BW:Antragsfabrik/Satzungsänderungen/Geschlechtsneutrale Satzung - und schön :)

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Moonopool.

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel: Geschlechtsneutrale Satzung – und schön :)
Kurzbeschreibung: Die Landessatzung in geschlechtsneutraler Sprache, schön zu lesen – und ein paar andere Kleinigkeiten

Satzung


Antrag

Änderungsantrag Nr.
SÄA017
Beantragt von
Moonopool
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / A-§§1,2,4,9a,9b,10,11,14 und B-§1
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, den Text der Landessatzung wie unten beschrieben zu ändern. Die Änderungen sollen modulweise abgestimmt werden. Wird ein Modul abgelehnt, so bleibt der Text des betroffenen Abschnittes der Landessatzung unverändert. Die beschlossenen Änderungen sollen sofort in Kraft treten. Weitere Satzungsänderungen beziehen sich auf die durch diesen Antrag geänderte Version.

Modul 1: Alle untenstehenden Textänderungen außer denen im Satzungsabschnitt A, §9, Absätze (1), (1a) und (2b) denen im Satzungsabschnitt B (Finanzordnung) §1, Absätze (1) und (1a).

Modul 2: Die Neufassung des §9, Absätze (1), (1a) und (2b) im Satzungsabschnitt A, betreffend der Bezeichnung der Vorstandsämter.

Modul 3: Die Neufassung des §1, Absätze (1) und (1a) im Satzungsabschnitt B (Finanzordnung) betreffend der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages,

Modul 4: Alle folgenden Satzungsänderungsanträge sollen vor der Einarbeitung in die Satzung in geschlechtsneutraler Sprache formuliert werden. Zukünftige Antragssteller sind eingeladen, die beantragten Satzungsänderungen in geschlechtsneutraler Sprache zu formulieren.

Da der Antrag durch zwischenzeitliche Satzungsänderungen diskriminiert würde, muss er vor allen anderen Anträgen abgestimmt werden, die Satzungsänderungen beantragen.

Hier der beantragte neue Text der Landessatzung:


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Baden-Württemberg. Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Stuttgart. Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Baden-Württemberg.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland im Tätigkeitsgebiet. Ausnahmen regelt die Bundessatzung.

(2) Der Landesverband und jede niedere Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Um eine Gleichbehandlung aller Mitglieder des Landesverbandes zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 - Gliederung

(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

(1) Der Landesverband verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Landesverband verpflichtet sich, seine Organe und Untergliederungen zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

§ 9 - Organe des Landesverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 25.11.2007.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Der aus mindestens fünf Personen bestehende Vorstand des Landesverbandes wird vom Landesparteitag gewählt. Der Landesparteitag bestimmt dabei, wer dem Vorstand vorsitzt, wer für die Finanzangelegenheiten zuständig ist, wer die Aufgaben der Mitgliederverwaltung wahrnimmt und wer die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes betreut. Alle über diese Ämter hinaus gewählten Personen vertreten das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied. Alle anderen Aufgaben des Vorstandes verteilt dieser in seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz (8).

(1a) Die Mitglieder des Vorstands führen entsprechend ihrer nach Absatz (1) bestimmten Zuständigkeit die Amtsbezeichnungen "Vorsitzende" bzw. "Vorsitzender", "Schatzmeisterin" bzw. "Schatzmeister", "Generalsekretärin" bzw. "Generalsekretär", "politische Geschäftsführerin" bzw. "politischer Geschäftsführer" und "stellvertretende Vorsitzende" bzw. "stellvertretender Vorsitzender". Weitere im Rahmen der Geschäftsordnung übernommene Aufgaben haben keinen Einfluss auf die Amtsbezeichnung.

(2) Der Landesparteitag kann zusätzlich zum Vorstand eine beliebige Anzahl von Nachrückenden für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen.

(2a) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird innerhalb von zwei Wochen die in der Reihe der Nachrückenden höchstgereihte Person Mitglied des Vorstands und vertritt dann die den Vorsitz führende Person. Die höchstgereihte Person kann auf das ihr dadurch übertragene Vorstandsamt zugunsten einer anderen Person auf der Nachrückliste verzichten, ohne ihren Anspruch auf ein mögliches künftiges Nachrücken oder ihre Reihung in der Liste der Nachrücker aufzugeben.

(2b) Scheidet ein Vorstandsmitglied mit gemäß Absatz (1) festgelegter Funktion aus, entscheidet der Vorstand, wer die dadurch vakante Aufgabe übernimmt.

(3) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von einem Landesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt, spätestens 14 Monate nach der letzten Vorstandswahl. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die genauen Regelungen zu Einladungen, Einladungsfristen und anderen Sitzungsformalien regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Die Treffen können virtuell erfolgen. Physische Treffen werden dabei mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht in Absatz (1) festgelegt sind.
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(9) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10) Der Vorstand liefert dem Landesparteitag zum Ende seiner Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst die – in Eigenverantwortung zu erstellenden – Tätigkeitsberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder. Wird der Vorstand insgesamt oder ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen den alten Vorstand oder die nicht entlasteten Personen Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(11) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens alle 15 Monate. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es beantragen.

Der Vorstand soll jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher einladen; aus wichtigem Grund kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Statt der Einladung per Email kann eine Einladung auch per Post erfolgen.

Die Einladung muss Angaben zum Tagungsort, zum Tagungsbeginn, eine vorläufige Tagesordnung enthalten und erklären, wie und wo weitere, aktuelle Informationen zum Parteitag bekannt gemacht werden.

Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Findet auf einem Landesparteitag eine Vorstandswahl statt, so nimmt der Landesparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird von zur Protokollführung gewählten Personen ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Dieses ist von den das Protokoll führenden Personen sowie von der mit dem Vorsitz des Vorstandes betrauten und einer stellvertretenden Person zu unterzeichnen.

(5a) Das Wahlprotokoll wird zusätzlich von der mit mit der Wahlleitung betrauten Person und zwei bei der Wahl Helfenden unterzeichnet.

(7) Der Landesparteitag wählt einmal im Jahr mindestens zwei Personen zur Durchführung einer Rechnungsprüfung. Diese umfasst den die Finanzen betreffenden Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und wird vor der Entlastung des Vorstandes und seiner Mitglieder durchgeführt. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung wird dem nächsten Wahlparteitag vorgelegt und zum Protokoll genommen. Damit sind die mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen aus ihrer Funktion entlassen.

(7a) Die mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen tragen die Funktionsbezeichnung "Rechnungsprüferin" bzw. "Rechnungsprüfer".

§10 – Aufstellung zur Bewerbung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Aufstellung zur Bewerbung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung im Rahmen einer Aufstellungsversammlung.

(2) Die Aufstellungsversammlung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur stimmberechtigte Mitglieder an der Wahl zur Aufstellung teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Aufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens mindestens doppelt so vielen gültigen Ja- wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung oder Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogramms kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 13 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Beschlussfassung / Wahlen

(1) Dieser Paragraph regelt verwendete Verfahren beim Fassen von Beschlüssen und der Durchführung von Wahlen während Mitgliederversammlungen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen. Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Regelungen vorsehen.

(2) Soweit per Satzung oder Gesetz nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Soweit per Satzung oder Gesetz nicht anders vorgesehen, werden bei der Bestimmung von Mehrheiten Enthaltungen nicht als gültige Stimmen angerechnet.

(4) Die Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und des Schiedsgerichts und von Ersatzmitgliedern des Schiedsgerichts sind geheim. Ebenso die Wahlen zur Bewerbung für Volksvertretungen im Rahmen von Aufstellungsversammlungen.

(5) Abweichend von (4) wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert. Abweichend von Absatz 4 wird bei sonstigen Beschlüssen geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder dies fordern.

(6) Es muss eine Möglichkeit zur Abgabe einer gültigen Stimme geben, ohne eine der zur Wahl stehenden Personen zu wählen.

(7) Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.

§ 15 - Kommunale Zweckverbände

(1) Der Landesvorstand kann regionale Mitgliederversammlungen für Gebiete kommunaler Zweckverbände und Landkreise ohne Kreisverband einberufen.

(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der entsprechenden Region oder Mitgliedschaft in einer Untergliederung in der entsprechenden Region.

(3) Die regionale Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie beschließt über Programm und politische Positionen für die entsprechende Region.

(4) Es kommen darüber hinaus die gleichen Versammlungsformalitäten, Antragsfristen und Mehrheitsverhältnisse wie für Landesparteitage gemäß Satzung zur Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird zum Jahresbeginn vollständig an das zentrale Beitragskonto des Bundesverbandes überwiesen.

(1a) Zusätzlich kann die Möglichkeit angeboten werden, den Mitgliedsbeitrag bei Mitgliederversammlungen der Piratenpartei über eine vom ausrichtenden Vorstand beauftragte Person in bar zu bezahlen. In diesem Fall trägt der ausrichtende Vorstand die Verantwortung, dass der eingezahlte Betrag dem zentralen Beitragskonto gutgeschrieben wird.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird abzüglich des Bundesanteils wie folgt aufgeteilt: 50% an den Landesverband, 15% an den zuständigen Bezirksverband, 20% an den zuständigen Kreisverband und 15% an den zuständigen Ortsverband. Sofern eine Gliederung nicht existiert, gehen die Gelder an die jeweils übergeordnete Gliederung.

§ 2 Parteienfinanzierung

(1) Die Parteienfinanzierung für den Landesverband und all seine Untergliederungen werden nach folgendem Schlüssel unter den Gliederungen verteilt.

(2) Dem Landesverband stehen 50%, den Bezirksverbänden 15%, den Kreisverbänden 20% und den Ortsverbänden 15% der Parteienfinanzierung zu.

(3) Unter den Gliederungen gleicher Ebene wird die Parteienfinanzierung durch die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes geteilt. Anschließend wird mit der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der betroffenen Gliederung multipliziert. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder jeder Gliederung wird durch den Landesvorstand festgestellt. Stichtag ist jeweils der 31.12. des Vorjahres.

(4) Sofern eine Gliederung nicht existiert, gehen die Gelder an die jeweils übergeordnete Gliederung.

(5) Der Landesverband verteilt die Parteienfinanzierung quartalsweise auf seine Gliederungen.

§ 3 Entsprechende Anwendung der Bundessatzung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 Für das Landesschiedsgericht gilt die Schiedsgerichtsordnung.



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Begründung

Vorbemerkung: Wir können eine geschlechtsneutrale Satzung haben wollen oder nicht. Deswegen lasst es uns jetzt abstimmen!

Der Antrag schlägt eine geschlechtsneutrale – und doch sprachlich und inhaltlich korrekte – Formulierung der Landessatzung vor. Dazu wurden in Abschnitt A komplett neu gefasst:

  • §9a Absätze (1) und (2) – Zusammensetzung des Vorstandes
  • §9b Absätze (5) und (6) – wer da Protokolle unterschreibt und die Rechnungslegung prüft
  • §10 – Das mit den Leuten, die sich auf Aufstellungsversammlungen bewerben
  • §14 Absatz (4) – wer geheim gewählt wird

Im Zuge der geschlechtsneutralen Formulierung wurde weiterhin:

  • Die inkonsistente und keinen erkennbaren Kriterien gehorchende Verwendung von „Piraten“ und „Mitgliedern“ auf „Mitglieder“ harmonisiert und der dadurch unnötig gewordene §1 Absatz (5) im Abschnitt A entfernt – er war bei Betrachtung des folgenden Textes ohnehin inhaltlich falsch.
  • Die inkonsistente Verwendung der Wörter „Vorstand“ und „Landesvorstand“ auf „Vorstand“ harmonisiert.
  • Ungereimtheiten in Rechtschreibung, Formulierung, Grammatik und Kommasetzung beseitigt, ohne den Inhalt zu ändern.
  • Eine Dopplung in §9a Absatz (11) im Abschnitt A entfernt, die durch die Einführung von Nachrückern erledigt ist.

Der Antrag konkurriert nicht mit dem SÄA012 von Sofia. Sofias Antrag wird vielmehr in Reserve gehalten, wenn es nicht möglich ist, diesen Antrag vor anderen Satzungsänderungsanträgen zu behandeln, da er nicht auf den konkreten Text der Satzung zum Abstimmungszeitpunkt eingeht. Dafür liefert die Vorschrift natürlich ein weniger lesbares Resultat. Dies ist auch der Grund, aus dem dieser Antrag hier entstanden ist.

Darüber hinaus enthält der Textvorschlag zwei weitere – diesmal inhaltliche – Satzungsänderungen:

1. In Absatz (1) von §9a im Abschnitt A die Rumpfbeschreibung für Vorsitz (Vorsitz), Schatzmeister/in (zuständig für Finanzangelegenheiten, analog PartG), Generalsekretär/in (zuständig für die Mitgliederverwaltung) und politische/r Geschäftsführer/in (Öffentlichkeitsarbeit) hinzugefügt – denn ohne eine solche macht die Benennung dieser Ämter grundsätzlich wenig Sinn und eine geschlechtsneutrale Formulierung ist auch nicht möglich: »Ein politisches Geschäftsführendes ist eine Person, die die politischen Geschäfte führt« – lolwat?

Dieser Antrag konkurriert nicht zu Anträgen, die z.B. einzelne Vorstandsämter aus der Satzung streichen wollen. Solche Anträge können nach dieser Satzungsänderung abgestimmt werden. Wird Modul 4 angenommen, ist die Satzung danach noch immer geschlechtsneutral.

2. In §1 des Abschnitts A wurde der Absatz (1) neu gefasst und den neuen Absatz (1a) eingefügt. Diese Änderung konkurriert mit dem Antrag SÄA007 von Sören, der auf das zentrale Beitragskonto reagiert, aber zusätzlich eine Verfügung für die Bundesebene macht, die in der Bundessatzung ohnehin getroffen ist und daher unnötig ist. Durch (1a) wird zusätzlich erlaubt, den Mitgliedsbeitrag auch – wie längst praktiziert – auf Mitgliederversammlungen in bar zu bezahlen.

Hinweis: Es sind viele Änderungen und das muss so sein. Deswegen gibt es hier eine Version, in der alle Änderungen im Detail sichtbar sind: Datei:LSBW141-diff.pdf (bitte die neueste Version anschauen).


Diskussion

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