BW:Kreisverband Rhein-Neckar/Heidelberg/Mitgliederversammlung2014.1/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung

Begriffserklärungen

Um die Benachteiligung aller Geschlechter zu reduzieren wird das generisches Maskulinum nach Möglichkeit im Folgenden durch Synonyme ersetzt. Insbesondere wie folgt:

  • Kandidat durch "kandidierende Person" oder in der Mehrzahl durch "Kandidierenden"
  • Akkreditierungsbeauftragter durch "akkreditierende Person" oder in der Mehrzahl durch "Akkreditierende"
  • Versammlungsleiter  durch "Versammlungsleitung"
  • Wahlleiter durch "Wahlleitung"
  • Protokollführer durch  protokollierende Person oder in der Mehrzahl durch "Protokollierende"
  • Wahlleiter durch "Wahlleitung"
  • Schatzmeister durch "Schatzmeisterei"
  • Vorstandsvorsitzender durch "Vorstandsvorsitz"
  • Stellvertreter durch "Stellvertretung"
  • Rechnungsprüfer durch "Rechnungsprüfende" oder "Rechnungsprüfung"

Diese Ersetzung erfolgt Bedeutungsgleich und ist im Sinne der Bestimmungen des PartG und/oder Gliederungssatzungen zu verstehen.

Versammlung

Nimmt ein stimmberechtigtes Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung  teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

§ 1 Akkreditierung

(1) Akkreditierende sind jene Mitglieder, die vom Kreisvorstand mit der Akkreditierung beauftragt wurden, oder der Kreisvorstand selbst.

(2) Die Akkreditierenden erstellen vor Beginn der  Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung  und überreichen den Akkreditierten jeweils eine Stimmkarte.

(3) Auf Anfrage der Versammlungsleitung oder der Wahlleitung teilen sie die Anzahl anwesender, stimmberechtigter Mitglieder mit.

(4) Die gewählte Versammlungsleitung ist den  Akkreditierenden gegenüber weisungsbefugt. Sie kann die Akkreditierenden benennen  oder aus ihrer Funktion entlassen.

§ 2 Betreten und Verlassen der Versammlung

(1) Möchte ein Mitglied die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

(2) Akkreditierte, die die Versammlung verlassen haben, können sich erneut akkreditieren lassen, um die Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. Nach Beginn der Versammlung hinzutretende Mitglieder haben das Recht, nach Prüfung der Stimmberechtigung akkreditiert zu werden.

§ 3 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch eine Person geleitet, die zu Beginn von den Akkreditierten gewählt wird. Diese Person wird im Folgenden als "Versammlungsleitung" bezeichnet. Bis zur Wahl der Versammlungsleitung leitet der Kreisvorstand vorläufig die Versammlung oder beauftragt ein anderes Parteimitglied mit dieser Aufgabe.

(2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu, bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der Teilnehmenden sichergestellt werden muss. Akkreditierten ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen mehrheitlichen Widerspruch gibt. Akkreditierte können das Rederecht für einen Gast beantragen.

(3) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Die Versammlung kann Stellvertretende wählen, die die Versammlungsleitung bei Bedarf unterstützen.

(5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge  entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit  der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen oder Wahlen beauftragen, die Versammlungsleitung bei der Feststellung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen zu unterstützen.

§ 4 Protokollführung

(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten:

  1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
  2. die Namen der Versammlungsleitung und der Protokollierenden,
  3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
  5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der  Einladung übermittelt wurde, gegebenenfalls, dass die Tagesordnung in  ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde,
  6. die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist,
  7. die gestellten Anträge,
  8. die Art der Abstimmungen (offen oder geheim),
  9. die Ergebnisse der Abstimmungen
  10. Bei Wahlen, die Erbnisse der Wahlen, die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen,
  11. als Anlage die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes.

GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Anträgen müssen nicht protokolliert werden.

(2) Eine oder mehrere protokollführerende Personen sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.

(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift einer der  Protokollführerenden, der Versammlungsleitung und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Kreisvorstandes beurkundet. Wird eine Wahlleitung  gewählt, so fertigt sie ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der  Versammlung an, das von ihr selbst und mindestens zwei Wahlhelfenden durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.

(4) Eine Abschrift in Textform ist binnen einer Woche im Wiki der Piraten zu veröffentlichen.

§ 5 Wahlleiter

(1) Stehen Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, auf der Tagesordnung, so wählt die Versammlung zu deren Durchführung eine Wahlleitung sowie mindestens zwei Wahlhelfende. Diese dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Durchführung umfasst:

  1. die Ankündigung einer Wahl,
  2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  5. das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  6. das Auszählen der Stimmen,
  7. Feststellung der Anzahl der wahlberechtigten Personen , der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen, der Enthaltungen und der daraus resultierenden  Wahl,
  8. Frage an die gewählten Kandidierenden, ob diese jeweils die Wahl annehmen und
  9. Erstellung eines Wahlprotokolls.

Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann die  Wahlleitung der Versammlungsleitung übertragen. Die Wahlleitung kann einen  der Wahlhelfenden zur stellvertretenden Wahlleitung ernennen und diese  einige ihrer Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; diese  Stellvertretung hat das Protokoll zu Abs 2 Nr. 9 zu unterschreiben.

(3) Nach Abschluss der Auszählung teilt die Wahlleitung der Versammlung unverzüglich das vollständige Ergebnis der Wahl mit.

§ 6 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Die Versammlungsleitung, die Wahlleitung und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Abstimmung nach § 7 ermittelt. Stellen sich mehr Kandidierende auf, als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß den Regelungen des nächsten Abschnittes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Stellen sich für gleichartige Versammlungsämter, wie das Tagungspräsidium - mit Ausnahme der Versammlungsleitung -,  Protokollführende, Wahlhelfenden oder Rechnungsprüfende eine passende Zahl von Kandidaten zur Verfügung, so können sie in einer Abstimmung gewählt werden.

(3) Die Kreismitgliederversammlung kann einer Person mehrere Versammlungsämter übertragen, nicht jedoch der Versammlungsleitung.

(4) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der  Versammlung; die der Versammlungsleitung mit der Übergabe aller  Protokolle an den Kreisvorstand.

§ 7 Abstimmung

(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Akkreditierten machen von  ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. Die Wahlleitung ermittelt nacheinander die Zahl der Für- und Gegenstimmen  sowie der Enthaltungen.

(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln  abgestimmt. Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht  ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.

(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und  Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.

(4) Sieht die Kreissatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.

Wahlen

§ 8 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jede stimmberechtigte Person aufstellen oder aufstellen  lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf, und gibt den Kandidierenden Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidierendenaufstellung ist diese von der Wahlleitung bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu  starten. Meldet innerhalb angemessener Zeit keine weitere Person ihre Kandidatur, so  wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, so  kann niemand mehr aufgestellt werden oder sich aufstellen.

§ 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen

(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.

(2) Hat eine kandidierende Person bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder trägt ein Mandat in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der  Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diese kandidierende Person zulässig sein soll. Lehnt die Versammlung das ab, so wird die kandidierende Person von der Kandidierendenliste gestrichen. Andernfalls ist die Kandidatur gültig. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter.

(3) Gleiches gilt für Mehrfachkandidaturen. Versammlungsleitung und Wahlleitung können die Abstimmung zum geeigneten Zeitpunkt zwischen  den Wahlgängen durchführen. Eine Mehrfachkandidatur darf solange nicht  ausgeschlossen werden, bis die kandidierende Person ein Amt oder einen Listenplatz errungen hat.

(4) Miteinander unvereinbar sind die Ämter des Vorstands, des Schiedsgerichts, des Eratzes für das Schiedsgericht und die Kassenprüfung.

(5) Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit der kandidierenden Person am Wahltag endet.

§ 10 Wahlen zu Parteiämtern

(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich  vereinigt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit.

(2) Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das schlichte Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen, gegebenenfalls gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

(3) Die absolute Mehrheit besteht aus mehr als der Hälfte der  abgegebenen Stimmen. Können die wahlberechtigten Personen mehrere Stimmen auf  einem Stimmzettel abgeben (Gesamtwahl; Approval-Voting), indem sie auf  diesem für jede kandidierende Person genau eine Kennzeichnung vornehmen können, so wird für die Ermittlung der abgegebenen Stimmen die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für alle kandidierenden Personen gleichmäßig zugrundegelegt. Ausreichend  ist, dass mindestens für eine kandidierende Person eine Kennzeichnung von einer wahlberechtigten Person vorgenommen wird. Ungültige und vollständig leere Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.

(4) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert  werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.

(5) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitz, dessen  Stellvertretung und die Schatzmeisterei gewählt werden. Sonstige  gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die  Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.

§ 11 Offene und geheime Wahl

(1) Grundsätzlich wird offen gewählt. Ein GO-Antrag auf geheime Wahl kann gestellt werden.

(2) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.

§ 12 Einzelwahl

(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.

(2) Kandidiert nur eine Person, so ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der Für-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und  Enthaltung zu versehen.

(3) Kandidieren zwei Personen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, ist für einen Wahlsieg die absolute Mehrheit notwendig. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.

(5) Erreicht auch hiernach keiner der  Kandierenden die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidierende, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.

(6) Bei mehr als fünf Kandidierenden treten die 25 von Hundert jener Kandidierenden an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten kandidierenden Personen eine Stichwahl statt.

(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen.

§ 13 Gesamtwahl

(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter vergeben.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie  Ämter vergeben werden sollen. Jeder sich zur Wahl stellenden Person kann nur eine Stimme gegeben werden.

(3) Gewählt sind diejenigen Kandidierenden, die die meisten Stimmen  auf sich vereinigt und zugleich die absolute Mehrheit der abgegebenen  Stimmen erreicht hat.

(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandierende zur  Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.

§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)

(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehrere Kandidierende antreten -  als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt  werden.

(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen,  wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro sich zur Wahl stellender Person. § 13 Abs. 2  und § 12 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung.

(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die absolute Mehrheit erreicht haben.

§ 15 Wahlleitung

(1) Grundsätzlich entscheidet die Wahlleitung, inwieweit Wahlgänge  getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und ob die Stimmabgabe einfach oder durch Approval-Voting erfolgt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden.

§ 16 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen

(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind der Wahl- oder Versammlungsleitung sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen  hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis  ins Protokoll aufgenommen wird.

(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.

(3) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht  unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss  die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der  Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der  ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

Anträge auf der Kreismitgliederversammlung

§ 19 Anträge in der Versammlung

(1) Alle Stimmberechtigten des Kreisverbandes haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen das Recht Anträge zu stellen.

(2) Anträge sind in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen sind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine inhaltlichen Wiederholungen handelt.

(3) Alle Personen mit Rederecht können daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

§ 20 Zulässigkeit

(1) Zulässig sind:

  1. Sachanträge zum aktuellen Tagesordnungspunkt (TOP),
  2. Sonstige Anträge auf Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes (TOP),
  3. Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) zum Ablauf der Versammlung.

(2) Durch Sachantrag kann die Veränderung, Anpassung usw. der zu  behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden.  Beinhaltet der TOP einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag, so  können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen  Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.

(3) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf  der Tagesordnung stehen. Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP  aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Kreissatzung behandelt werden können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmenden  zustimmt. Die Versammlung befindet hierbei – gegebenenfalls  stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und die  Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist. Die  Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die  Durchführung von Wahlen mittels Sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.

(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der  Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als  GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer -  Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO  nicht wieder, kann er aufgenommen werden.

§ 20a Behandlung von konkurrierenden Anträgen

(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird  in einer Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt  als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die  Abstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit sind beide Anträge  abgelehnt. Über den siegreichen Antrag wird dann abgestimmt.

(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig  ausschließen, so wird in einer Vorabstimmung die Zahl der Anträge  zunächst auf zwei reduziert.  Die beiden Anträge mit den höchsten  Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt. Bei annähernder  Stimmengleichheit wird, unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und  sicher auszuschließenden Anträge, das Verfahren nach Absatz 2 erneut  angewandt.

(3) § 7 dieser GO findet Anwendung.

(4) Nach Absatz 1 und/oder 2 ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werden.

§ 21 GO-Anträge

(1) GO-Anträge sind angenommen, wenn eine Gegenrede unterbleibt oder kein Alternativantrag gestellt wurde. Andernfalls wird über sie abgestimmt. Sind die Mehrheitsverhältnisse offensichtlich, kann auf eine  Auszählung verzichtet werden, es sei denn, es wird ein GO-Antrag auf Auszählung gestellt.

(2) Einzelne GO-Anträge sind

1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung:  Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

    • das Ändern der Reihenfolge von Punkten
    • das Entfernen eines Punktes,
    • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    • das Hinzufügen eines Punktes, nur wenn er an anderer Stelle  herausgetrennt wurde oder ein Punkt für einen zulässigen Sonstigen  Antrag eingefügt werden soll.

2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung: Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag im Rahmen der  Landessatzung geändert werden. Eine Änderung der Geschäftsordnung muss  die Änderungen im Wortlaut aufführen.

3. Alternativantrag:  Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen  Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den  Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

4. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes:

(1) Jede Person mit Rederecht hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. Über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Es muss eine Frage formuliert und werden, welche mit Ja oder  Nein beantwortet werden kann oder aber eine Aussage, welcher Zugestimmt werden oder widersprochen werden kann, woraufhin die anderen Anwesende Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor das Meinungsbild in Form einer Abstimmung durchgeführt wird. Die Piraten tun ihre Meinung durch Hochzeigen ihrer Stimmkarte kund. Einer Auszählung bedarf es nicht.

5. Antrag auf Vertagung der Sitzung: Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.

6. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung: Der Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten.

7. Antrag auf Begrenzung der Redezeit: Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in Sekunden  zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

8. Antrag auf Ende der Redeliste:

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Redeliste stellen.

(2) Die den Antrag stellende Person

    • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
    • darf sich nicht auf die Redeliste stellen lassen und
    • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Redeliste angenommen, so müssen alle, die noch reden möchten, dies unverzüglich der Versammlungsleitung anzeigen.

9. Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste: Auf Antrag kann eine zuvor geschlossene Redeliste wieder geöffnet werden, z.B. wenn sich durch Redebeiträge neue Aspekte ergeben haben.

10. Geheime Abstimmung oder Wahl: Die Akkreditierung berechtigt dazu, eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern; abweichend hiervon wird über GO-Anträge immer öffentlich  abgestimmt.

11. Nennung der Anzahl anwesender akkreditierter Mitglieder.

12. Zulassung eines Gastredners gemäß § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

13. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

14. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

§ 22 Gültigkeitsdauer

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende  Kreismitgliederversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung  ersetzt wird.