BW:Ludwigsburg/Landesprogramm/1.1.7
Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehen
Inhaltsverzeichnis
Dieser Text wurde auf einem Landesparteitag abgelehnt (u.U. zugunsten einer alternativen Variante) und wird voraussichtlicht nicht wieder abgestimmt.
Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehen
Das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes muss so angepasst werden, dass es für Lebenspartnerschaften und deren Schließung keine Benachteiligungen mehr gibt.
Die Zuständigkeit für die Schließung von Lebenspartnerschaften liegt bei den Landratsämtern bzw. Gemeinden, während Ehen auf dem Standesamt eingegangen werden. Wir halten eine Zuständigkeit der Standesämter für notwendig und möchten außerdem, auch in Anpassung an die Regelung zu Eheschließungen, eine freie Wahl des Standesamtes ermöglichen.
Alternativantrag zu Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in der Verwaltung
Bei LPT 2010.2 abgelehnt zugunsten Alternativformulierung