BW:Kommunalpolitik/Kommunalwahl 2014/Rechtliches

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Navigation – Kommunalpolitik in Baden-Württemberg


ACHTUNG: Die Infos sind vorerst eine grobe Sammlung

Informationen zur Kommunalpolitik in Baden-Württemberg im Überblick

Termine und Vorschriften

  • Die Kommunalwahl findet am 25.05.2014 statt, V=Landeswahlleitung
  • Aufstellung von Bewerbern: § 9 Abs.1 S.3 KomWG

In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate, die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung 18 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu wählenden Organs erfolgen muß, stattfinden.

  • Wichtige Voraussetzungen:

>Sitze

  • Um keine Stimme zu verlieren müssen wir so viele Kandidaten wie Sitze zu vergeben sind aufstellen. D.h. für den Gemeinderat Tübingen als auch Reutlingen jeweils 40(!) Kandidaten. Ähnliches gilt für den Kreistag. D.h. wir werden fast jeden Piraten als Kandidat brauchen :-)

>Erstwohnsitz

  • Kandidaten müssen mit Erstwohnsitz im Wahlkreis wohnen, und zwar länger als 3 Monate. Dies gilt sowohl für Gemeinderats-als auch Kreistagswahl.
  • Fuer die Kreiswahl kann ein Kandidat zusaetzlich zu seinem Wohnkreissitz in einem weiteren Kreis kandidieren (also auf 2 Listen insgesamt)

>Unterstützungsunterschriften

  • Gemeinderatsliste: § 8 Abs.1 KomWG

Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muss in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern von 10, in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von 20, in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern von 50, in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern von 100, in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern von 150, in Gemeinden über 200.000 Einwohnern von 250 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. [..]

  • Kreistagsliste: ebd.

Für das Einreichen von Wahlvorschlägen sind Unterstützungsunterschriften von 50 zur Wahl der Kreisräte in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen erforderlich, wenn die betreffende Partei bzw. Wählervereinigung nicht bereits im Landtag oder im Kreistag vertreten ist.

  • Anspruchsgrundlagen für die Aufstellungsversammlung: § 2 Abs. 1 S 1 KomWG i.V.m. § 9 Abs.1 S 3 KomWG

Termin: Ab dem 21.08.2013 beginnt die Aufstellung der Listen


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