch ein bisschen wenige, überlegt > > euch bitte, ob ihr euch eine Kandidatur vorstellen könnt. > > > > Auf jeden Fall wäre es klasse, wenn möglichst viele am Donnerstag, den > > 14.4. zum Kreisparteitag 2011 um 19:00 Uhr, im EinBlick, Hofhalde 11 in > > Konstanz wären.

Satzungsänderungen beim KPT

Sinnvoll wäre vor dem nächsten KPT rechtzeitig zu ändern, dass Satzungsänderungsanträge nicht mehr solange (2 Wochen) vorab eingereicht werden müssen, dann könnte auch mal noch die Satzung teils ergänzt werden:

Satzung KV Konstanz

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich (E-Mail, Brief oder Fax) einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich (E-Mail, Brief oder Fax) beim Vorstand eingegangen ist.

Satzungsänderungen beim KPT 2011

Aktuell ist das nicht mehr möglich, weil wir jetzt keinen Änderungsantrag mehr stellen können.