BE:Vorstand/GB Rechtliches/GVen
Hinweis zu Akkreditierung bei GVen, wo Wahlkreis und Verwaltungsbezirk nicht übereinstimmen (z. B. X-hain-P´berg-Ost)
Grundsätzlich gilt bei einer Aufstellungsversammlung das Gebiet des Wahlkreises, bei einer Gebietsversammlung das Gebiet des Verwaltungsbezirks. Entscheidend ist laut § 9 Abs. 4 der Satzung die Art der jeweiligen Versammlung. Bei einer reinen Gebietsversammlung können also nur Mitglieder akkreditiert werden, die in dem entsprechenden Verwaltungsbezirk wohnhaft sind.