BW:Stuttgart/Mitgliederversammlung 04/Anträge
Anträge zur 4. Mitgliederversammlung der Piratenpartei Stuttgart.
Wichtige Anmerkung: Anträge werden sukzessive mit "unbehandelt", "angenommen", "abgelehnt" markiert.
Inhaltsverzeichnis
Programmanträge
MV04AP001 - Einführung einer Lebensmittelabfallverordnung
- Antragsnummer: MV04AP001
- Resultat: angenommen
- Typ: Programmantrag
- Antragsteller: Cymaphore
- Block: '
- Titel: Einführung einer Lebensmittelabfallverordnung
Antragstext:
Die Mitgliederversammlung der Piratenpartei Stuttgart möge beschließen, folgenden Antrag an geeigneter Stelle in das Kommunalprogramm aufzunehmen:
Einführung einer Lebensmittelabfallverordnung
Jeden Tag werden große Mengen frischer Lebensmittel entsorgt. Zur Vermeidung dieses sinnlosen Energie- und Arbeitsaufwandes für Produktion, Transport und Entsorgung fordert die Piratenpartei Stuttgart die Einrichtung eines kommunalen Systems zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen.
Hierzu soll das Abfallrecht der Stadt Stuttgart so erweitert werden, dass Supermärkte und anderer Nahversorger Lebensmittelabfälle getrennt vom Restmüll entsorgen müssen. Die durch die Stadt erhobenen Gebühren zur Entsorgung von Lebensmittel sollen hierbei mindestens doppelt so hoch sein, wie für Restmüll. Das Ordnungsamt soll die Einhaltung der Verordnung kontrollieren.
Begründung:
Wir entsorgen etwa die hälfte aller produzierten Lebensmittel, obwohl diese frisch und genießbar sind. Für Handel und Einzelhändler ist es meist günstiger, Lebensmittel zu entsorgen als sich um optimierte Transportketten zu kümmern. Das Entsorgen frischer Lebensmittel teurer zu machen schafft hier nicht nur den Anreiz, hier endlich was zu tun sondern bedeutet auch die notwendigen Mehreinahmen für die Stadtkasse, die Verordnung auch wirksam durchzusetzen.
Satzungsanträgeanträge
MV04SÄA001 - Anpassung der Satzungsgliederung infolge von Satzungsänderungsanträgen
- Antragsnummer: MV04SÄA001
- Resultat: angenommen
- Typ: Satzungsänderungsantrag
- Antragsteller: Cymaphore
- Block: Allgemein
- Titel: Anpassung der Satzungsgliederung infolge von Satzungsänderungsanträgen
Antragstext:
Der Vorstand ist befugt, die Nummerierung, Reihenfolge und Ordnung der Abschnitte, Paragraphen und Absätze der Satzung einmalig mittels Beschluss zu bereinigen, wenn dies durch Satzungsänderungen der 4. Mitgliederversammlung notwendig wird. Inhaltliche Änderungen und Änderungen am Wortlaut sind nicht zulässig.
Begründung:
Vereinfacht das Antragsprozedere auf dieser MV, sodass Nummerierungsprobleme durch Satzungsänderungen einfach behoben werden können.
MV04SÄA002 - Das Plenum
- Antragsnummer: MV04SÄA002
- Resultat: abgelehnt
- Typ: Satz
- Antragsteller: Cymaphore
- Block: Allgemein
- Titel: Das Plenum
Antragstext:
Die Satzung der Piratenpartei Stuttgart wird wie folgt geändert:
Änderung:
Die Kapitel 5 und 6 werden in Kapitel 6 und 7 abgeändert. Alle Referenzen in der Satzung, die bisher auf Kapitel 5 verwiesen haben, werden so abgeändert, dass sie jetzt auf Kapitel 6 verweisen. Alle Referenzen in der Satzung, die bisher auf Kapitel 6 verwiesen haben, werden so abgeändert, dass sie jetzt auf Kapitel 7 verweisen.
Die Paragprahen 22 bis 27 werden abgeändert in 30 bis 35.
Änderung:
- Alt: §5 - Kreismitgliederversammlung
- Neu: §6a - Kreismitgliederversammlung
Änderung:
- Alt: §6 - Kreisvorstand
- Neu: §6b - Kreisvorstand
Einfügung über §6a:
§5 - Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, der Kreisvorstand, das Kreisplenum und das Schiedsgericht.
Änderung §6b(2):
- Alt: (2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.
- Neu: (2) Ihm sind als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Unterstützung und Kontrolle der Arbeit des Kreisplenums anvertraut.
Einfügung unter §6b:
§6c - Kreisplenum
(1) Das Kreisplenum beschließt über Organisation und Koordination der politischen Arbeit im Tätigkeitsgebiet.
(2) Das Kreisplenum kann auch als Plenum der Piratenpartei Stuttgart bezeichnet werden.
(3) Näheres regelt Kapitel 5 dieser Satzung.
Änderung §9(2):
- Alt: (2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens beim Kreisvorstand, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.
- Neu: (2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstands- oder Plenarbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens beim Kreisvorstand, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.
Änderung §14(1):
- Alt: (1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:
1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung; 2. vom Vorstand des Kreisverbandes Stuttgart;
- Neu: (1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung eingebracht werden.
Änderung §18(1):
- Alt: (2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.
- Neu: (2) Ihm ist vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle und das Kreisplenum des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.
Änderung §18(4):
- Alt: (4) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, gegenüber dem Vorstand Einspruch zu erheben.
- Neu: (4) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, gegenüber dem Vorstand und dem Plenum Einspruch zu erheben.
Änderung §18(6):
- Alt: (6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, regelmäßig einmal alle acht Wochen, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen.
- Neu: (6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, regelmäßig mindestens einmal alle sechzehn Wochen, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen. Diese Fristen sind nur wirksam, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder gemeinsasm mindestens einmal alle acht Wochen an einer Sitzung des Plenums teilnehmen.
Änderung §20(4):
- Alt: (4) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
- Neu: (4) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Kreisvorstand gewählt hat. Der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kann die kommissarische Führung der Geschäfte auf das Plenum übertragen.
Einfügung unter Kapitel 4:
5. Das Kreisplenum
§22 - Aufgaben und Befugnisse des Kreisplenums
(1) Das Kreisplenum oranisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband.
(2) Es kontrolliert und unterstützt die Arbeit des Vorstandes.
(3) Aufgaben des Vorstandes können auf Beschluss des Vorstandes durch das Kreisplenum wahrgenommen werden; ausgenommen sind:
1. Zugriff auf und Verwaltung von Mitglieder- und Kontodaten;
2. Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen;
3. Beschlüsse über die Aufnahme von Neumitgliedern.
(4) Das Kreisplenum kann Positionspapiere und inhaltliche Aussagen beschließen. Diese Beschlüsse sind den Programm- und Positionsbeschlüssen der Mitgliederversammlung untergeordnet und können dem Kommunalprogramm der Piratenpartei Stuttgart als Anhang beigefügt werden.
§23 - Organisation des Kreisplenums
(1) Das Kreisplenum besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; es tritt innerhalb von acht Wochen mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.
(2) Das Kreisplenum gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Akkredetierung zur Plenarsitzung erfolgt entweder durch ein Mitglied des Kreisvorstandes oder durch das vereinfachte Verfahren.
(4) Das Kreisplenum tagt, wenn nicht anders festgelegt, parteiöffentlich.
(5) Es ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Positionspapiere und inhaltliche Beschlüsse erfordern die Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern.
(6) Die Sitzungen des Kreisplenums werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter einberufen. Der Kreisvorstand und das Kreisplenum können im Voraus Termine und ein Intervall für Sitzungen des Kreisplenums beschließen.
§24 - Vereinfachtes Verfahren zur Akkreditierung der Plenarsitzung
(1) Zur durchführung der vereinfachten Akkreditierung berechtigt ist jedes Mitglied der Piratenpartei Stuttgart, dass entweder Mitglied des Kreisvorstands ist oder durch den Kreisvorstand zur Durchführung einer vereinfachten Akkreditierung befugt wurde.
(2) Das akkreditierende Mitglied der Plenarsitzung führt schriftlich eine Liste akkreditierter Teilnehmer. Diese Liste wird zu Beginn der Sitzung verlesen. Wird die Teilnehmerliste aus der Versammlung nicht angezweifelt und durch das akkreditierende Mitglied gezeichnet, gilt sie als angenommen.
(3) Das akkreditierende Mitglied kümmert sich um Bereitstellung von Stimmkarten für die Teilnehmer. Der Kreisvorstand kann dauerhafte Stimmkarten ausstellen.
(4) Nach Ende der Versammlung muss die Akkreditierungsliste zusammen mit dem Protokoll der Sitzung beim Kreisvorstand hinterlegt werden.
(5) Der Kreisvorstand kann eine Plenarsitzung per Beschluss für ungültig erklären, wenn anhand der Akkreditierungsliste oder des Protokolls Zweifel am Stimmrechts eines oder mehrerer Versammlungsteilnehmer besteht.
§25 - Versammlungsleitung der Sitzung des Kreisplenums
(1) Das Plenum wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter und einem Protokollanten besteht; vor geheimen Abstimmungen ist mindestens ein Wahlleiter zu wählen. Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter der vorhergehenden Sitzung, ein Mitglied des Kreisvorstandes oder eine durch Plenum oder Vorstand damit beauftragte Person eröffnet.
(2) Die Versammlungsleitung muss dafür Sorge tragen, dass das Protokoll und die Teilnehmerliste den Mitgliedern der Piratenpartei Stuttgart spätestens 48h nach Ende der Versammlung zugänglich gemacht wird.
§26 - Rede- und Stimmrecht
(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Plenarsitzung zu.
(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Plenarsitzung nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat.
§27 – Antragsrecht im Plenum
(1) Anträge zur Sache und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung eingebracht werden.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.
§28 - Beschlüsse des Plenums
(1) Das Kreisplenum kann über finanzielle Ausgaben beschließen. Der Kreisschatzmeister hat das Recht, aus begründetem Anlass heraus finanzielle Beschlüsse jederzeit für ungültig zu erklären, sofern dies aus rechtlichen oder finanziellen Gründen notwendig ist.
§29 - Protokollierung der Plenarsitzungen
(1) Über jede Sitzung des Kreisplenums muss ein Ergebnisprotokoll angefertigt werden; dies enthält mindestens:
1. Liste der stimmbereichtigten Teilnehmer;
2. Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung;
3. Art des Plenums - Regeltermin oder außerordentliche Sitzung;
4. Name des Versammlungsleiters, Protokollanten und des mit der akkreditierung beauftagten Person;
5. Aufzählung aller Beschlüsse der Versammlung;
(2) Das Protokoll und die Teilnehmerliste des Plenums müssen spätestens 48h nach Ende der Sitzung durch die Versammlungsleitung oder den Kreisvorstand veröffentlicht werden. Der Kreisvorstand hat bis 48h nach Veröffentlichung der Versammlungsunterlagen das Recht, Beschlüsse des Plenums unter schriftlicher Begründung für ungültig zu erklären.
MV04SÄA003 - Das Plenum - Erweiterung
- Antragsnummer: MV04SÄA003
- Resultat: vom Antragsteller zurückgezogen
- Typ: Satz
- Antragsteller: Gialf El-Rdnig (Günther F.)
- Block: Allgemein
- Titel: Das Plenum - Erweiterung
Antragstext:
Dieser Satzungsänderungsantrag ist eine Erweiterung des Antrags MV04SA002, um Facetten des neuen Organs "Plenum". Alle Ziffern im Antrag beziehen sich auf die Ziffern im Antrag MV04SA002 die Begriffe "geändert" und "neu" beziehen sich ebenfalls immer auf den Antrag MV04SA002.
Die Satzung der Piratenpartei Stuttgart wird wie folgt weiter geändert:
zu 5.
§22 (5, neu) Beschlüsse zu Positionspapieren und inhaltliche Aussagen werden im Plenum NUR von akkreditierten Mitgliedern durchgeführt. §22 (6, neu) Beschlüsse, die keine verfpflichtenden Inhalte für die Piratenpartei auslösen, wie Leitlinien für das Plenum selbst und für ihm zuarbeitende Gruppen und AGs werden von anwesenden Teinehmern bei der Plenums-Sitzung unabhängig von ihrem Mitgliedsstatus gefällt. §22 (7, neu) Zu Beschlüssen nach (6, neu) kann von mindestens 3 akkreditierten Mitgliedern, oder von einem Vorstandsmitglied ersatzweise eine explizite Beschlussfassung durch die anwesenden akkreditierten Mitglieder gefordert werden.
zu 5. §23 - Organisation des Kreisplenums
§23 (3a , neu) Teilnehmer, die nicht Mitglied der Piratenpatei sind, aber nach §22(6) an der Versammlung teilnehmen wollen, müssen sich mit einer namentlichen Erfassung einverstanden erklären. Diese Erfasssung erfolgt im Kontext mit der vereinfachten Akkreditierung.
§24 (2, geändert) Das akkreditierende Mitglied der Plenarsitzung führt schriftlich eine Liste der akkreditierter Teilnehmer, und der Namen der erfassten Nichtmitglieder nach §23 (3a). Wird die Teilnehmerliste aus der Versammlung nicht angezweifelt und durch das akkreditierende Mitglied gezeichnet, gilt sie als angenommen.
§26 (1, geändert) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied und Teilnehmern nach §23 (3a) der Plenarsitzung zu.
§27 (1, geändert) Anträge zur Sache und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung eingebracht werden , inklusive erfassten Nichtmitglieder nach §23 (3a).
§27 (2, geändert) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden, exklusive der erfassten Nichtmitglieder nach §23 (3a)
§28 (1, geändert) Das Kreisplenum, exklusive der erfassten Nichtmitglieder nach §23 (3a), kann über finanzielle Ausgaben beschließen. Der Kreisschatzmeister hat das Recht, aus begründetem Anlass heraus finanzielle Beschlüsse jederzeit für ungültig zu erklären, sofern dies aus rechtlichen oder finanziellen Gründen notwendig ist.
§29 (1) 1. - geändert - Liste der stimmbereichtigten Teilnehmer; inklusive der erfassten Nichtmitglieder nach §23 (3a)
Begründung:
"Das Plenum" ist ein satzungsgemässes ordentiches Organ des KV Stuttgart. Die Vorgängerorganisation mit dem Namen "Orgatreffen" hat sinnvolle Arbeit geleistet, ohne sich um den Mitgliedsstatus seiner Teilnehmer zu kümmern - ganz im Sinne des "Mitmachens". Soweit das irgendwie möglich ist soll dies erhalten bleiben - dies erfordert auch eine "Mitbestimmung" der Teilnehmer, im Rahmen der geleisteten Arbeit. Darauf beziehen sich durchgehend die Änderungen/Erweiterungen in Bezug auf Antrag MV04SA002.
Alle anderen Komponenten des Antrags MV04SA002 sollen so fortbestehen.
Sonstige Anträge
MV04SA001 - Neues Logo KV Stuttgart
- Antragsnummer: MV04SA001
- Resultat: angenommen
- Typ: Sonstiger Antrag
Antragstext:
Das neue offizielle Logo des KV Stuttgart ist dieses Logo: https://www.piratenpartei-stuttgart.de/wp-content/uploads/2013/06/wp-logo2.png
Es soll in Zukunft bei allen Print- und Online-Bekanntmachungen verwendet werden. Auf Dauer soll es das alte Logo, welches bei der Gründungsversammlung beschlossen wurde, ersetzen.
Begründung:
Das neue Logo wurde schon teilweise im Wahlkampf und auf der neuen Homepage verwendet. Das neue Logo passt zur Corporate Identiy (CI) der Piratenpartei Deutschland, auch hier wurde das Logo mittlweile aktualisiert (Piratenfahne mit orangenem Kreis). Die ersten Landesverbände sind schon diesen Schritt gegangen und haben ihr Logo auf die neue CI angepasst (z.B. Mecklenburg-Vorpommern). Ziel ist es auf Dauer alle Logos zu vereinheitlichen und so den Wiedererkennungswert zu steigern.