BW:Landesparteitag/Geschäftsordnung neu
Geschäftsordnung hier auch als LibreOffice Textdokument und als PDF.
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Teilnahme & Akkreditierung
- 2 § 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
- 3 § 3 Versammlungsämter
- 4 § 4 Versammlungsleitung
- 5 § 5 Wahlleitung
- 6 § 6 Protokoll
- 7 § 7 Kandidaturen
- 8 § 8 Vorstellung der Kandidaten
- 9 § 9 Wahlen
- 10 § 10 Abstimmungen über Anträge
- 11 § 11 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 12 § 12 Anträge zur Geschäftsordnung
- 12.1 § 12a Zulassung des Gastredners
- 12.2 § 12b Ablehnung von Helfern
- 12.3 § 12c Geheime Wahl
- 12.4 § 12d Geheime Abstimmung
- 12.5 § 12e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- 12.6 § 12f Auszählung einer Abstimmung
- 12.7 § 12g Getrennte Wahlgänge
- 12.8 § 12h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- 12.9 § 12i GO-Alternativantrag
- 12.10 § 12j Schließung der Redeliste
- 12.11 § 12k Wiedereröffnung der Redeliste
- 12.12 § 12l Begrenzung der Redezeit
- 12.13 § 12m Einholung eines Meinungsbildes
- 12.14 § 12n Unterbrechung der Sitzung
- 12.15 § 12o Änderung der Tagesordnung
- 12.16 § 12p Verfahrensfrage
- 12.17 § 12q Änderung der Geschäftsordnung
- 13 § 13 Automatisches Verfallen von Anträgen
- 14 § 14 Gültigkeit
- 15 § 15 Erinnerung
§ 1 Teilnahme & Akkreditierung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten.
(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden von einem Vertreter eines Gebietssverbands oder einem Vertreter des Landessvorstands akkreditiert. Hierbei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock.
(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Piraten.
(4) Beim vorzeitigen Verlassen des Parteitags hat ein akkreditierter Pirat sich bei den dafür zuständigen Piraten zu deakkreditieren. Ein vorübergehendes Verlassen des Parteitags bedarf keiner Deakkreditierung.
(5) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes Stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Wahl‚ {GO-Antrag auf geheime Wahl § 12c} oder geheime Abstimmung‚ {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 12d} beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig gekennzeichneten Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Kennzeichnung des Stimmzettels wird durch die Wahlleitung bekannt gegeben. Die Wahlgang- oder Abstimmungsnummer und die Stimmzettelkennzeichnung werden bei jedem Wahlgang übereinstimmend verwendet.
(5) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer/m Kandidatin/en muss eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:
- 1 für „Ja“
- 2 für „Nein“
(6) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die von der Wahlleitung den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden.
(7) Ein leerer Stimmzettel gilt als Enthaltung. Anders ausgefüllte Stimmzettel oder solche, denen der Wille des Wählenden oder Abstimmenden nicht eindeutig zu entnehmen ist, sind ungültig.
(8) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, § 12ff}
(9) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.
(10) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, dieser hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(11) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann von 10% der akkreditierten Piraten beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung, § 12e}
(12) Die Wahlleitung kann akkreditierten Piraten, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und/oder Abstimmungen ermöglichen.
(13) Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur ein Quorum von akkreditierten Piraten, so ist dieses Quorum durch eine Liste mit den Namen und Akkreditierungsnummern der beteiligten Piraten zu belegen. Die Liste der Antragssteller wird zusammen mit dem Protokoll und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht.
§ 3 Versammlungsämter
(1) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant.
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.
(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich ein Ersatz zu wählen.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungsleitungshelfer bestimmen Versammlungsleitungshelfer können den Versammlungsleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Die Versammlung kann einzelne Helfer der Versammlungsleitung ablehnen {GO-Antrag auf Ablehnung eines Helfers, § 12b}.
(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 12a}
(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.
(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich ein Wahlleiter vorgesehen ist. Die Wahlleitung unterstützt die Versammlungsleitung hierbei.
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt gibt.
(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese aufzulösen.
§ 5 Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst:
- Die Ankündigung der Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
- das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
- Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
- Erstellung des Wahlprotokolls.
(3) Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer. Je zwei Wahlhelfer werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Helfers, § 12b}
(4) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von einem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer zu unterschreiben ist.
§ 6 Protokoll
(1) Der Protokollant ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- jeden Wechsel des Versammlungsleiters,
- gestellte Anträge, jedoch nicht Anträge zur Geschäftsordnung, im Wortlaut,
- Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern und
- Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge.
(3) Es wird durch den Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und den am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters unterschrieben.
(4) Es ist den Piraten durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
§ 7 Kandidaturen
(1) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(2) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese von einem Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit keine neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(3) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
§ 8 Vorstellung der Kandidaten
(1) Jeder Kandidat erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.
(2) Nach der Vorstellung beginnt die Versammlung mit der Befragung des Kandidaten.
(3) Kandidaten die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um zu begründen warum sie ebenfalls auf dieses Amt kandidieren.
(4) Eine Befragung ab Schritt 2. bleibt möglich.
Anmerkung: siehe hierzu auch §4(8)
§ 9 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Bei sonstigen Personenwahlen wird offen gewählt, sofern sich auf Befragen durch die Versammlungsleitung kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 2 Abs. 2 durchgeführt. Steht danach noch kein Sieger fest, entscheidet die Versammlung in einmaliger Abstimmung ob und wieviele weiterere Wahlgänge gemäß § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 12g}.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl (§9 Abs. 2) durchgeführt, danach entscheidet das Los. Erreichen in einem Wahlgang nicht genug Bewerber die erforderliche Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Die Versammlung kann beschließen, die Kandidatenliste wieder zu öffnen.
(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, § 15h}
(6) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange sie nicht das Ausfüllen der Abstimmungsunterlagen aufzeichnen.
(7) Desweiteren gelten die Regelungen aus §2.
§ 10 Abstimmungen über Anträge
(1) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach §10 (1) oder §10 (2) erneut angewandt, bei wiederholtem Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Ja-Stimmen zählen für den ersten Antrag, Nein-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach (3).
(3) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den (1) und (2) ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 2 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
§ 11 Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller jedes aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird vom Versammlungsleiter festgelegt.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei der Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(3) Fragen an eine Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und dem Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.
(3) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt der Antragsteller beide Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von einem Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Piraten eingereicht. Die Versammlungsleitung gibt ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(4) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen alternativen GO-Antrag stellen. Entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 12i}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(6) Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 10 Abs. 2 {Abstimmungen über Anträge} entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 10 Abs. 3 {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.
§ 12a Zulassung des Gastredners
Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen; der Versammlungsleiter kann Gästen das Rederecht per Akklamation erteilen.
§ 12b Ablehnung von Helfern
(1) Helfer der Wahl- oder Versammlungsleitung können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Der Helfer hat das Recht sich angemessen zu äußern.
§ 12c Geheime Wahl
Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.
§ 12d Geheime Abstimmung
Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 5 Piraten zustimmen.
§ 12e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 10 Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.
§ 12f Auszählung einer Abstimmung
(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann verlangt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.
(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.
§ 12g Getrennte Wahlgänge
(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann verlangt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.
(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.
§ 12h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.
§ 12i GO-Alternativantrag
Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
§ 12j Schließung der Redeliste
(1) Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
(2) Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn der Antrag von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(3) Die Versammlungsleitung weist von sich aus auf die Schließung der Redeliste hin und gibt den Anwesenden Zeit, sich in die Redeliste einzuordnen.
§ 12k Wiedereröffnung der Redeliste
(1) Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.
(2) Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
(3) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wieder eröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.
§ 12l Begrenzung der Redezeit
(1) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).
(2) Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Pirat gestellt wird der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(3) Eine Redezeitbegrenzung ist auf volle Minuten anzugeben.
(4) Sofern nichts anderes angegeben, gilt eine Redezeitbegrenzung bis zum Ende der Verhandlung über den laufenden Antrages.
(5) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.
§ 12m Einholung eines Meinungsbildes
(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
§ 12n Unterbrechung der Sitzung
Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.
§ 12o Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
§ 12p Verfahrensfrage
(1) Ein GO-Antrag Verfahrensfrage wird gestellt, wenn das Vorgehen der Versammlungs- oder Wahlleitung in einem durch den Antragsteller zu definierenden Zusammenhang unklar erscheint und einer Klärung bedarf.
(2) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird mündlich gestellt.
(3) Wird der GO-Antrag Verfahrensfrage gestellt, führt der Versammlungs- oder ein Wahlleiter kurz aus, wie das weitere Vorgehen im vom Antragsteller definierten Zusammenhang ist.
(4) Ein GO-Antrag Verfahrensfrage kann nur im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Geschehen in der Versammlung gestellt werden.
(5) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird nicht abgestimmt.
(6) Der Versammlungsleiter kann den Antragsteller an einen beauftragten Piraten verweisen.
§ 12q Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
§ 13 Automatisches Verfallen von Anträgen
Die auf dem Landesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
§ 14 Gültigkeit
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die der Ursprungsintention am Ehesten entspricht.
§ 15 Erinnerung
(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §12ff benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Seid nett zueinander.