BW:Antragsfabrik/Wahlprogramm/Versammlungsrecht
Dies ist ein eingereichter Programmänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Ingo. Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
Titel: Versammlungsrecht
Kurzbeschreibung: Kurzes, knackiges Landes-Versammlungsrecht
Programm
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- PÄA030
- Beantragt von
- Ingo
- Programm
Landeswahlprogramm
- Schlagworte Pro
- Schlagworte Contra
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, den bisherigen Abschnitt zum Thema “Versammmlungsrecht” komplett zu streichen und durch eines der beiden folgenden Module zu ersetzen.
Modul 1 “Kurzversion”
Die Piratenpartei setzt sich für die Stärkung des Versammlungsrechts in Baden-Württemberg ein und fordert ein Landes-Versammlungsgesetz mit folgendem Inhalt:
§1 In Baden-Württemberg gilt das Versammlungsrecht gem. Art. 8 GG uneingeschränkt.
Modul 2 “Langversion”
Einschränkungen des Versammlungsrechts bedrohen das Recht auf die Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung. Zum Einen werden dadurch höhere Hürden für die Organisation von Versammlungen aufgestellt. Zum Anderen werden manche Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Versammlungen durch Maßnahmen wie Videoaufzeichnungen, Personenkontrollen vor Ort und das Einführen von speziellen Ordnungswidrigkeits- und Straftatbeständen abgeschreckt. Deshalb lehnen wir den allgemeinen und präventiven behördlich angeordneten Einsatz von Überwachungstechnologien sowie spezielle Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände bei Demonstrationen ab.
Wir fordern ein Landes-Versammlungsgesetz, das lediglich formale Aspekte von Versammlungen (wie Anmeldefrist, Auflösung und Verbot von Versammlungen) regelt. Zusätzliche Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände wie das Vermummungsverbot und das Verbot von sogenannten Schutzwaffen lehnen wir als unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit ab.
- Begründung
Mit der Föderalismusreform II wurde das Versammlungsrecht von der konkurrierenden Gesetzgebung in die alleinige Hoheit der Länder überführt. Gem. Übergangsvorschriften gilt in allen Bundesländern, in denen das Bundesversammlungsgesetz nicht durch ein entsprechendes Gesetz auf Landesebene ersetzt wurde, das Bundesversammlungsgesetz fort. Eine reine Abschaffung ist daher nicht möglich, so dass eine Ein-Paragrafengesetz gem. Modul 1 die einzige Möglichkeit darstellt, die Versammlungsfreiheit des Grundgesetzes uneingeschränkt in B.-W. wirksam werden zu lassen.
Alternativ kann im Rahmen eines erweiterten Landesversammlungsgesetzes der formelle Rahmen für öffentliche Versammlungen abgesteckt werden. Dies berücksichtigt Modul 2. Hierbei sollte jedoch gegenüber dem Bundesversammlungsgesetz keine Verschärfung vorgenommen werden, wie es z.B. der Gesetzentwurf des Stuttgarter Bündnisses für Versammlungsfreiheit vorsieht.
Die zusätzlichen Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände des Bundesversammlungsgesetzes, die sich i.W. um die Themen Vermummung und sog. Schutzbewaffnung drehen, sind abzulehnen. In der Praxis bietet gerade die Frage der Vermummung einen enormen Spielraum für Willkür. Dies zeigt sich insbesondere beim Mitführen bzw. Tragen von Sonnenbrillen bzw. Schals, die je nach Gusto der Polizei vor Ort als Sonnen- bzw. Kälteschutz oder als Vermummungsgegenstände angesehen werden können. Das Konzept der Schutzbewaffnung ist Ausfluss einer Staatstheorie, die wir als Piraten ablehnen sollten. Die Idee dahinter ist, dass die Polizei körperliche Gewalt anwenden darf, es den Menschen aber untersagt wird, sich dagegen zu schützen.
Diskussion
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