BW:Stuttgart/Gemeinderatswahllistenaufstellung 2014/Wahlordnung-Entwurf-1
Geschäftsordnungszusatz 1 - Wahlordnung
§1 - Grundsätze
(1) Als Wahlverfahren kommt eine Kombination aus Akzeptanz- und Präferenzwahl zum Einsatz.
(2) Die Liste wird grundsätzlich in mehreren Wahlgängen gewählt (auch Blöcke genannt). Die Versammlung beschließt darüber, welche Listenplätze jeweils zu welchem Block zusammengefasst werden. Ein Block darf höchstens 20 Listenplätze umfassen.
(3) Die Zusammenstellung der Liste ist beendet, wenn
- Alle rechtlich möglichen Listenplätze vergeben sind, oder
- Sich keine weiteren Personen für einen Listenplatz bewerben, oder
- In einem Wahlgang keiner der Kandidaten auf mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel eine Ja-Stimme erhält und die Versammlung sich gegen eine Wiederwahl des Wahlganges entscheidet.
(4) Sobald die Zusammenstellung der Liste beendet ist, muss sie durch die Versammlung in geheimer Abstimmung bestätigt werden. Wird die Liste durch die Versammlung abgelehnt, kann auf Antrag eines Piraten über eine Neuwahl aller Blöcke beschlossen werden.
(5) Werden für einen Block weniger Bewerber gewählt, als Plätze zu vergeben sind, und die Versammlung entscheidet nicht über eine neuwahl, werden die nicht vergebenen Plätze im folgenden Block mit vergeben.
§2 - Wahlverfahren pro Block
(1) In einem Wahlgang zur Wahl stehen alle Personen, die dem Wahlleiter bis zum Schließen der Kandidatenliste ihre Kandidatur bekannt gegeben haben oder im Vorfeld verbindlich ihre Bewerbung für einen Listenplatz, der in diesem Block gewählt wird, bekannt gegeben haben.
(2) Die Kandidaten für einen Listenplatz können im Vorfeld und jeweils vor Schließung der Kandidatenliste für einen Wahlgang folgende Wünsche bekannt geben:
- Für welchen Listenplatz sie höchstens kandidieren möchten
- Ob sie im Falle einer Stimmen- und/oder Punkte-Gleichheit mit einem anderen Bewerber auf die Listenposition oder den Listenplatz verzichten würden
Diese Wünsche bleiben unberücksichtigt, wenn aufgrund des Wunsches Listenplätze frei bleiben müssten.
(3) Der Stimmzettel enthält zumindest
- die Namen aller Bewerber in alphabetischer Reihenfolge,
- die Möglichkeit, einem Kandidaten eine Ja- oder eine Nein-Stimme zu geben,
- die Möglichkeit, einem Kandidaten eine bestimmte Zahl an Punkten zu geben,
- die Listenplätze (von-bis), die in diesem Block gewählt werden.
(4) Es können maximal so viele Punkte vergeben werden, wie Listenplätze zur Wahl stehen. In jedem Fall können höchstens 12 Punkte vergeben werden. Eine bestimmte Punkteanzahl kann nur einmal pro Stimmzettel vergeben werden.
(5) Enthält ein Stimmzettel ungültige Angaben bei der Punktevergabe, ist der Stimmzettel trotzdem gültig. Die Punkte werden in diesem Fall für den gesamten Stimmzettel nicht gezählt.
(6) Der Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille eindeutig erkennbar ist.
(7) Gewählt ist, wer auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel eine Ja-Stimme erhalten hat. Wurden mehr Personen gewählt, als in diesem Block Listenplätze vergeben werden, erhalten die Personen mit der höchsten Punkte- und Stimmenreihenfolge die Listenplätze.
(8) Die Reihenfolge wird anhand der Höhe der Punkte, der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen sowie des Bewerberwunsches gemäß Abs. 2 festgelegt. Das höchste Gewicht haben hierbei die Punkte, gefolgt von den Ja-Stimmen und anschließend den Nein-Stimmen.
(9) Haben zwei oder mehr Bewerber gleich viele Punkte, erhält der Bewerber mit mehr Ja-Stimmen den Platz. Haben zwei oder mehr Bewerber zudem (?) gleich viele Ja-Stimmen, erhält der Bewerber mit weniger Nein-Stimmen den Platz. Haben zwei oder mehr Bewerber ebenfalls gleich viele Nein-Stimmen, erhält der Bewerber den Platz, der nicht gemäß Abs. 2 seinen Verzicht bekannt gegeben hat. Haben alle betroffenen Bewerber ihren Verzicht bekannt gegeben, wird die Reihenfolge im Losverfahren bestimmt. Anderenfalls wird der betroffene Listenplatz in einer Stichwahl vergeben.
(10) Hat ein Bewerber gemäß Abs. 2 bekannt gegeben, höchstens für einen Listenplatz zu kandidieren, wird er höchstens auf diesen Platz gereiht, auch wenn er ahnand der Punkte, der Ja- oder der Nein-Stimmen höher gereiht wäre. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, falls ein Listenplatz aufgrunddessen unbesetzt bliebe.