BW:Stammtisch Biberach/Plakatierungsgenehmigungen

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Nr Einwohner Dichte WWW Ort Mail Fläche Gliederung Plakatierungs - Genehmigung
1 4130 177 Achstetten 23,38 Sehr geehrter Herr Conin,

bezüglich der Landtagswahl und der Plakatierung für die PiratenPartei hatten Sie um folgende Infos gebeten:

1) In der Gemeinde Achstetten und Teilorten darf ab sofort mit der Plakatierung begonnen werden. Die Parteien erhalten auf Anfrage eine Genehmigung zur Plakatierung. 2) Es werden keine konkreten Plätze vergeben. 3) Es gibt keine zusätzlichen Besonderheiten. 4) Es gibt keine öffentlichen Plakatwände, wenn dann privater Natur. 5) Nein, das gibt es nicht.


Wie von Ihnen beantragt, erhalten hiermit Sie die Erlaubnis zur befristeten Aufstellung von Werbeträgern für die Bundestagswahl am 27. März 2011 unter den nachstehenden Bedingungen / Auflagen:

1. Die Plakate dürfen ab sofort angebracht werden; sie sind spätestens 5 Tage nach der Wahl zu entfernen. Sollten die Werbeträger nicht innerhalb dieser Frist abgebaut sein, werden sie vom Bauhof der Gemeinde entfernt. Die Kosten hierfür hat der Erlaubnisinhaber zu tragen. 2. Die Werbeträger dürfen nur innerhalb der geschlossenen Ortslage aufgestellt werden. Sie dürfen weder an Fußgängerüberwegen noch an Signalanlagen, Verkehrszeichen oder Masten, die weniger als 20,00 m vor Signalanlagen stehen, angebracht werden. Außerdem dürfen die Werbeträger nicht an Brücken angebracht werden. Außerhalb geschlossener Ortschaft ist die Aufstellung von Werbeträgern nicht erlaubt. 3. In und um Gebäude, in denen sich Wahlräume befinden, darf nicht plakatiert werden. Wahlräume befinden sich in folgenden Gebäuden: · Rathaus Achstetten, Laupheimer Straße 6, Achstetten · Rathaus Oberholzheim, Bihlafinger Straße 7, Oberholzheim · Gemeindezentrum Bronnen, Gartenstraße 3, Bronnen · Rathaus Stetten, Mühlstraße 2, Stetten 4. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern, es dürfen keinerlei Verkehrsbehinderungen entstehen. Die Plakate dürfen auch an Lichtmasten - nicht jedoch an Bäumen – angebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass die Lichtmasten nicht beschädigt werden. Eine Befestigung mittels Draht oder Klebeband ist nicht erlaubt, dagegen kann einer Befestigung mittels Schnüren oder ummanteltem Draht zugestimmt werden. Ein Aufkleben der Plakate an Wänden, Zäunen, Hausmauern o. ä. ist nicht gestattet. 5. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit und Beschädigungen zu überprüfen. Sie müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast genügen. 6. Die Standorte der Werbeanlagen sind nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 7. Die Werbeanlagen müssen so gut befestigt sein, dass sie von Unbefugten nicht beseitigt oder an andere Stellen gebracht werden können. Das Überkleben oder Abreißen anderer Plakatwerber ist nicht zulässig. 8. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie in Stand zu setzen oder zu entfernen. Sofern Werbeanlagen zu Beanstandungen Anlass geben, so sind diese umgehend auf Verlangen der Gemeinde Achstetten oder der Polizei zu beseitigen bzw. zu versetzen. 9. Der Aufsteller haftet für alle durch die Werbeanlagen entstehenden Schäden in vollem Umfang. Falls in Zusammenhang mit der Sondernutzung Schäden entstehen, sind diese der Gemeinde Achstetten zu ersetzen. Die Gemeinde Achstetten ist von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Achstetten, Laupheimer Straße 6, 88480 Achstetten oder beim Landratsamt Biberach, Rollinstraße 9, 88400 Biberach Widerspruch einlegen.

Mit freundlichen Grüßen Simone Barth

2 496 44 Alleshausen gemeinde-alleshausen@t-online.de 11,31
3 315 77 Allmannsweiler info@allmannsweiler-bc.de 4,1 Sehr geehrter Herr Conin,

wir genehmigen Ihnen die Plakatierung in der Gemeinde Allmannsweiler. Folgendes sollte aber unbedingt eingehalten werden:

Wie Sie bereits in Ihrem Schreiben erwähnt haben, halten Sie sich an die Regelung zur öffentlichen Ordnung ( Landesbauordnung und Naturschutzgesetz) des Plakatierens. Ferner gelten bei der Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und den gemäß § 2 Abs. 2 Straßengesetz dazugehörenden Teilen wie Böschungen, Trenn-, Seiten, Rand- oder Sicherheitsstreifen die Vorschriften des Straßenrechts.

Nun zur Beantwortung Ihrer Fragen:

Mit der Plakatierung darf in der Regel 6 - 8 Wochen vor Beginn des Wahltages begonnen werden. D. h., Sie dürfen Ihre Plakate bereits anbringen. Es werden in Allmannsweiler keine festen Plätze für die Plakatierungen vergeben. Besonderheiten gibt es keine zu beachten (historischer Ortskern) Wir haben in Allmannsweiler keine Plakatwände aufgestellt. Die Möglichkeit Großplakate aufzustellen, gibt es in Allmannsweiler nicht.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Walter Sekretariat Gemeindeverwaltung Allmannsweiler Tel: 07582-91333 Fax: 07582-934151 mailto:walter@allmannsweiler-bc.de www.allmannsweiler-bc.de

4 2272 96 www.gemeinde-altheim.de Altheim (bei Riedlingen) info@gemeinde-altheim.de 23,74 Sehr geehrter Herr Conin,

für den Landtagswahlkampf ist eine Plakatierung möglich. Da wir in der Gemeinde keine Plakatwände aufstellen, können die Wahlplakate an den Lichtmasten befestigt werden. Eine spezielle Zuordnung durch die Gemeinde erfolgt nicht. Da voraussichtlich noch weitere Parteien diese Möglichkeit der Wahlwerbung nutzen wollen, ist die Anzahl der Plakate entlang der Ortsdurchfahrten auf die nachfolgend genannte Anzahl beschränkt: Altheim (4), Heiligkreuztal (2), Waldhausen (2). Hierfür bitten wir um Verständnis.

An Kreuzungen und Straßeneinmündungen sind die Sichtdreiecke freizuhalten. Der Straßen- und Fußgängerverkehr darf nicht behindert sowie Verkehrszeichen und Wegweiser nicht verdeckt werden. Die Werbetafeln müssen so beschaffen sein, dass sie statischen Beanspruchungen, insbesondere der Windlast, standhalten. Sie dürfen außerdem nicht reflektieren. Darüber hinaus machen wir keine Vorgaben. Sollten die Werbetafeln Anlass zur Beanstandung geben, so sind sie spätestens drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

Die Plakatierung kann sechs Wochen vor der Wahl vorgenommen werden. In der Woche nach der Wahl sind die Plakate rückstandslos zu entfernen.

Eine gesonderte Genehmigung wird nicht ausgestellt.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Martin Rude Bürgermeisteramt Altheim Donaustraße 1 88499 Altheim Tel. 07371/9330-12 Fax. 07371/9330-20 mrude@gemeinde-altheim.de

5 1722 63 www.attenweiler.de Attenweiler zentralerposteingang@attenweiler.de 27,21
6 3995 168 Bad Buchau stadt@bad-buchau.de 23,77 Sehr geehrter Herr Conin,

hiermit erteilen wir Ihnen die Erlaubnis für die Landtagswahl am 27.03.2011 während des Zeitraumes ab sorfort 10 Plakatständer in der Größe A0 oder A1 aufstellen zu dürfen. Die Plakate sollten Anfang Woche 13 wieder abgebaut werden.

Die Genehmigung gilt nur für Bad Buchau, für die Teilorte müssen Sie diese direkt anfordern.

Der Verkehr darf nicht beeinträchtigt werden, Kosten werden keine erhoben.

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Zell Stadtverwaltung Bad Buchau Marktplatz 2

88422 Bad Buchau Telefon: 07582/808-37 Fax: 07582/808-40 szell@bad-buchau.de

7 8483 154 Bad Schussenried info@bad-schussenried.de 55,02 Sehr geehrter Herr Conin,

wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 18.02.2011.

Die Stadt Bad Schussenried kann eine Plakatierungsgenehmigung für 50 Plakate für die Landtagswahl 2011 ausstellen.

Der Aufstellungszeitraum darf maximal 4 Wochen betragen und die Plakate müssen nach der Veranstaltung entfernt werden. Es muss beachtet werden, dass die Plakate ausschließlich im bebauten Bereich angebracht werden dürfen. Ansonsten gibt es außer den bekannten Einschränkungen keine Besonderheiten zu beachten.

Plakatwände für die Wahl haben wir keine aufgestellt. Auch eine Möglichkeit Großplakate aufzustellen gibt es in Bad Schussenried nicht.

Der lokale Ansprechpartner in Bad Schussenried für Genehmigungen in Bezug auf den Wahlkampf ist Herr Bechinka. Sie können ihn unter der Tel.: 07583 9401-20 oder Bechinka@Bad-Schussenried.de erreichen.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Plakatierungsgenehmigung beträgt 10,00 €.

Wenn Sie eine Plakatierungsgenehmigung wünschen, wenden Sie sich bitte an Frau Zittlau. Sie können Ihren Antrag gerne auch per E-Mail an Zittlau@Bad-Schussenried.de stellen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i. A. Eva-Maria Stallbaumer Auszubildende

Stadtverwaltung Bad Schussenried - Hauptamt - Wilhelm-Schussen-Straße 36 88427 Bad Schussenried Tel.: 0 75 83/94 01-0 Fax: 0 75 83/94 01-12 Rathaus@Bad-Schussenried.de www.bad-schussenried.de

8 707 73 Betzenweiler gemeinde@betzenweiler.de 9,7
9 32424 449 Biberach an der Riß info@biberach-riss.de 72,16 Kernstadt und 4 Stadtteile Sehr geehrter Herr Conin,

für eine Plakatierung im Rahmen der Landtagswahl ist keine Plakatierungsgenehmigung erforderlich. Es gelten die beigefügten "Allgemeinen Auflagen zum Plakatanschlag". Betreffend die städtischen Sonderanschlagstafeln haben wir am 19.01.2011 an Herrn Gunther Mieke in Steinhausen angehängtes Schreiben versandt. Ich habe Ihnen ebenso eine Liste mit den Standorten für Großflächenplakate beigefügt.

Eine Erlaubnis ist unter der unten genannten Adresse zu beantragen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Pia Maslowski Stadtverwaltung Biberach Baurechtsamt Museumstraße 2, 88400 Biberach

Telefon: 07351-51-267 Telefax: 07351-51-159 pmaslowski@biberach-riss de

Standorte Großflächenplakate/Wahltafeln 1. Grünstreifen Querspange Königsbergallee beim Freibad 2. Gewerbegebiet Aspach/Obere Stegwiesen/Hubertus-Liebrecht-Straße 3. Grünfläche beim Krankenhaus, Riedlinger Straße 4. Grünfläche Wohngebiet Hühnerfeld, Saulgauer Straße/Ecke Wetterkreuzstraße 5. Grünfläche beim Recyclinghof, Ulmer Straße 6. Grünfläche beim Autohaus Peter, Waldseer Straße 7. Riedlinger Straße (Kreuzung) / Mittelbiberacher Steige 8. Grünstreifen Gaisentalstraße / Höhe Aldi 9. Waldseer Straße vor dem Arbeitsamt 10. Berliner Platz

10 3611 165 Burgrieden rathaus@burgrieden.de 21,87 Sehr geehrter Herr Conin,

Sie erhalten hiermit die Genehmigung, im Rahmen des Landtagswahlkampfes für die Piratenpartei Wahlplakate in der Gesamtgemeinde Burgrieden anzubringen. Bitte sorgen Sie jedoch dafür, dass die Plakate nach der Wahl so rasch wie möglich wieder abgebaut werden.

Im Einzelnen gelten folgende Beschränkungen:

- Plaktierung ist nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften zulässig

- an klassifizierten Straßen (im Gemeindegebiet sind das Kreis- und Landesstraßen, z.B. Achstetter Straße, Burgrieder Straße, Laupheimer Straße, Orsenhauser Straße, Bühler Straße) dürfen Sie insgesamt max. 3 Plakate anbringen. Für großflächige Werbung an diesen Straßen fragen SIe bitte zuvor beim Landratsamt Biberach -Straßenamt- nach.

- an den übrigen Gemeindestraßen (die anderen Straßen in der Gemeinde, z.B. in den Wohngebieten) gibt es keine zahlenmäßigen Einschränkungen

Wir behalten uns vor, sich am Wahltag noch in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen befindende Plakate zu entfernen und auf Ihre Kosten zu entsorgen.

Wahllokale befinden sich an folgenden Stellen im Gemeindegebiet:

- Grund- und Werkrealschule Burgrieden, Hauptstr. 44 - Rathaus Burgrieden, Rathausplatz 2 - Rathaus Rot, Am Bach 11, Rot - Rathaus Bühl, Bußmannshauser Str. 8, Bühl

Sie können jederzeit mit der Plakatierung beginnen - der Wahlkampf läuft.

Es gibt keine gemeindlichen Plakatwände.

Es gibt außer den zahlenmäßigen Beschränkungen keine Richtlinien, wie die Plätze vergeben werden. Es gilt das Prioritätsprinzip.

Diese Genehmigung erfolgt gebührenfrei.

Für Genehmigungen rund um den Wahlkampf dürfen Sie mich kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Munkes - Hauptamtsleiter -

Gemeinde Burgrieden Rathausplatz 2 88483 Burgrieden

Kontakt: Tel. 07392/9719-13 Fax 07392/9719-30

E-Mail: andreas.munkes@burgrieden.de Internet: www.burgrieden.de

11 2626 109 Dürmentingen cbinder@duermentingen.de 24,09 http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_D%C3%BCrmetingen.pdf
12 448 62 Dürnau (Landkreis Biberach) info@duernau-ldkrs-bc.de 7,26
13 4122 69 Eberhardzell gemeinde@eberhardzell.de 59,72 Sehr geehrter Herr Conin,

Sie können natürlich in der Gemeinde Eberhardzell Wahlplakate ihrer Partei aufhängen. Eine Festlegung der Zahl der Plakatstandorte (Straßenlaternen) besteht derzeit noch nicht. Die Parteien haben bisher gegenseitig Rücksicht bezüglich der Anzahl genommen. Die Plakatstandorte an den Gehwegen (Laternenmasten) oder neben der Straße sind rechtlich zu beantragen und genehmigen zu lassen, § 16 oder 22 Straßengesetz Baden-Württemberg (Sondernutzungserlaubnis - gebührenfrei). Inhalt der Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde Eberhardzell -Plakatstandorte an den Gehwegen (Laternenmasten)- ist in der Regel: Die Sondernutzungserlaubnis ist mit folgenden Auflagen verbunden: 1. Der Werbeträger darf weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern. 2. Der Werbeträger darf nicht reflektieren. 3. Keine Plakatierung an Bäumen, Verkehrszeichen, Ampeln, Verkehrseinrichtungen wie beispielsweise Bushaltestellen. 4. Die Sicht an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. 5. Der Boden/die Straßenlaterne darf durch das Aufstellen/Aufhängen des Werbeträgers nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden. 6. Sollte der Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so ist er instand zu setzen. 7. Der Werbeträger muss mit der Anschrift und Rufnummer des Verantwortlichen versehen sein. 8. Das Grundstück/die Straßenlaterne ist nach Abbau des Werbeträgers in den ursprünglichen Zustand zu verlassen. 9. Die Werbeträger sind unmittelbar in der Woche nach der Wahl wieder abzubauen ......... Die Gemeinde stellt im Hauptort Eberhardzell, der Ortschaft Füramoos und Oberessendorf, zusätzlich Plakatwände auf. Die Standorte sind in beigefügten Anhang gekennzeichnet. Die Plakatwände sind seit 01.02.2011 von uns aufgestellt. Die Plakatierung außerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist nicht zugelassen. Falls sie noch Fragen haben, können sie sich gerne wieder an mich wenden.  Mit freundlichem Gruß Christine Haug

http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Plakatw%C3%A4nde_Eberhardszell.pdf

14 1645 68 Erlenmoos info@erlenmoos.de 24,26 Sehr geehrter Herr Conin,

Sie können für Ihre Partei in der Gemeinde Erlenmoos Plakate im ortsüblichen Rahmen und ordnungsgemäß anbringen. Besondere Plätze hierfür und einen lokalen Ansprechpartner für Genehmigungen rund um den Wahlkampf gibt es in der Gemeinde Erlenmoos nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Denzel

Gemeinde Erlenmoos Biberacher Straße 11 88416 Erlenmoos

Fon: (07352) 9205-10 Fax: (07352) 9205-15

15 5407 143 Ertingen info@ertingen.de 37,74 http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Ertingen.pdf
16 1837 49 Gutenzell-Hürbel info@gutenzell-huerbel.de 37,86 2 Ortsteile Sehr geehrte Damen und Herren,

angefügt die Auflagen zur Plakatierung. Öffentliche Stelltafeln sind nicht vorhanden. Wir bitten dringend um zeitnahe Entfernung der Wahlplakate

2. Werbeplakate

 a)    Werbeplakate und -anlagen sind während der Dauer des Wahlkampfes

(Beginn in der Regel 6-8 Wochen vor dem Wahltag) von baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften befreit, sofern sie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angebracht bzw. aufgestellt werden (vgl. § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 Landesbauordnung -LBO- und § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Ziff. 9a und 9b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO sowie § 25 Naturschutzgesetz).

Bei der Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und den gemäß § 2 Abs. 2 Straßengesetz (StrG) dazugehörenden Teilen wie Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen gelten die Vorschriften des Straßenrechts (Sondernutzung nach §§ 16 ff StrG; § 8 ff Bundesfernstraßengesetz).

Die Gemeinden können durch Satzung regeln (vgl. Ergänzung zu § 14 der Muster-PolzeiVO), dass die Sondernutzung keiner Erlaubnis bedarf (§ 16 Abs. 7 StrG, § 8 Abs. 1 FStrG).

Anwendung finden ferner die Vorschriften des Polizeigesetzes und die von Ihrer Gemeinde aufgrund von § 10 des Polizeigesetzes erlassenen Polizeiverordnung gegen das unerlaubte Plakatieren außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln...), bzw. die vor dem 01.04.1984 erlassenen und auf § 111 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 LBO a.F. gestützten örtlichen Bauvorschriften. Ergänzend wird auf die Erläuterungen zu § 14 des Musters für eine Polizeiverordnung in der BWGZ 21/1999, S. 778-814 hingewiesen.

 c)    Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist die Wahlwerbung mit Werbeplakaten nicht zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Doris Schick-Deininger Gemeinde Gutenzell-Hürbel Kirchberger Straße 8 88484 Gutenzell-Hürbel

Tel.: 07352/92350 Fax: 07352/923522

17 201 3 Stadt Münsingen 66,98
18 2127 89 Hochdorf (Riß) info@gemeinde-hochdorf.de 23,77 http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Hochdorf.pdf
19 2655 60 Ingoldingen info@ingoldingen.de 44,24 http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Ingoldingen.pdf
20 470 42 Kanzach gkanzach@t-online.de 11,2 Sehr geehrter Herr Conin,

Gerne beantworte ich Ihre Fragen vom 18.02.11 bezüglich der Plakatierungsgenehmigung für die Landtagswahl in der Gemeinde Kanzach:

zu 1: Sie können ab sofort die Plakate aufhängen; grundsätzlich ist dies an den Lichtmasten möglich. zu 2: Es gibt keine Vergabe; "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" zu 3: --- zu 4: es gibt keine Plakatwände zu 5: es können kein Grossplakate aufgestellt werden zu 6: Ansprechpartner bin ich.

In der Anlage erhalten Sie den Bescheid über die Plakatierungsgenehmigung.

Mit freundlichem Gruß

Erwin Hölz Bürgermeister

Gemeinde Kanzach Rathausweg 6 88422 Kanzach Tel: 07582/8286 Fax: 07582/933806 mail: GKanzach@t-online.de

http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Genehmigung_Kanzach.pdf

21 3569 40 Langenenslingen info@langenenslingen.de 88,4 http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Langenenslingen.pdf
22 19725 319 Laupheim stadt.laupheim@laupheim.de 61,78 5 Stadtteile http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Laupheim_allgemein.pdf

http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Laupheim_Wesselm%C3%A4nner.pdf

23 4393 93 Maselheim info@maselheim.de 47,02 4 Ortsteile Sehr geehrter Herr Conin,

Sie dürfen in Maselheim mit den Teilorten Sulmingen, Äpfingen, Laupertshausen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 6 bis 8 Wochen vor der Wahl innerhalb der Ortschaften plakatieren. Besondere Einschränkungen gibt es nicht. Die Gemeinde Maselheim hat keine speziellen Plakattafeln aufgestellt.

Falls Sie noch weitere Fragen haben, dann dürfen Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Späth Gemeinde Maselheim Hauptamtsleiter Wennedacher Straße 5, 88437 Maselheim Tel. 07351 1840-17, Fax 07351 1840-33 spaeth@maselheim.de, www.maselheim.de

24 4049 154 Mietingen info@mietingen.de 26,34 http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Mietingen.pdf
25 4021 170 Mittelbiberach info@mittelbiberach.de 23,68
26 178 96 Moosburg (Federsee) gemeinde@moosburg-am-federsee.de 1,86
27 8828 147 Ochsenhausen stadt@ochsenhausen.de 59,96 3 Stadtteile
28 928 71 Oggelshausen info@oggelshausen.de 13,12
29 10296 158 Riedlingen info@riedlingen.de 64,97 7 Teilgemeinden Sehr geehrter Herr Conin,

Ihr Schreiben vom 18.02.2011 ist bei uns am 22.02.2011 eingegangen.

Zu Ihren Fragen: 1) Lt. unserer Sondernutzungssatzung darf 6 Wochen vor der Wahl (14.02.2011) innerhalb der Stadt bzw. den Ortschaften erlaubnis- und gebührenfrei plakatiert werden. Im Außenbereich ist das Plakatieren verboten. 2) Plätze werden keine vergeben, hier gilt. "wer zuerst kommt, malt zuerst" 3) Besonderheiten wie z.B. hist. Ortskern gibt es keine, die Plakate dürfen nicht vekehrs- oder sichtbehindernd angebracht werden und sind nach der Wahl von der Partei innerhalb einer Woche zu entfernen 4) Plakatwände/Tafeln haben wir nicht - dafür hat die jeweilige Partei zu sorgen 5) die Möglichkeit Großplakate aufzustellen ist gegeben, bitte jedoch den jeweiligen Standort vorher anzeigen 6) Ansprechpartner ist das Ordnungsamt der Stadt Riedlingen,

Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben und verbleibe-

mit freundlichen Grüßen

Koenig Simon

Stadt Riedlingen

Marktplatz 1 88499 Riedlingen


Telefon: 07371/183-35 Telefax: 07371/183-50 e-mail: skoenig@riedlingen.de

30 7726 154 Schemmerhofen poststelle@schemmerhofen.de 50,21 http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Schemmerhofen.pdf
31 6257 127 Schwendi rathaus.info@schwendi.de 49,23 6 Ortsteile Hinweise für Parteien zur Wahlwerbung

1. Gemeindemitteilungsblätter

Das Amtsblatt der Gemeinde Schwendi ist eine interne Verwaltungseinrichtung, auf deren Inanspruchnahme Dritte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch haben. In den (nicht-amtlichen) Teil nehmen wir, in angemessenem Umfang, Anzeigen und Hinweise der politischen Parteien auf Wahlversammlungen nach inhaltlicher Prüfung auf. Nicht aufgenommen werden Werbesprüche und Werbeanzeigen.

2. Werbeplakate

Werbeplakate und -anlagen sind während der Dauer des Wahlkampfes (Beginn in der Regel 6-8 Wochen vor dem Wahltag) von baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften befreit, sofern sie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angebracht bzw. aufgestellt werden Außerhalb bebauter Ortsteile ist keine Plakatwerbung zulässig. Bei der Wahlwerbung auf/an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und den gemäß § 2 Abs. 2 Straßengesetz, dazugehörenden Teilen wie Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen gelten die Vorschriften des Straßenrechts (Sondernutzung nach §§ 16 ff StrG). Plakatierungen im Rahmen der Wahlwerbung gelten bei Beachtung der gemeindlichen Vorgaben als genehmigt. Die Gemeinde Schwendi stellt keine allgemeinen Plaktierungsflächen zur Verfügung. Möglich ist es jedoch in nicht Sicht beeinträchtigenden Bereichen Plakatträger aufzustellen. Bei der Nutzung von Laternenmasten ist darauf zu achten, dass an eloxierten Masten keine Plakatträger angebracht werden dürfen und an verzinkten Masten nur mit Kunststoff ummantelte Befestigungen verwendet werden dürfen. Ebenso nicht zulässig ist das Bekleben von öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Laternenmasten, Bushaltestellen, Schaltkästen, Bäumen oder Gebäuden.

3. Lautsprecherwerbung Sie ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber der Genehmigung durch das Landratsamt, Straßenverkehrsbehörde.

Az.: 062.21/T

32 292 51 Seekirch bma-seekirch@t-online.de 5,77
33 1938 65 Steinhausen an der Rottum info@steinhausen-rottum.de 29,88 3 Ortsteile Sehr geehrter Herr Conin,

für die Gemeinde Steinhausen an der Rottum gelten grundsätzlich die allgemein üblichen Regelungen zum Plakatieren im Straßenraum. Wir gehen davon aus, dass diese beachtet werden und die angebrachte Wahlwerbung umgehend nach der Wahl wieder beseitigt wird. Spezielle Plakatwände oder Möglichkeiten zur Anbringung von Großplakaten gibt es in der Gemeinde Steinhausen an der Rottum nicht.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Hartmann

Gemeinde Steinhausen an der Rottum Wahlamt Ehrensberger Straße 13 88416 Steinhausen an der Rottum

Telefon 07352/9227-13 Telefax 07352/9227-16

info@steinhausen-rottum.de http://www.steinhausen-rottum.de

34 540 78 Tiefenbach tiefenbach@bad-buchau.de 6,95

Sehr geehrter Herr Conin,

selbstverständlich erhalten Sie von Tiefenbach die Genehmigung, ab sofort Werbetafeln für die Landtagswahl am 27.03.2011 aufzustellen. Plakatwände oder Plätze für Großplakate gibt es in Tiefenbach nicht. Die üblichen Regelungen zum Plakatierung im öffentlichen Straßenraum sind einzuhalten. Für weitere Rückfragen stehe ich bzw. Bürgermeister Helmut Müller gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Silvia Schmid

Gemeindeverwaltung Tiefenbach Buchauer Straße 21 88422 Tiefenbach Tel.: 07582/2330 Fax: 07582/2911 E-Mail: tiefenbach@bad-buchau.de

35 4349 211 Ummendorf info@ummendorf.de 20,66 2 Ortsteile http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Ummendorf.pdf
36 2436 91 Unlingen info@unlingen.de 26,87 Sehr geehrter Herr Conin,

soeben habe ich Ihnen eine Sondernutzungserlaubnis zum Plakatieren von Wahlwerbeplakaten ausgestellt.

In dieser Sondernutzungserlaubnis, die ich Ihnen morgen per Post zusenden werde, stehen alle wichtigen Informationen zur Plakatierung in der Gesamtgemeinde Unlingen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Simone Herwanger Vorzimmer Telefon: 07371/9305-11 Telefax: 07371/9305-50 E-mail: SHerwanger@unlingen.de

Gemeindeverwaltung Unlingen Kirchgasse 11 88527 Unlingen

http://www.unlingen.de.

http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Unlingen.pdf
37 3571 72 Uttenweiler info@gemeinde-uttenweiler.de 49,78 Sehr geehrter Herr Conin,

in der Anlage erhalten Sie die Plakatierungsgenehmigung zur Landtagswahl am 27.03.2011.

Sie können ab heute jederzeit mit der Plakatierung beginnen.

Die Auflagen der Gemeinde Uttenweiler sind Bestandteil der Genehmigung.

Mit freundlichen Grüßen Tatjana Ruff

http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LTW11_Uttenweiler.pdf

38 1531 76 Wain info@wain.de 20,14 Sehr geehrter Herr Conin,

die Gemeinde Wain genehmigt hiermit die beantragte Plakatierung in Wain für die Landtagswahl am 27.03.2011 unter folgenden Auflagen:

1. Plakate dürfen für Verkehr nicht sichtbehindernd aufgehängt werden. 2. Plakate sind sicher aufzuhängen (Wind u. Wetter). 3. Fußgänger dürfen durch Plakate nicht behindert werden. 4. Die Plakate sind umgehend nach Ende der Veranstaltung wieder abzuhängen.

Mit der Plakatierung kann begonnen werden. Besondere Plakattafeln gibt es nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Petra Behrendt Bürgermeisteramt Wain

Kirchstraße 17, 88489 Wain Tel.: 07353/9803-34 Fax.: 07353/9803-40 email: petra.behrendt@wain.de

39 4967 191 www.warthausen.de Warthausen gemeinde@warthausen.de 26