BW:Karlsruhe/Fusionsversammlung/Satzungsvorschlag2

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die fett markierten $Teile, insbesondere der Name des Kreisverbandes und verschiedene Fristen sind Platzhalter, beziehungsweise stehen zur Diskussion.

Übersicht der Änderungen durch das Formalfootreffen am 7.6.14 in Karlsruhe.

Art.1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Kreisverband $Karlsruhe ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland. Durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand, sowie Ort der Geschäftsstelle des Kreisverbandes ist Karlsruhe.

(3) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland, Kreisverband $Karlsruhe; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN.

Art.2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Landkreis Karlsruhe und der kreisfreien Stadt Karlsruhe .

(2) Die Kommunalpolitik im Landkreis Karlsruhe und der kreisfreien Stadt Karlsruhe ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes.

Art.3 – Mitgliedschaft

(1) Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen gelten entsprechend.

Art.4 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung. Sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Kreisverband $Karlsruhe zum Bundes- oder Landesparteitag stellt, und sie beruft die Antragsvertretenden.

Art.5 – Einberufung und Zusammensetzung der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie tritt innerhalb von einem Jahr mindestens einmal zusammen.

(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn, dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Art.6 – Ladungsformen und Fristen der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller Mitglieder. Sie muss mindestens enthalten:

  1. Den Anlass der Einberufung
  2. Das kalendarische Datum
  3. Den genauen Ort (postalische Adresse)
  4. Die genaue Uhrzeit der Akkreditierung und Beginn der Versammlung
  5. Die vorläufige Tagesordnung
  6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind
  7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.

Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 21. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden;

(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde. Ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an die der Partei angegebene Adresse abgesandt wurde.

Art.7 – Eröffnung der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied oder eine von diesem beauftragte Person eröffnet. Diese Person leitet die Versammlung bis eine Versammlungsleitung gewählt wurde.

Art.8 – Präsidium der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, eine Wahlleitung und Protokollierende.

(2) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.

Art.9 – Antragsrecht

(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:

  1. Von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;
  2. Vom Vorstand des Kreisverbandes $Karlsruhe;

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.

Art.10 – Satzungs- und Programmänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung und des Programms müssen spätestens am 10. Tag vor Zusammentritt der Kreismitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand macht den Mitgliedern 7 Tage vor Zusammentritt der Versammlung alle Anträge öffentlich zugänglich.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung durch 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird offen abgestimmt, sind Enthaltungen nicht mitzuzählen.

(3) Programmanträge können noch vor Ende der Abstimmung im Wortlaut geändert werden, solange sie im Sinn einem fristgerecht gestellten Antrag entsprechen.

Art.11 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfenden kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.

Art.12 – Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit und hält Kontakt zu den Stammtischen im gesamten Gebiet des Kreisverbands. Weiter sind ihm die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind. Die Geschäftsordnung des Kreisvorstands wird in digitaler Form veröffentlicht.

(4) Scheidet der Kreisvorsitz aus dem Vorstand aus dann tritt der stellvertretende Vorsitz an seine Stelle.

(5) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

(6) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich, spätestens aber zum fünften Sonntag nach Handlungsunfähigkeit, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(7) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächst höheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

Art.13 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz, dem Schatzmeister und gegebenenfalls Beisitzern. Deren Anzahl wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt.

Alternative:

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitz, mindestens einem stellvertretenden Vorsitz und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt.

(2) Die Kreismitgliederversammlung kann Nachrücker für den Kreisvorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Mitglied aus dem Kreisvorstand aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Kreisvorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.

(3) Der Vorstand wird von der Kreismitgliederversammlung auf maximal 18 Monate gewählt; wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes $Karlsruhe. Alle Vorstandsämter enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.

Art.14 – Rechenschaftsbericht und Kassenprüfende

(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt.

(2) Die Kassenprüfenden unterstützen den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten Teil des Rechenschaftsberichts. Ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung und des Rechnungswesens.

Art.15 – Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

Art.16 – Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidierenden der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland entsprechend den rechtlichen Vorgaben.

Art.17 – Finanzordnung des Kreisverbandes

(1) Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes $Karlsruhe der Piratenpartei Deutschland ergibt sich sinngemäß aus den Finanzordnungen der höheren Gliederungen.

Art.18 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer Zustimmungsquote von 2/3 stattfinden.

Art.19 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme in Kraft.