BW:Bezirksverband Freiburg/Archiv/Gründung/Satzung zur Abstimmung

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Tango-system-file-manager.svg Dieser Artikel ist veraltet, aber hier aus Archivierungsgründen noch vorhanden!

Satzung als Ergebnis der Adhocracy-Diskussion

Bei der Mumble-Session am 14.03.2010 wurde beschlossen, die einzelnen Paragraphen aus Adhocracy [1] wieder herauszuholen und ins Wiki zu stellen. Die einzelnen Paragraphen werden jeweils als gemeinsamer Nenner der verschiedenen Vorschläge aufgelistet und danach folgen jeweils die Diffs, über die man abstimmen sollte.

Teilweise Gegenüberstellungen der Vorschläge gibts auch.


Nomenklatur

  • Der [Name] des Bezirksverbands ist [Freiburg]/[Südbaden].
  • [Der Bezirksparteitag]/[Die Mitgliederversammlung] ist der [Parteitag auf Bezirksebene].
  • Der [Vorstand] besteht aus [einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden]/[einem Vorsitzenden und einem Stellvertretenden Vorsitzenden]
  • Der [Schatzmeister] heißt [Finanzpirat]/[Schatzmeister].
  • Die [Mitglieder] des Bezirksverbands werden [Piraten]/[Piraten des Bezirksverbands Freiburg]/[Mitglieder] genannt.
  • [geschlechtsneutral]/[im Folgenden]/[x]

§01 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband [Name] der Piratenpartei Deutschland, im folgenden Bezirksverband genannt, ist eine direkte Untergliederung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Bezirksverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Bezirksverband [Name]“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN“.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Freiburg im Breisgau.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes ist der Regierungsbezirk Freiburg.

(5) (Die im Bezirksverband organisierten Mitglieder werden [geschlechtsneutral]/[im Folgenden] als Piraten bezeichnet.

(6) Der Sitz des Bezirksverbandes hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Versammlungsorte von Bezirksparteitagen und Vorstandssitzungen. Bezirksparteitage sollen an wechselnden Orten stattfinden.

§02 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Bezirksverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk Freiburg haben. [Ausnahmen regelt die Bundessatzung]/[regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen].

§03 Mitgliedschaft - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch [die Landessatzung]/[die Satzungen der übergeordneten Gliederungen] geregelt.

§04 Rechte und Pflichten der [Mitglieder]

(1) Rechte und Pflichten der [Mitglieder] [regelt die Bundessatzung]/[regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen].

§05 Mitgliedschaft - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die [Landessatzung]/[Satzungen der übergeordneten Gliederungen] geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel in eine Gliederung der Piratenpartei außerhalb des Regierungsbezirks Freiburg oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§06 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in [der Landessatzung]/[der Bundessatzung/den übergeordneten Satzungen]/[Satzungen der übergeordneten Gliederungen] getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§07 Gliederung

Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung.

§08 Verhaltensweise von Gliederungen

Der Bezirksverband Freiburg verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Bezirksverband hält seine Organe und Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an.

§09 Organe des BzV

(1) Organe des Bezirksverbandes [NAME] sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.

Absatz 2

Vorschlag 1

(2) Auf Beschluss des Bezirksparteitages kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt ist das [nächsthöhere Schiedsgericht / Landesschiedsgericht des Landesverbandes Baden-Württemberg] zuständig

Vorschlag 2

(2) Das [nächsthöhere Schiedsgericht / Landesschiedsgericht des Landesverbandes Baden-Württemberg] ist zuständig

(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 06.06.2010.

§09a Der Vorstand

Absatz 1

Vorschlag 1

(1) Dem Vorstand gehören drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister.

Vorschlag 2

(1) Dem Vorstand gehören 5 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer.

Vorschlag 3

(1) Dem Vorstand gehören mindestens folgende Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer.

Alternativen

(1a) Der Bezirksparteitag oder die Gründungsversammlung können zusätzlich zwei Beisitzer wählen.

(1a) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den Bezirksparteitags oder die Gründungsversammlung festgelegt werden.

Vorschlag 4

(1) Dem Vorstand gehören folgende Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer, sowie zwei Beisitzer.

Absatz 2

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Wobei der Vorsitzende, der stell. Vorsitz und der Schatzmeister den Vorstand allein vertreten dürfen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, [bestehend aus Piraten,] werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens [einmal alle drei Monate / zweimal ] zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. [Der Vorstand kann ansonsten auch unter Verzicht auf Form und Frist tagen. Dies muss dann aber [zuvor] beschlossen und im Protokoll festgehalten werden. / Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.]

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Bezirksverbands,[ jedoch mindestens drei,] kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen [(zum Beispiel online)]. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: 1.Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung 2.Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 3.Dokumentation der Sitzungen 4.virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5.Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 6.Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der [dienstälteste Vorstand der nächst untergeordneten Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, / Vorstand des nächst höheren Verbands] kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

(12) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Vorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.


§09b Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt einmal jährlich, mindestens aber alle [13 oder 15] Monate. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich [(Brief, Fax, oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per E-Mail)] mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes [, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden]. Er dient [ausschließlich] der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:

  1. durch Beschluss des Vorstands
  2. [durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Kreisverbänden]
  3. durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbandes Freiburg unterstützt wird.

(5) Der Bezirksparteitag hat das Recht auf die Geschäftsordnung des Vorstands Einfluss zu nehmen. Sollte der Bezirksparteitag einen Geschäftsordnungspunkt bestimmt haben, darf dieser Punkt durch den Vorstand nur geändert werden, wenn die einfache Mehrheit des Bezirksparteitages dieser Änderung zustimmt.

(6) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Wochen verkürzt werden.

(7) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(8) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag [vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes] verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. [Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören.]

(9) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem [… / neu gewählten / amtierenden] Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. [Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.]

§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§11 Satzungs- und Programmänderungen

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit [der gültigen abgegebenen Stimmen] beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

[Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.]

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er [zwei Wochen / mindestens zwei Wochen / mindestens 10 Kalendertage] vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. [Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis-, beziehungsweise Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.]

§12 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit [einfacher Mehrheit / einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten / einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen] beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.

(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbandes Kreisverbände existieren, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit [der abgegebenen Stimmen] aufgelöst werden.

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung [oder Verschmelzung] des Bezirksverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

[(4) Eine Verschmelzung des Bezirksverbandes Freiburg mit einem Verband gleicher Ebene der Piratenpartei Deutschland oder mit einer anderen Partei ist nicht zulässig.]

(5) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

§13 Parteiämter

Die Regelung der [Landessatzung]/[Bundessatzung] zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§14 Wahlordnung

Die Regelungen der Landessatzung zu Beschlussfassungen und Wahlen finden Anwendung.

Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gründungsversammlung oder nachfolgende Mitgliederversammlungen mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist."