BW:Bezirksverband Stuttgart/Antragsfabrik/neue Satzung

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Vorlage:BW BzVS Satzungsänderungsantrag

Inhaltsverzeichnis

Antrag

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
DaK1lla
Betrifft
Satzung des Bezirksverbands Stuttgart / §x
Beantragte Änderungen

1. Grundlagen

1.1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Art.1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Bezirksverband Stuttgart ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Bezirksebene organisatorischer Teil dieser Partei.
(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Bezirksverbandes ist Stuttgart; hier befindet sich auch seine Geschäftsstelle.
(3) Der Bezirksverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland, Bezirksverband Stuttgart; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Gliederungen des Bezirksverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

Art.2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Bezirksverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland in. Er vermittelt dabei zwischen den Gliederungen der Partei und unterstützt sie bei ihren Aufgaben in der Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik.
(2) Der Bezirksverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren, weiteres regelt die Geschäftsordnung des Bezirksvorstandes.

1.2 Mitgliedschaft

Art.3 – Mitgliedschaft kraft Wohnsitz

(1) Mitglied des Bezirkssverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei, das seinen Hauptwohnsitz im Regierungsbezirk Stuttgart hat; die zulässigen Ausnahmen sind Nachstehenden geregelt.
(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Regierungsbezirk Stuttgart ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands, insofern es noch keine niedere Gliederung gibt.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen; im Übrigen wird das Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

Art.4 – Mitgliedschaft auf Antrag

(1) Solange kein berechtigtes Interesse entgegen steht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Regierungsbezirks Stuttgart haben, auf ihren schriftlichen Antrag zum Bezirksvorstand in den Bezirksverband aufgenommen werden.
(2) Art. 3 Abs.3 dieser Satzung gilt sinngemäß.

Art.5 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit

(1) Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, dann geht die Mitgliedschaft über, der Wohnsitzwechsel ist beiden Verbänden zeitnah bekannt zu geben.
(2) In Fällen entsprechend Art.4 gilt das Mitglied mit Annahme des Antrags auf Wechsel der Zugehörigkeit zu einem Gebietsverband von allen Parteiämtern als zurückgetreten, die es im abgebenden Verband inne gehabt hat; zugleich erlischt seine dortige Mitgliedschaft.

Art.6 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Bezirksverband Stuttgart.
(2) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

2. Organe

Art.7 – Bezirksparteitag

(1) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirksverbandes; sie dient der Willensbildung.
(2) Dieser beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Bezirksverbandes fallen.
(3) Der Bezirksparteitag tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen; das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.

Art.8 – Bezirksvorstand

(1) Aufgabe des Bezirksvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Bezirksverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.
(3) Der Bezirksvorstand wird vom Bezirksparteitag regelmäßig auf ein Jahr gewählt; das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.

Art.9 – Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

3. Der Bezirksparteitag

3.1 Aufgaben und Zusammentritt

Art.11 – Aufgaben und Befugnisse des Bezirksparteitags

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Bezirksverbandes ist sein Bezirksparteitag; dieser regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Bezirksverbandes fallen.
(2) Insbesondere beschließt er über Programm und Satzung des Bezirksverbandes, wählt den Bezirksvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Bezirksverband Stuttgart zum Bundes- oder Landesparteitag stellt, und er beruft die Antragsvertreter.

Art.12 – Einberufung und Zusammensetzung

(1) Der Bezirksparteitag besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksverbands; er tritt in jedem Kalenderjahr mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes zusammen.
(2) Der Bezirksvorstand kann ihn aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Bezirksverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Art.13 – Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:
1. Den Anlass der Einberufung
2. das kalendarische Datum
3. den genauen Ort (postalische Adresse)
4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
5. die vorläufige Tagesordnung
6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind
7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.
Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.
(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 29. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 14 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.
(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte eMail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine eMail-Adresse bekannt, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.

3.2 Konstituierung der Versammlung

Art.14 – Eröffnung der Versammlung

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Bezirksverbandes die Versammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied des Bezirksparteitags die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
(2) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

Art.15 – Versammlungsleitung des Bezirksparteitags

(1) Der Bezirksparteitag wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.
(2) Der Bezirksparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.

3.3 Rechte und Pflichten

Art.16 – Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.
(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Versammlung nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat.

Art.17 – Antragsrecht

(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:
1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;
2. vom Vorstand des Bezirksverband Stuttgart;
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

Art.18 – Satzungs- & Programmänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Satzung oder Programm müssen den Stimmberechtigten spätestens am 10. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut von Satzung oder Programm ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung von Satzung oder Programm erfordert die Zustimmung von 50% der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art.19 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die den Parteitag überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

4. Der Bezirksvorstand

4.1 Aufgaben und Zusammensetzung

Art.20 – Aufgaben des Bezirksvorstands

(1) Der Bezirksvorstand ist Stimme und Gesicht des Bezirksverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse des Bezirksparteitags nach Recht und Gesetz aus.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Bezirksverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Bezirksverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Bezirksverbandes.
(3) Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind; die Geschäftsordnung des Bezirksvorstands ist in digitaler Form zu veröffentlichen.

Art.21 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär und den Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird durch den Bezirksparteitag bestimmt.
(2) Der Vorstand wird vom Bezirksparteitag auf maximal 13 Monate gewählt; wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bezirksverbandes Stuttgart. Alle Vorstandsämter enden mit der Wahl eines neuen Vorstands; kommt die Neuwahl nicht rechtzeitig zu Stande, dann führt der alte Vorstand die Geschäfte des Bezirksverbandes kommissarisch so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist, jedoch längstens für weitere zwei Monate.

4.2 Kommissarischer- und Not-Vorstand

Art.22 – Kommissarische Vorstandsmitglieder

(1) Scheidet der Bezirksvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.
(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Bezirksvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

Art.23 – Notvorstand

(1) Sind mehr als zwei der regulären Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder können auf absehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben, dann ist unverzüglich ein Bezirksparteitag zur Neuwahl einzuberufen.
(2) Ist der Vorsitzende des Bezirksverbands, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt nicht ausüben, oder ist der Bezirksvorstand dauerhaft beschlussunfähig, dann hat der Vorstand der nächst höheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland unverzüglich einen außerordentlichen Bezirksparteitag einzuberufen, auf dem der ganze Vorstand neu zu wählen ist; dieser Parteitag darf keine Änderungen an der bisherigen Satzung oder dem Programm vornehmen und sich nur mit der Neuwahl des Vorstands befassen.
(3) Bis die Neuwahl des Bezirksvorstandes zustande kommt, führen einer oder mehrere Beauftragte der nächst höheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des Bezirksverbandes; diese Kommissare sind vom Vorstand der nächst höheren Gliederung durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung dieser Gliederung keine andere Regelung enthält.

4.3 Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

Art.24 – Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1) Vor jedem Bezirksparteitag erstellt der Bezirksvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt; jedes Vorstandsmitglied erstellt dabei den Teil des Berichts in eigener Verantwortung, der sich auf sein Verantwortungsgebiet erstreckt. Jeder Teilbericht ist vom jeweils dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und vom Bezirksvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen; der Bericht ist Grundlage für die Beratung des Bezirksparteitag über die Entlastung des Bezirksvorstandes.
(2) Die Kassenprüfer unterstützen den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten Teil des Rechenschaftberichts; ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung und des Rechnungswesens.

5. Sonstiges

5.1 Finanzordnung

Art.28 – Finanzordnung des Bezirksverbandes

Die anzuwendende Finanzordnung des Bezirksverbandes Stuttgart der Piratenpartei Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.

5.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art.29 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbandes Stuttgart oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss des Bezirksparteitages stattfindet und mit Drei­Viertel­Mehrheit seiner Mitglieder angenommen wird.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

Art.30 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch den Bezirksparteitag in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Bezirksverbandes ausser Kraft.
(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Bezirksverbands Stuttgart beschlossen worden ist.

Begründung

Verstösse gegen PartG sind ausgemerzt


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die voraussichtlich FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die voraussichtlich enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

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