BE:Treptow-Köpenick/BVV/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung der Piratenfraktion in der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin in der 4. Fassung vom 18.12.2014
- 1.1 § 1 Name und Sitz
- 1.2 § 2 Konstituierende Sitzung
- 1.3 § 3 Mitglieder und Beendigung der Mitgliedschaft
- 1.4 § 4 Aufnahme von Bezirksverordneten
- 1.5 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1.6 § 6 Ausschluss von Mitgliedern
- 1.7 § 7 Organe der Fraktion
- 1.8 § 8 Fraktionsversammlung
- 1.9 § 9 Sitzungen der Fraktionsversammlung
- 1.10 § 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlordnung
- 1.11 § 11 Liquid Democracy
- 1.12 § 12 Anträge und Große Anfragen
- 1.13 § 13 Abstimmungsverhalten in der Bezirksverordnetenversammlung und den Ausschusssitzungen
- 1.14 §14 entfällt
- 1.15 § 15 Fraktionsvorstand
- 1.16 § 16 Der Fraktionsschatzmeister
- 1.17 § 17 Fraktionsgeschäftsstelle
- 1.18 § 18 Jahresrechnung und Verwendungsnachweis
- 1.19 § 19 entfällt
- 1.20 § 20 Auflösung der Fraktion, Liquidation
- 1.21 § 21 Änderung der Satzung
- 1.22 § 22 Inkrafttreten
Satzung der Piratenfraktion in der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin in der 4. Fassung vom 18.12.2014
§ 1 Name und Sitz
(1) Fraktion der Piratenpartei in der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin ist die Vereinigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin, die der Piratenpartei angehören oder auf dem Wahlvorschlag der Piratenpartei gewählt worden sind. Die Fraktion hat die Kurzbezeichnungen PIRATEN und Piratenfraktion Treptow-Köpenick.
(2) Die Fraktion hat ihren Sitz in Berlin Treptow-Köpenick.
§ 2 Konstituierende Sitzung
(1) Die Mitglieder der Fraktion treten nach der Wahl vor der konstituierenden Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin zur Bestellung der Organe und zur Annahme der Satzung zusammen. Ist bereits eine Fraktion vorhanden, so tritt diese unter Einbeziehung der neugewählten Bezirksverordneten zusammen.
(2) Die konstituierende Sitzung wird von dem Gewählten mit dem niedrigsten Listenplatz auf dem Bezirkswahlvorschlag der Piratenpartei Deutschland Berlin in Treptow-Köpenick einberufen. Die Sitzung ist öffentlich.
§ 3 Mitglieder und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Fraktion gehören als Mitglieder jene Bezirksverordnete an, die als Kandidaten auf den Wahlvorschlägen der Piratenpartei Berlin gewählt wurden und die sich zu der gemeinsamen Fraktion zusammen geschlossen haben, sowie jene Bezirksverordnete, die aufgenommen wurden.
(2) Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch 1. Ablauf der Wahlperiode, 2. Tod, 3. Mandatsniederlegung, 4. Austrittserklärung, 5. Ausschluss.
§ 4 Aufnahme von Bezirksverordneten
(1) Bezirkverordnete, die der Piratenfraktion beitreten wollen, müssen ihren Antrag auf Aufnahme in die Fraktion in Textform gegenüber dem Fraktionsvorstand stellen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme muss auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung angekündigt sein. Zwischen der Beratung des Antrages in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 72 Stunden liegen.
(3) Der Beschluss über die Aufnahme bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben die gleichen Rechte und Pflichten.
(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme an Fraktionssitzungen verpflichtet und zur Mitwirkung an allen anderen Tätigkeiten der Fraktion angehalten. Zur Sicherung der Mitwirkung und für die Beurlaubung kann die Fraktion nähere Regelungen beschließen.
(3) Allen Mitgliedern stehen alle Informationen, Materialien, technischen und organisatorischen Mittel der Fraktion zur Verfügung.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds ist nur aus wichtigen Gründen und auf Antrag des Fraktionsvorstandes oder mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: 1. das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt 2. das Mitglied das Ansehen der Fraktion und/oder der Piratenpartei schwer beschädigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung in Textform angekündigt sein. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen Antragsstellung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 72 Stunden liegen.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.
§ 7 Organe der Fraktion
Die Organe der Fraktion sind: 1. Fraktionsversammlung, 2. Fraktionsvorstand, 3. der oder die Fraktionsvorsitzende.
§ 8 Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Fraktion
(2) Die Fraktionsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl des Fraktionsvorsitzenden und seiner Stellvertreter 2. die Wahl des Fraktionsschatzmeisters 3. die Wahl eines Rechnungsprüfers 4. Entscheidung über Berufung und Kündigung der Beschäftigten der Fraktion 5. Beschlüsse über die Aufnahme oder den Ausschluss von Fraktionsmitgliedern; 6. die politische Entlastung des Fraktionsvorstandes 7. die finanzielle Entlastung des Fraktionsschatzmeisters 8. die Auflösung/Liquidation der Fraktion; 9. die Verabschiedung und Änderung der Fraktionssatzung; 10. die Verabschiedung und Änderung weiterer Ordnungen der Fraktion; 11. Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Fraktion.
§ 9 Sitzungen der Fraktionsversammlung
(1) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung finden regelmäßig statt. Die Ankündigung muss spätestens in der vorausgehender Fraktionssitzung erfolgen. Eine Sondersitzung findet statt, wenn ein Drittel der Fraktionsmitglieder dies wünscht oder wenn sie vom Fraktionsvorstand einberufen wird. Sie ist über alle Angelegenheiten einzuberufen, welche die Fraktion betreffen und bedarf mindestens einer Ankündigung von 48 h.
(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme verpflichtet.
(3) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der Fraktion ausgeschlossen werden. Die Diskussion und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der Fraktion unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, wenn diese Persönlichkeitsrechte der Mitglieder oder Dritter betreffen.
(4) Zur Herstellung einer größtmöglichen Öffentlichkeit werden geeignete technische Mittel eingesetzt.
(5) Es wird ein Protokoll erstellt, das unverzüglich nach der Bestätigung veröffentlicht wird.
§ 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlordnung
(1) Alle in der Fraktionsversammlung Anwesenden haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht, jedoch sind nur die Mitglieder der Fraktion stimmberechtigt. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen reduzieren die Grundgesamtheit der anwesenden Fraktionsmitglieder.
(3) Wahlen zum Fraktionsvorstand sind geheim. Die Posten der Fraktionsversammlung werden einzeln gewählt. Jedes Fraktionsmitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten und sich zur Wahl stellen. Vor Beginn der Wahl sind die vorgeschlagenen Fraktionsmitglieder zu fragen, ob sie für die Wahl kandidieren wollen. Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht für die Ermittlung der Mehrheit mit. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine erneute Wahl unter den nicht gewählten Kandidaten statt. Gewählte haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(4) Die Wahl- und Geschäftsordnung der Fraktion kann durch Regelungen zur Stimmübertragung ergänzt werden. Der Beschluss über die Ergänzung der Wahl- und Geschäftsordnung hierzu bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.
(5) Beschlüsse können auch in Textform, fernmündlich oder durch Nutzung geeigneter elektronischer Systeme gefasst werden.
§ 11 Liquid Democracy
(1) Die Fraktion nutzt zur Willensbildung über das Internet eine geeignete Software. Ein vom Landesverband betriebenes System wird bevorzugt genutzt. Die Fraktion kann ein System an Dritte beauftragen, wenn vom Landesverband kein System zur Verfügung gestellt wird. Dieses muss die Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb lt. § 11 Abs. 2 erfüllen.
(2) Die Mindestanforderungen sind: 1. Jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin mit Hauptwohnsitz in Berlin Treptow-Köpenick muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein. Die Gebietsversammlung Treptow-Köpenick kann davon abweichende Ausnahmeregelungen treffen. 2. Das System muss ohne Moderatoren auskommen. 3. In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen der Antragssteller von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können. 4. Jedem Teilnehmer des Systems muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen. 5. Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig. 6. Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbezogen durch Delegation an einen anderen Teilnehmer des Systems zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbst genutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.
§ 12 Anträge und Große Anfragen
(1) Anträge und Große Anfragen, die von der Fraktion eingebracht werden sollen, müssen von der Fraktionsversammlung beraten und beschlossen werden.
(2) Anträge und Große Anfragen der Fraktion werden vom Fraktionsvorsitzenden und dem fachlich zuständigen Fraktionsmitglied sowie den Verfassern im Namen der Fraktion gezeichnet.
(3) In Eilfällen können Anträge und Große Anfragen durch den Fraktionsvorstand beschlossen werden. Er hat die Zustimmung der Fraktionsversammlung nachträglich einzuholen.
§ 13 Abstimmungsverhalten in der Bezirksverordnetenversammlung und den Ausschusssitzungen
(1) Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien Mandates nicht an Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden.
(2) Bei der Wahrnehmung ihres freien Mandates sind die Fraktionsmitglieder gehalten 1. das der Legislaturperiode zugrunde liegende Wahlprogramm 2. das jeweils gültige Parteiprogramm der Piratenpartei Deutschland sowie das jeweils gültige Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland Berlin und deren Beschlüsse. 3. Beschlüsse der Gebietsversammlung Treptow-Köpenick der Piratenpartei Deutschland Berlin 4. Entscheidungen, die in einem Liquid-Democracy-System nach §11 gefasst wurden 5. die Mehrheitsmeinung der Fraktion, zu berücksichtigen.
§14 entfällt
§ 15 Fraktionsvorstand
(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden, und seinen Stellvertretern und dem Schatzmeister. Die Anzahl der Stellvertreter wird von der Fraktionsversammlung am Anfang der Legislaturperiode festgelegt. Sie kann danach innerhalb der Legislaturperiode mit einer Mehrheit von 2/3 der Fraktionsmitglieder geändert werden. Nach einer Änderung der Anzahl der Stellvertreter, müssen alle Stellvertreter neu gewählt werden.
(2) Der Fraktionsvorstand wird für jeweils ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet jeweils mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstandsmitglieder können von der Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss auf einer Tagesordnung stehen, die mindestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Fraktionsversammlung schriftlich bekannt gegeben ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat für die Dauer der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen
(5) Der Fraktionsvorstand hat folgende Aufgaben: 1. Steuerung und Koordination der Arbeit der Fraktion auf der Grundlage der beschlossenen Arbeitsschwerpunkte 2. Vorbereitung der Sitzungen der Fraktionsversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Tagesordnungspunkte, die auf der folgenden Sitzung behandelt werden sollen, werden dem Vorstand mitgeteilt; 3. Einberufung der Sitzungen der Fraktionsversammlung; 4. Terminplanung; 5. Geschäftsverteilung und Organisationsplan der Fraktionsgeschäftsstelle in Absprache mit den Beschäftigten;
(6) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Fraktionsvorstandes wird von den Vorstandsmitgliedern selbst vorgenommen.
(7) Sitzungstermine des Fraktionsvorstands werden öffentlich bekannt gegeben. Mitglieder der Fraktion können an allen Sitzungen des Fraktionsvorstands teilnehmen.
(8) Die Sitzungen des Fraktionsvorstands sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit des Fraktionsvorstands ausgeschlossen werden, insbesondere wenn 1. schutzwürdige Informationen erörtert oder schutzwürdige Interessen berührt werden, 2. gesetzliche Vorschriften das verlangen oder 3. Entscheidungen über Mitarbeiter der Fraktion getroffen werden. Die Diskussion und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen eines Mitglieds unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
(9) Der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung vertritt ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender die Fraktion.
(10) Der Fraktionsvorstand ist gegenüber den Beschäftigten Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Der Fraktionsschatzmeister
(1) Der Fraktionsschatzmeister vertritt die Fraktion in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten im Innen- und Außenverhältnis. Insbesondere erstellt er fortlaufend die Ausgabeplanung der Fraktion, erledigt die Kassengeschäfte und berät den Fraktionsvorstand zur Haushaltslage.
(2) Der Fraktionsschatzmeister ist berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Bei Widerspruch kann die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden, es sei denn, die Fraktionsversammlung lehnt den Widerspruch mit Zweidrittelmehrheit ab und stellt den Fraktionsschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
§ 17 Fraktionsgeschäftsstelle
(1) Die Fraktionsgeschäftsstelle besteht aus den Mitarbeitern.
(2) Die Beschäftigten sind an die Fraktionsbeschlüsse gebunden.
(3) Neu zu besetzende Stellen werden öffentlich ausgeschrieben.
(4) Weitere Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen getroffen werden.
§ 18 Jahresrechnung und Verwendungsnachweis
(1) Für Ausgaben, die im Auftrag der Fraktion vorgenommen werden sollen, ist beim Fraktionsvorstand ein Finanzantrag in Textform vorzulegen. Überschreitet die Höhe des Antrags die Verfügungsberechtigung des Vorstandes, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Fraktionsversammlung gesetzt.
(2) Die Mitglieder des Fraktionsvorstand sind bis zu einem Betrag von 50,00 €, in der monatlichen Summe aller Mitglieder bis zu einem Betrag von 200,00 € verfügungsberechtigt. Ein darüber hinaus gehender Antrag bedarf der Zustimmung der Fraktionsversammlung.
(3) Die Zahlungsvorgänge müssen mit zwei Unterschriften versehen sein. Zeichnungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Fraktionsvorstandes, und der für die Fraktionsbuchhaltung zuständige Mitarbeiter.
(4) Der Fraktionsvorstand erstellt über die Verwendung der Mittel des Vorjahres bis zum 28. Februar des Folgejahres einen Verwendungsnachweis. Dieser ist mit den zugehörigen Unterlagen dem Rechnungsprüfer bzw. der Fraktionsversammlung zur Prüfung vorzulegen.
§ 19 entfällt
§ 20 Auflösung der Fraktion, Liquidation
(1) Erlischt der Fraktionsstatus oder konstituiert sich nach Ende einer Wahlperiode nicht rechtzeitig eine Nachfolgefraktion gemäß § 13 des Fraktionsgesetzes, so gilt die Fraktion als aufgelöst.
(2) In diesem Fall findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Fraktionsvorstand. Soweit die erforderlichen Liquidatoren fehlen, werden sie vom Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung bestellt.
(4) Soweit nach Befriedigung der Gläubiger Mittel nach § 8 oder § 10 des Fraktionsgesetzes verbleiben, werden Abfindungszahlungen an die bei der Fraktion angestellten Beschäftigten geleistet. Danach verbliebene Mittel sind an das Land Berlin zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden, sowie für die nach § 8 Absatz 5 Fraktionsgesetz erbrachten Sachleistungen.
(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion, soweit es nicht aus öffentlichen Mitteln stammt, ist dem Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland zu überlassen.
(6) Das Aktenmaterial, die Daten und das Schriftgut der Fraktion fallen dem Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland zu.
§ 21 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung dieser Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion und müssen ihnen vorher in Textform auf der Einladung zur Tagesordnung der Sitzung der Fraktionsversammlung bekannt gegeben werden.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme sofort in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Satzung.
Berlin, den 18.12.2014