BW:Stammtisch Reutlingen-Tübingen/Plakatplanung/Allgemeines
Alle Plakate müssen 7 Tage nach der Wahl entfernt sein (04.10.2009) - und zwar spurlos, sonst wird es teuer! Wo nicht anders angegeben, dürfen Verkehrszeichenmasten nicht verwendet werden und eine Plakatierung ist ab dem 16.08.2009 möglich. Als Muster die Auflagen aus Bodelshausen.
- Die Gemeinde kann eine Plakatierung für Wahlwerbezwecke an Straßenbeleuchtungsmasten nur dann dulden, wenn die Werbeplakate so angebracht werden, dass dadurch keine Schäden, Verunreinigungen oder Verunstaltungen an den betreffenden Masten zurückbleiben. Aus diesem Grunde sind bei der Aufhängung entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, wie z.B. die Verwendung von Mastenmanschetten oder das Unterlegen von Schaumstoffen oder ähnlichen Materialen, die geeignet sind, ein Zerkratzen des Mastenuntergrundes zu verhindern. Keinesfalls dürfen Klebebänder oder scharfkantiges Halterungsmaterial wie z.B. Draht und dergleichen in direkter Berührung mit dem Masten verwendet werden.
- An Masten oder Rahmen für Verkehrszeichen und der innerörtliche Beschilderung ist das Anbringen von Wahlwerbeplakaten strikt untersagt.
- Die Werbeplakate sind innerhalb 1 Woche nach den Wahlen wieder zu entfernen. Sämtliche Klebereste müssen beseitigt werden. Sollten trotzdem Verunreinigungen oder Kratzspuren zurückbleiben, behalten wir uns eine Kostenersatzrechung ausdrücklich vor.
- Im Buswartehäuschen dürfen keine Plakate angebracht werden.
- Durch die Plakatwerbung darf keine Gefährdung der Verkehrssicherheit entstehen. Vor allem dürfen die Sichtwinkel an den Straßenkreuzungen und Straßenkurven nicht beeinträchtigt werden.
- Unabhängig von dieser ortspolizeilichen Erlaubnis muss jeweils noch die Zustimmung der betreffenden Grundstückseigentümer eingeholt werden, sofern die Plakatierung auf Privateigentum bzw. bei privaten Grundstücken und Gebäuden vorgesehen ist.
Ansonsten noch Allgemeines:
- 20m Abstand von Ampeln und Zebrastreifen
- nicht in Fußgängerzonen oder auf Brücken
- immer so, dass LKWs nicht behindert werden und freie Sicht herrscht, Radwege befahrbar lassen
- Keine Massierung von Plakaten in einer Straße
- 30cm Abstand vom Fahrbahnrand, Fußweg muss min 1.2m breit bleiben
- Keine Plakatierung an Bäumen oder städtischen Infosäulen.
- Keine Plakate auf Glas, an andere Plakate oder in Bushaltestellen
- Wenn ihr auf Privatgrundstücken oder an Privatbesitz plakatiert: Vorher um Erlaubnis fragen! Die städtische Genehmigung greift hier nicht!
- Unter keinen Umständen darf die Sicht auf Lichtzeichenanlagen, Straßenzeichen, oÄ eingeschränkt werden!
- Seid fair