BW:Stuttgart/Kreisverband/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Stuttgart

1. Grundlagen

§1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Kreisverband Stuttgart ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz des Kreisverbandes ist Stuttgart; hier befindet sich gegebenenfalls auch seine Geschäftsstelle.

(3) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Stuttgart"; die offizielle Langform des Namens lautet "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Stuttgart"; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.


§2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Stadtkreis Stuttgart. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.

(2) Die Kommunalpolitik im Stadtkreis Stuttgart ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes.

(3) Die Mitgliederdaten der Piraten im Kreisverband werden in einer zentralen Datenbank gepflegt. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.

§3 – Mitgliedschaft kraft Wohnsitz

(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei, das seinen bei der Partei angezeigten Wohnsitz im Stadtkreis Stuttgart hat; die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.

(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Stadtkreis Stuttgart ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbands. Der Vorstand kann mit der Zustimmung von mindestens 2/3 seiner Mitglieder die Entscheidungsbefugnis zur Neuaufnahme auf ein einzelnes Vorstandsmitglied übertragen. Dieser Beschluss kann durch den Vorstand jederzeit widerrufen werden.

(3) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(4) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

(5) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen; im Übrigen wird das Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.


§4 – Mitgliedschaft auf Antrag

Solange kein berechtigtes Interesse entgegen steht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren bei der Partei angezeigten Wohnsitz außerhalb des Stadtkreis Stuttgart haben, auf schriftlichen Antrag zum Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden.


2. Organe

§5 – Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der Willensbildung.

(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(3) Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.


§6 – Kreisvorstand

(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

(3) Der Kreisvorstand kann auch als Vorstand der Piratenpartei Stuttgart bezeichnet werden.

(4) Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.


§7 – Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.


3. Die Kreismitgliederversammlung

§8 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Kreisverband Stuttgart zum Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitag stellt, und sie beruft die Antragsvertreter.


§9 – Einberufung und Zusammensetzung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; sie tritt innerhalb von 14 Monaten mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.

(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens beim Kreisvorstand, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.


§10 – Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:

1. den Anlass der Einberufung
2. das kalendarische Datum
3. den genauen Ort (postalische Adresse)
4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
5. die vorläufige Tagesordnung
6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind
7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.

Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.

(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als E-Mail an alle Mitglieder, deren E-Mail Adresse in der Mitgliederverwaltung hinterlegt ist versendet und auf der Webseite Piratenpartei-Stuttgart.de veröffentlicht wurde.

§11 – Eröffnung der Versammlung

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist dieser verhindert oder lehnt die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

(2) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.


§12 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.

(2) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.


§13 – Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Kreismitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.

(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat.


§14 – Antragsrecht

(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:

1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;
2. vom Vorstand des Kreisverbandes Stuttgart;

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.

§15 – Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt beim Vorstand eingereicht werden und den Stimmberechtigten spätestens am 4. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, werden Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.


§16 – Programmänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung des Programms müssen spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt beim Vorstand eingereicht werden und den Stimmberechtigten spätestens am 4. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut des Programms ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung des Programms erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

(3) Das Einreichen von Alternativanträgen zu Programmanträgen ist zulässig, sofern diese Anträge in Inhalt und Sinn einem fristgerecht eingereichten Programmantrag entsprechen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder in Form einer Programmkommission mit der redaktionellen Weiterverarbeitung des Programms beauftragen. Die Programmkommission ist zur Korrektur von Fehlern am Programm berechtigt, sofern diese Korrekturen nicht Inhalt und Sinn des Programms verändern. Die Programmkommission muss auf der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.


§17 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer sowie besonderer Beauftragungen jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.


4. Der Kreisvorstand

§18 – Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.

(3) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, gegenüber dem Vorstand Einspruch zu erheben.

(5) Der Kreisvorstand tagt, wenn nicht anders festgelegt, parteiöffentlich.

(6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, regelmäßig einmal alle acht Wochen, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen.

(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;
2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;
3. Dokumentation der Sitzungen;
4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;
7. Beschlussfähigkeit;
8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;

§19 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt.

(2) Die Kreismitgliederversammlung kann Nachrücker für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand des Kreisverbandes aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Vorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.

(3) Die Wahl des Kreisvorstandes, der Nachrücker und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von 14 Monaten bzw. bis zur nächsten Vorstandswahl; Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes Stuttgart. Alle Vorstandsämter und Nachkrückerpositionen enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.


§20 – Kommissarische Vorstandsmitglieder, Handlungsunfähigkeit

(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.

(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

(3) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

1. der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(4) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

§21 – Buchführung, Rechenschaftsbericht und Rechnungsprüfer

(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahlen erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt; jedes Vorstandsmitglied erstellt dabei den Teil des Berichts in eigener Verantwortung, der sich auf sein Verantwortungsgebiet erstreckt. Jeder Teilbericht ist vom jeweils dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und vom Kreisvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen; der Bericht ist Grundlage für die Beratung der Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstandes.

(2) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die für eine ordentliche Büchführung notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.

(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Kreismitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer nach Aufforderung unverzüglich vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(4) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Der oder die Rechnungsprüfer nehmen nach ihrem Ermessen Einsicht in sämtliche Parteiunterlagen, die sich auf den zu prüfenden Zeitraum beziehen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(5) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen

§22 – Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen des Kreisverband Stuttgart, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.

(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.


§23 – Gebietsverband

(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.

(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.


§24 – Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung.

(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

§25 - Ortsgruppen

(1) Ortsgruppen übernehmen in ihrem Stadtbezirk die politischen Aufgaben. Sie sind keine eigenständige Gliederung der Piratenpartei Deutschland und erhalten daher keinen Anteil der Mitgliedsbeiträge nach §6 der Bundessatzung.

(2) In Stadtbezirken kann durch Mehrheitsbeschluss eine Ortsgruppe gegründet werden. Hierbei sind die stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes eine Woche vorher einzuladen. Bei der Gründungsversammlung müssen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Die Gründungsversammlung ist zu protokollieren. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands Stuttgart.

(3) Die Kreismitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag eine Ortsgruppe mit 2/3-Mehrheit auflösen. Dem Ortsgruppensprecher ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Einmal pro Jahr trifft sich die Mitgliedschaft zu einer Ortsgruppenmitgliederversammlung. Zu ihr wird unter Nennung der Tagesordnung und mit einer Woche Ladungsfrist eingeladen. Die Ladungsform entspricht der einer Kreismitgliederversammlung. Die Ortsgruppenversammlung wählt spätestens alle zwei Jahre den/die Ortsgruppensprecher und nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen. Die Versammlung ist zu protokollieren.

(5) Der Ortsgruppensprecher vertritt die Ortsgruppe nach außen. Die Finanz- und Mitgliederverwaltung für die Ortsgruppe führt der Kreisverband. Der Ortsgruppensprecher muss Mitglied der Piratenpartei und im Stadtbezirk wohnhaft sein. Der Ortsgruppensprecher ist von den anwesenden Mitgliedern in geheimer Wahl zu wählen.

6. Sonstiges

§26 – Finanzordnung des Kreisverbandes

Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes Stuttgart der Piratenpartei Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.


§27 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes Stuttgart oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 2/3 seiner Mitglieder, angenommen wird.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.


§28 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverband Stuttgart verbindlich.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Anstelle der rechtsunwiksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung treten die Regelungen der jeweils nächsthöheren Gebietsgliederung bis hin zur Bundessatzung.

(3) Diese Kreissatzung wurde auf der Kreismittgliederversammlung am 11. Juli 2016 in Stuttgart geändert, angenommen und tritt unverzüglich in Kraft.