BW:Antragsfabrik/Satzungsänderungen/SMV a la carte
Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Incredibul, Traumrennerin. Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
Titel: SMV a la carte
Kurzbeschreibung: Die SMV als Modulantrag: Kernelemente entscheiden und die SMV für die Baden-Württemberg definieren.
Satzung
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA018
- Beantragt von
- Incredibul, Traumrennerin
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / §9b
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge den folgenden Antrag modular abstimmen. Die Module 2 bis 14 erweitern und verändern den als Modul 1 vorgelegten Basistext und sollen nur dann abgestimmt werden, wenn Modul 1 angenommen wurde. Modul 3 soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 2 angenommen wurde. Modul 4 soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 3 angenommen wurde. Modul 5 und 6 konkurrieren und sollen nur dann abgestimmt werden, wenn Modul 2 angenommen wurde. Modul 12 soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 11 angenommen wurde. Modul 13 soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 12 angenommen wurde. Alle Hinweise zur Abstimmung sind bei den einzelnen Modulen nochmals wiedergegeben, um den Ablauf der Abstimmung zu erleichtern.
Hinweis: Um den Antrag leichter lesbar zu machen, haben wir die folgende Formatierung gewählt:
- Verständnishilfen und Abstimmungshinweise sind, wie diese Zeile, kursiv gesetzt.
- Die jeweils in die Satzung einzufügenden Textpassagen sind innerhalb des Antragstextes durch Fettdruck hervorgehoben.
- Antragsformeln zu den verschiedenen Bausteinen sind ohne Textauszeichnung gesetzt.
Modul 1: Der Basisantrag
Der Landesparteitag möge beschließen, den Abschnitt A der Landessatzung in §9b um den folgenden Absatz (8) zu ergänzen und den ebenfalls folgenden Abschnitt D als neuen Abschnitt in die Landessatzung aufzunehmen.
(8) Der Landesparteitag tagt daneben online gem. Abschnitt D als Ständige Mitgliederversammlung.
Abschnitt D – Die Ständige Mitgliederversammlung
§1 Die Ständige Mitgliederversammlung
Die Ständige Mitgliederversammlung ist als online tagendes Arbeits- und Beschlussgremium des Parteitags Teil der Mitglieder- und Vertreterversammlung nach §9 Parteiengesetz. Die Abkürzung für die Ständige Mitgliederversammlung lautet "SMV".
§2 Stimmberechtigung
Jeder Pirat hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt in der Ständigen Mitgliederversammlung ist, wer nach §4 Absatz (4) Satz 1 der Bundessatzung stimmberechtigt ist und sich für die Ständige Mitgliederversammlung akkreditiert hat. Die Details der Akkreditierung regelt die Geschäftsordnung. Jeder Pirat wird in Textform zur Ständigen Mitgliederversammlung eingeladen.
§3 Gestaltungsspielraum
Die Ständige Mitgliederversammlung kann politische Stellungnahmen der Piratenpartei Baden-Württemberg abgeben und sonstige Beschlüsse fassen. Weitere, nicht aufgeführte Beschlussrechte des Landesparteitages, sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind geheime Abstimmungen oder geheime Personenwahlen durch die Ständige Mitgliederversammlung.
§4 Geschäftsordnung
Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch deren Eröffnung geregelt ist. Änderungen an der Geschäftsordnung kann ausschließlich der Präsenzparteitag beschließen.
§5 Stimmrechtsübertragungen
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung kann jederzeit sein Stimmrecht ausüben. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
§6 Inaktivität
Mitglieder, die sich 60 Tage nicht am System anmelden, erhalten den Status „inaktiv“. Die aktiven stimmberechtigten Mitglieder stellen die Grundgesamtheit für die Errechnung von Quoren dar.
§7 Identifikation der Teilnehmer im System
Die Mitglieder werden im System durch ein frei gewähltes Pseudonym identifiziert. Durch den Vorstand oder eine von diesem beauftragte Person können auf gerichtliche Anordung oder auf Anordnung durch das Schiedsgericht Pseudonyme aufgelöst und die bürgerliche Identität mitgeteilt werden. Dem betroffenen Mitglied wird dieser Umstand sowie die Identität der anfragenden Einrichtung mitgeteilt.
§8 Geschäftsordnung
In der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung werden Zeiträume, Quoren, Themenbereiche und die Abstimmungsmodalitäten und -verfahren geregelt.
§9 Anträge
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge an die Ständige Mitgliederversammlung einreichen. Ein Antrag gilt als zugelassen, wenn er das Quorum erreicht hat. Anträge können nur durch die Antragsteller selbst geändert werden.
§10 Geheime Abstimmung
Für nach der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung zugelassene Anträge können stimmberechtigte Mitglieder einen Antrag auf »Geheime Abstimmung« stellen. Bei Erreichen eines Quorums von 5% wird der Antrag in der Ständigen Mitgliederversammlung nicht zur Abstimmung gestellt, sondern automatisch auf dem nächsten Präsenzparteitag geheim abgestimmt.
Hinweis: Die folgenden Module ändern und erweitern den obigen Basisantrag. Sie sollen abgestimmt werden, wenn der Basisantrag beschlossen wurde. Alle Paragraphenangaben beziehen sich aus den Abschnitt D der Landessatzung.
Modul 2: Stimmrechtsübertragung für einzelne Abstimmungen
§5 wird ersetzt durch:
§5 Stimmrechtsübertragungen
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung kann jederzeit sein Stimmrecht ausüben oder für eine einzelne Abstimmung sein Stimmgewicht widerruflich auf ein anderes Mitglied übertragen. Mit der Übertragung des eigenen Stimmrechts werden auch per Übertragung erhaltene Stimmrechte weitergegeben. Die Verwendung eines übertragenen Stimmrechts wird nach Abstimmungsende den Übertragenden in Textform mitgeteilt. Die Annahme von Stimmrechtsübertragungen ist freiwillig. Jedes Mitglied kann sich grundsätzlich zum Empfang von Stimmrechtsdelegationen bereiterklären oder diese ablehnen.
und in §10 wird ergänzt, dass diese Delegationen nicht für das Quorum zur geheimen Abstimmung mitgezählt werden:
§10 Geheime Abstimmung
Für nach der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung zugelassene Anträge können stimmberechtigte Mitglieder einen Antrag auf »Geheime Abstimmung« stellen. Bei Erreichen eines Quorums von 5% wird der Antrag in der Ständigen Mitgliederversammlung nicht zur Abstimmung gestellt, sondern automatisch auf dem nächsten Präsenzparteitag geheim abgestimmt. Für die Erreichung des Quorums zählen nur selbst abgegebene und keine übertragenen Stimmrechte.
Modul 3: Stimmrechtsübertragung für Themenbereiche
Dieses Modul soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 2 angenommen wurde
§5 in der Fassung von Modul 2 und §6 werden erweitert um die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung pro Themenbereich. Solche Übertragungen verfallen bei Inaktivität. Die neuen §§ 5 und 6 lauten dann:
§5 Stimmrechtsübertragungen
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung kann jederzeit sein Stimmrecht ausüben oder für eine einzelne Abstimmung oder einen Themenbereich sein Stimmgewicht widerruflich auf ein anderes Mitglied übertragen. Mit der Übertragung des eigenen Stimmrechts werden auch per Übertragung erhaltene Stimmrechte weitergegeben. Die Verwendung eines übertragenen Stimmrechts wird nach Abstimmungsende den Übertragenden in Textform mitgeteilt. Die Annahme von Stimmrechtsübertragungen ist freiwillig. Jedes Mitglied kann sich grundsätzlich zum Empfang von Stimmrechtsdelegationen bereiterklären oder diese ablehnen.
§6 Inaktivität
Mitglieder, die sich 60 Tage nicht am System anmelden, erhalten den Status „inaktiv“. Vorhandene Stimmrechtsübertragungen auf Themenbereichsebene verfallen dabei. Die aktiven stimmberechtigten Mitglieder stellen die Grundgesamtheit für die Errechnung von Quoren dar.
Modul 4: Globale Stimmrechtsübertragung
Dieses Modul soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 3 angenommen wurde
§5 und §6 in der Fassung von Modul 3 werden erweitert um die Möglichkeit der globalen Stimmrechtsübertragung. Solche Übertragungen verfallen bei Inaktivität. Die neuen §§ 5 und 6 lauten dann:
§5 Stimmrechtsübertragungen
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung kann jederzeit sein Stimmrecht ausüben oder für eine einzelne Abstimmung, einen Themenbereich oder für alle Abstimmungen sein Stimmgewicht widerruflich auf ein anderes Mitglied übertragen. Mit der Übertragung des eigenen Stimmrechts werden auch per Übertragung erhaltene Stimmrechte weitergegeben. Die Verwendung eines übertragenen Stimmrechts wird nach Abstimmungsende den Übertragenden in Textform mitgeteilt. Die Annahme von Stimmrechtsübertragungen ist freiwillig. Jedes Mitglied kann sich grundsätzlich zum Empfang von Stimmrechtsdelegationen bereiterklären oder diese ablehnen.
§6 Inaktivität
Mitglieder, die sich 60 Tage nicht am System anmelden, erhalten den Status „inaktiv“. Vorhandene Stimmrechtsübertragungen auf Themenbereichsebene oder für das gesamte System verfallen dabei. Die aktiven stimmberechtigten Mitglieder stellen die Grundgesamtheit für die Errechnung von Quoren dar.
Hinweis: Die folgenden Module regeln die Sichtbarkeit von Stimmrechtsübertragungen und sollen konkurrierend abgestimmt werden, wenn mindestens das Modul 2 angenommen wurde.
Modul 5: Sichtbarkeit der Stimmrechtsübertragung global
Dieses Modul soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 2 angenommen wurde. Es konkurriert mit Modul 6.
An §5 wird der folgende Satz angefügt:
Stimmrechtsübertragungen sind für alle Mitglieder einsehbar.
Modul 6: Sichtbarkeit der Stimmrechtsübertragung für Beteiligte
Dieses Modul soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 2 angenommen wurde. Es konkurriert mit Modul 5.
An §5 wird der folgende Satz angefügt:
Stimmrechtsübertragungen sind nur für den Übertragenden und den Empfänger einsehbar.
Modul 7: Amts- und Mandatsträger nehmen unter bürgerlichem Namen teil
Der §7 wird wie folgt ergänzt:
Alle Mandatsträger der Piratenpartei und Inhaber von Parteiämtern auf Bundes- und Landesebene identifizieren sich im System durch Offenlegen der akkreditierten bürgerlichen Identität. Ihr Abstimmungsverhalten wird den Mitgliedern gegenüber komplett offengelegt.
Der neue §7 lautet dann:
§7 Identifikation der Teilnehmer im System
Die Mitglieder werden im System durch ein frei gewähltes Pseudonym identifiziert. Durch den Vorstand oder eine von diesem beauftragte Person können auf gerichtliche Anordung oder auf Anordnung durch das Schiedsgericht Pseudonyme aufgelöst und die bürgerliche Identität mitgeteilt werden. Dem betroffenen Mitglied wird dieser Umstand sowie die Identität der anfragenden Einrichtung mitgeteilt. Alle Mandatsträger der Piratenpartei und Inhaber von Parteiämtern auf Bundes- und Landesebene identifizieren sich im System durch Offenlegen der akkreditierten bürgerlichen Identität. Ihr Abstimmungsverhalten wird den Mitgliedern gegenüber komplett offengelegt.
Modul 8: Teilnahme unter bürgerlichen Namen
Der §7 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
§7 Identifikation der Teilnehmer im System
Die Mitglieder identifizieren sich im System untereinander durch Offenlegungen der akkreditierten bürgerlichen Identität. Das Abstimmungsverhalten aller wird den Mitgliedern gegenüber komplett offengelegt.
Modul 9: Regelmäßige Abstimmungen
Als §11 wird in die Satzung aufgenommen:
§11 Regelmäßige Abstimmungen
Für die folgenden Antragsarten beginnt und endet die Abstimmungsphase regelmäßig zu in der Geschäftsordnung definierten Zeitpunkten: ...
Wenn eines der Module 11, 12 und 13 angenommen wird, soll die dadurch zusätzlich in der Ständigen Mitgliederversammlung abstimmbare Antragsart an die an §11 angefügte und oben durch „...“ angedeutete Liste angehängt werden. Wird Modul 11 nicht angenommen, so entfällt §11.
Modul 10: Zusätzliche Endabstimmung
Als §12 wird in die Satzung aufgenommen:
§12 Endabstimmung
Anträge der folgenden Antragsarten gelten erst dann als angenommen, wenn sie zwei aufeinanderfolgende Abstimmungsphasen erfolgreich absolviert haben: ...
Wenn eines der Module 11, 12 und 13 angenommen wird, soll die dadurch zusätzlich in der Ständigen Mitgliederversammlung abstimmbare Antragsart an die in §12 angefügte und oben durch „...“ angedeutete Liste angehängt werden. Wird Modul 11 nicht angenommen, so entfällt §12.
Hinweis: Die folgenden Module wurden bewusst nach hinten gestellt, um dem Parteitag nach der Regelung der von vielen als kritisch empfundenen Punkte "Änderung der GO", "Stimmrechtsübertragung" und "Identifikation der Mitglieder im System" eine Gesamtschau zu ermöglichen und dann abschließend zu beschließen, was genau auf diese Weise beschlossen werden können soll.
Modul 11: Programm
In §3, Satz 1 wird an passender Stelle eingefügt, dass die Ständige Mitgliederversammlung auch Programmänderungen beschließen kann. Der neue Satz 1 lautet dann:
Die Ständige Mitgliederversammlung kann politische Stellungnahmen der Piratenpartei Baden-Württemberg abgeben, Änderungen und Ergänzungen am Landesprogramm beschließen und sonstige Beschlüsse fassen.
Modul 12: Satzung
Dieses Modul soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 11 angenommen wurde.
In §3, Satz 1 wird an passender Stelle eingefügt, dass die Ständige Mitgliederversammlung auch Satzungsänderungen beschließen kann. Der neue Satz 1 lautet dann:
Die Ständige Mitgliederversammlung kann politische Stellungnahmen der Piratenpartei Baden-Württemberg abgeben, Änderungen und Ergänzungen am Landesprogramm und an der Satzung des Landesverbandes beschließen und sonstige Beschlüsse fassen.
Modul 13: Nicht geheime Personenwahlen
Dieses Modul soll nur abgestimmt werden, wenn Modul 12 angenommen wurde.
In §3, Satz 1 wird an passender Stelle eingefügt, dass die Ständige Mitgliederversammlung auch nicht geheime Personenwahlen durchführen kann. Der neue Satz 1 lautet dann:
Die Ständige Mitgliederversammlung kann politische Stellungnahmen der Piratenpartei Baden-Württemberg abgeben, Änderungen und Ergänzungen am Landesprogramm und an der Satzung des Landesverbandes beschließen, sonstige Beschlüsse fassen, und nicht geheime Personenwahlen durchführen.
Modul 14: Änderung der Geschäftsordnung
Dieses Modul soll (unabhängig von den Modulen 11, 12 und 13) abgestimmt werden, wenn Modul 1 angenommen wurde.
Die SMV erhält die Möglichkeit, ihre Geschäftsordnung zu ändern. Der §4 lautet dann:
§4 Geschäftsordnung
Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist. Änderungen an der Geschäftsordnung können durch den Präsenzparteitag und durch die Ständige Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Begründung
Dies ist der Modulantrag der SMVcon3. Er soll dem Parteitag die Möglichkeit geben, sich "seine" SMV zusammenzustellen. Damit wollen wir weg von den Paketvorschlägen und hin zu einer offenen Auswahl der gewünschten Eigenschaften einer SMV.
Der Antrag besteht aus einem Basistext, der durch die darauffolgenden Module nach den Wünschen des Parteitages aus- und umgebaut werden kann. Der Basistext ist betont neutral gehalten und wählt für alle klassisch kontroversen Eigenschaften die zurückhaltendste Variante. Weiter gehende Eigenschaften können dann über die Module hinzugefügt werden. Einige Module sind konkurrierend, wie im Antragstext beschrieben.
Wir haben die Entscheidung über den Gestaltungsspielraum der auf dem Parteitag zusammengebauten SMV bewusst als die letzten Module eingeordnet, damit Ihr ganz zum Schluss noch einmal kritisch beurteilen könnt, was Ihr mit der nach Modul 10 zusammengestellten SMV beschließen möchtet.
Hinweis: Die Antragsteller legen großen Wert darauf, dass der Zugang zur SMV barrierearm gestaltet wird. Und zwar im klassischen Sinn für Menschen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen und gleichermaßen für Menschen, die "offline" leben und für die die Bedienung von Computern eine Herausforderung ist. Eine entsprechende Absichtserklärung war für §2 vorgesehen. Da ein Begriff wir "Barrierearmut" aber nicht messbar oder einklagbar ist, haben wir uns entschlossen, diese Absichtserklärung genauer auszugestalten und in die Geschäftsordnung aufzunehmen.
Diskussion
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