BW:Antragsportal/SÄA0007

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag BW 2019.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg, sondern ein an den Landesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA0007
Einreichungsdatum
Antragsteller

Buktop

Antragstyp Satzung
Zusammenfassung des Antrags Finanzordnung für Kreisorganisationen ist aus der Satzung zu streichen.
Datum der letzten Änderung 07.04.2019
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen & Eingepflegt

Antragstitel

Finanzordnung für Kreisorganisationen - Streichung

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, in der Landessatzung unter Abschnitt B: die §4 Finanzordnung für Kreisorganisationen komplett zu streichen.

§ 4 Finanzordnung für Kreisorganisationen (1) Die Kreisorganisationen werden im Haushalt des Landesverbandes dezidiert berücksichtigt. (2) Die der Kreisorganisation zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sollen sich daran orientieren, welche Gelder einem Kreisverband für das entsprechende Gebiet zustünden. (3) Mittel, die im Haushalt den Kreisorganisationen zugeordnet sind a) können auf Beschluss des Organisationsvorstandes beim Landesvorstand beantragt werden, b) müssen dem Organisationsvorstand insbesondere bei Veränderungen am Haushalt mitgeteilt werden, c) müssen in ihrer Verwendung dem Parteizweck im Tätigkeitsgebiet der Kreisorganisation zu Gute kommen, d) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über. (4) Der Organisationsschatzmeister ist für die Aufbewahrung aller Rechnungen und Belege verantwortlich. Diese müssen nach Aufforderung dem Landesvorstand übergeben werden. Zu jedem Beleg muss der zugehörige Organisationsvorstandsbeschluss vermerkt werden. (5) Befindet sich eine Kreisorganisation im Tätigkeitsgebiet eines Bezirksverbandes, ist dieser zur Bereitstellung der finanziellen Mittel der Kreisorganisation verpflichtet, sofern der Bezirksvorstand nicht unter Angabe gewichtiger Gründe widerspricht.

Antragsbegründung

Die Finanzordnung für Kreisorganisationen ist nicht aktuell, da es beim letzten Landesparteitag versäumt wurde, die Streichung zu beantragen, wie es bei anderen Paragraphen, die die Kreisorganisationen betreffen, gewesen ist. Eine Kreisorganisation ist keine Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG. Die Geschäfte (Finanzen) werden weiterhin vom Landes- bzw. Bezirksvorstand geführt. In der Praxis ist die Umsetzung der genannten Aufgaben und Pflichten mit hohem Aufwand verbunden und absolut nicht zu rechtfertigen, da Beauftragten vom Landesvorstand ein Budget zur Verfügung gestellt wird. Dieses Budget können Beauftragte selbst verwalten, wenn der Landesschatzmeister und Landesvorstand zustimmen. Budgets können jederzeit aktualisiert werden und die Zuständige Gliederung kann auf aktuelle Ereignisse auf Bedarf reagieren. Den Wahlkampf organisiert für gewöhnlich bereits jetzt die zuständige Gliederung. (Gedankliches Konzept wird auf der Bühne in Kürze vorgestellt, um diesen Antrag verständlicher zu machen)

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