BW:Antragsfabrik2013/Änderung Wahlordnung 2011

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Fehler in der Wahlordnung in der Satzung beheben, Wahlordnung formell korrekt gestalten und liberaler machen.Satzung

Pictogram voting wait blue.svg Dies war ein Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von NineBerry.

Er wurde am LPT 2011.1 Angenommen.


Antrag

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
NineBerry
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / §14
Beantragte Änderungen

In §14 der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:




In Absatz 2 sollen hinter dem Wort "Satzung" die Worte "oder Gesetz" eingefügt werden.

Aktuelle Fassung

(2) Soweit per Satzung nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

Neue Fassung

(2) Soweit per Satzung oder Gesetz nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.




In Absatz 3 sollen hinter dem Wort "Satzung" die Worte "oder Gesetz" eingefügt werden.

Aktuelle Fassung

(3) Soweit per Satzung nicht anders vorgesehen, werden bei der Bestimmung von Mehrheiten Enthaltungen nicht als gültige Stimmen angerechnet.

Neue Fassung

(3) Soweit per Satzung oder Gesetz nicht anders vorgesehen, werden bei der Bestimmung von Mehrheiten Enthaltungen nicht als gültige Stimmen angerechnet.




In Absatz 4 soll Satz 2 gestrichen und stattdessen der Satz "Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt." eingefügt werden.

Aktuelle Fassung

(4) Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird offen abgestimmt, außer die Versammlung beschließt eine geheime Abstimmung.

Neue Fassung

(4) Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.




Nach Absatz 4 soll ein neuer Absatz 5 eingefügt werden, der lautet "Abweichend von Absatz 4 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Pirat dies fordert. Abweichend von Absatz 4 wird bei sonstigen Beschlüssen geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.".

Aktuelle Fassung

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Neue Fassung

(5) Abweichend von Absatz 4 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Pirat dies fordert. Abweichend von Absatz 4 wird bei sonstigen Beschlüssen, jedoch nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung, geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.




Die bisherigen Absätze 5 und 6 entfallen und werden durch einen neuen Absatz 6 ersetzt, der lautet "Treten bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten an, als Ämter zu vergeben sind, muss eine Möglichkeit bestehen, eine gültige Stimme abzugeben, ohne einen der Kandidaten zu wählen.".

Aktuelle Fassung

(5) Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit mehreren Kandidaten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die nötige Anzahl an Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit nur einem Kandidaten können Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

Neue Fassung

(6) Treten bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten an, als Ämter zu vergeben sind, muss eine Möglichkeit bestehen, gegen einen Kandidaten zu stimmen, ohne einen der anderen Kandidaten zu wählen.




In Absatz 7 werden die Sätze 2 bis 7 gestrichen.

Aktuelle Fassung

(7) Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Jeder Wähler hat dabei so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Ein Wähler kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Neue Fassung

(7) Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.



Begründung

Dieser Paragraph wurde 2009 auf meinen Antrag hin in die Satzung eingeführt. Die Intention damals war richtig und wäre für einen Verein auch korrekt umgesetzt gewesen. Für eine Partei gibt es aber höhere Anforderungen an die Beschlussfassung, die ich damals nicht berücksichtigt hatte.

Diese Fehler sollen hier korrigiert werden.

Zusätzlich schreibt die Satzung bisher sehr konkret einen Wahlmodus vor. Die Möglichkeit, diesen je nach Bedarf in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung festlegen zu können, soll geschaffen werden. Nach der alten Satzung wäre zum Beispiel eine Wahl per Zustimmungsverfahren nicht möglich.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Wahlen, bei denen eine relative Mehrheit reicht, oder der Einsatz eines Losverfahrens sind (auch bei mehreren notwendigen Wahlgängen) nach $15 Absatz 1 des PartG anders als bei Vereinen nicht möglich. Beschlüsse müssen immer mit mindestens einfacher Mehrheit getroffen werden. Damit sind die entsprechenden Regelungen im bisherigen Stand der Satzung nicht gesetzeskonform. Hinweis: Diese Auslegung ist durchaus strittig und andere Parteien haben auch Wahlverfahren, bei denen eine relative Mehrheit ausreicht. Wir sollten uns aber streng an die gesetzlichen Vorgaben halten.
  • Eine geheime Wahl sollte möglich sein, auch wenn dies eine Minderheit der Versammlung fordert. Bei Personenwahlen muss nach üblicher Auslegung der Gesetzeslage eine Wahl geheim stattfinden, wenn mindestens ein Wähler dies fordert. Bei sonstigen Beschlüssen erscheinen mir 5% als sinnvolle Grenze.
  • Gibt es in einem Wahlgang nicht mehr Kandidaten als Ämter zu vergeben sind, muss eine Möglichkeit bestehen, gegen einen Kandidaten zu stimmen. Für den Fall "1 Amt, 1 Kandidat" war dies bisher schon in Absatz 6 geregelt, leider aber nicht bei Wahlen für mehrere Ämter. Treten z.B. fünf Kandidaten für die fünf Ämter als Richter im Schiedsgericht an, gab es bisher keine Möglichkeit, gegen einen Kandidaten zu stimmen. Dies wird im neuen Absatz 5 nun eingefordert.
  • Bei der Aufstellung von Kandidatenlisten für Wahlen muss auch der Schutz von Minderheiten berücksichtigt werden. Dazu benötigt man ein Wahlverfahren, das es Minderheiten erlaubt, durch Konzentration ihrer Stimmen einen sie repräsentierenden Kandidaten auf einen vorderen Listenplatz zu wählen. Dies war bisher auch nicht möglich.


Eine entsprechender Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung für die Landesparteitage wird auch eingereicht: Landesverband Baden-Württemberg/Antragsfabrik/Änderung der Wahlordnung in der Geschäftsordnung


Unterstützung / Ablehnung

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  2. Posbi
  3. Nati2010
  4. Jonas M.
  5. Stefan K
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Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen

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