BE:Steglitz-Zehlendorf/BVV/Urheberrechtsproblematik Schulmaterialien

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Ursprung: Piraten
(vermutlicher) Ausschuss: Schule
Status: Ausarbeitung

Anfrage: Kosten durch den "Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG" der Kultusminister der 16 Bundesländer mit den Schulbuchverlagen und ihren Verwertungsgesellschaften

Ich frage das Bezirksamt:

  • In §3 Abs. 3 S. 2f des "Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG" heißt es: "An den Schulen dürfen Werke über den nach diesem Gesamtvertrag erlaubten Kopiervorgang hinaus nur digitalisiert werden, soweit die entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers vorliegt oder die Digitalisierung auf einer gesonderten Rechtsgrundlage möglich ist. Im Rahmen eines Kopiervorgangs ggf. entstehende Digitalisate sind umgehend zu löschen und in keiner Weise digital zu nutzen oder weiterzuleiten."
    Welche Kosten für zusätzliche Urheberrechtslizenzen werden dadurch vorraussichtlich entstehen?
  • Wieviel Geld dürfen und können die Schulen für Erlaubnisse zur Digitalisierung von Schulmaterial ausgeben?
  • Theoretisch ist es möglich gewöhnliches Schulmaterial, wenn es denn digital vorliegt, auch sehbehinderten Kindern, sowie Kindern mit Leseschwäche zugänglich zu machen, z.B. durch Vorlesesoftware und Braille-Zeilen. Wird seitens der Schulen für solche Kinder Extra-Material und Lizenzen eingekauft?
    Falls ja, wie hoch waren die Ausgaben in den letzten Jahren?
  • Wieviele E-Kreide Tafeln wurden für Schulen in Steglitz-Zehlendorf angeschafft?
  • Wie teuer war die Anschaffung der E-Kreide Tafeln?
  • Sieht es das Bezirksamt genauso, dass durch das Verbot digitaler Kopien die Nutzung der E-Kreide Tafeln eingeschränkt wird?
  • Wieviele funktionsfähige Beamer (ca.) gibt es an Schulen in Steglitz-Zehlendorf?
  • Sieht es das Bezirksamt genauso, dass durch das Verbot digitaler Kopien die Nutzung der Beamer eingeschränkt wird?
  • Wieviele Overhead-Projektoren (ca.) gibt es an Schulen in Steglitz-Zehlendorf?
  • Wieviele Overhead-Projektoren wurden in den letzten Jahren für die Schulen neu angeschafft? Wie teuer war dies?
  • Wieviel Geld wurde in den letzten Jahren für urheberrechtlich geschütztes Schulmaterial ausgegeben?
  • Sieht das Bezirksamt langfristig eine Einsparmöglichkeit, wenn an dessen Stelle freies Schulmaterial, z.B. welches unter Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht wird und somit die Weiterverarbeitung durch Lehrer erlaubt, entwickelt und benutzt wird?
  • Welche Maßnahmen strebt das Bezirksamt an um die Einhaltung des Vertrages durchzusetzen?

Informationssammlung und offene Fragen

  • Hab erstmal den Netzpolitik.org Artikel verlinkt, der zum einen den Vertrag verlinkt aber auch noch Hintergundinformationen bereithält. In der endgültigen Anfrage wird der Link entweder ganz rausgenommen oder zeigt direkt auf den Vertrag. --Wobble 01:29, 23. Jan. 2012 (CET)
  • Angeblich wird aus dem Vertrag ja der Teil mit dem Schultrojaner gestrichen. Hat jemand ne aktuelle Version des Vertrages? --Wobble 01:29, 23. Jan. 2012 (CET)
  • Im Bezirk haben wir auch Laptop-Klassen, inwiefern sind diese betroffen? --Wobble 01:29, 23. Jan. 2012 (CET)
  • Wie werden E-Kreide Tafeln heutzutage in den Schulen genutzt - nur als Tafel mit zusätzlicher Aufzeichnungsfunktion des Geschriebenen? Falls ja, wär das IMHO große Geldverschwendung. --Wobble 01:29, 23. Jan. 2012 (CET)
  • In welche Aspekte des Schulalltages greift diese Regelung noch ein? --Wobble 01:29, 23. Jan. 2012 (CET)
  • Ich hab den Vertrag noch nicht gelesen (großes TODO). Experten sind also gesucht! --Wobble 01:29, 23. Jan. 2012 (CET)
  • Was für digitales Schulmaterial wird in den Schulen verwendet? --Wobble 22:24, 23. Jan. 2012 (CET)

Rechtliches

  • Gesetzestext des §53 Urhg --Wobble 22:46, 23. Jan. 2012 (CET)
  • Vom Vertrag ist im wesentlichen nur §3 interessant. --Wobble 22:46, 23. Jan. 2012 (CET)
    • Dieser definiert was ein "kleines Werk" und ein "Werk geringen Umfangs" ist. --Wobble 22:46, 23. Jan. 2012 (CET)
    • Schränkt die Rechte aus §53 noch weiter ein, siehe §3 Abs. 2 des Vertrages --Wobble 22:46, 23. Jan. 2012 (CET)
    • Gewährt den Schulen keine weiteren Rechte, als sowieso schon durch das Gesetz vorgesehen (jedenfalls aus Sicht eines Laien) --Wobble 22:46, 23. Jan. 2012 (CET)
  • Weiter wird beschrieben, wieviel Geld an die Verwerter "einfach so" gezahlt werden soll. --Wobble 22:46, 23. Jan. 2012 (CET)

evtl. Relevanter Einzelfall (anonymisiert)

  • Kind (15) mit Lese- Rechtschreibschwäche
  • geht in eine Laptopklasse, in der Hoffnung, dass es ihm bei seiner Schwäche hilft
  • Es ist dem Vater rein theoretisch verboten ein komplettes Buch einzuscannen (kompletter §3 "Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach §53 UrhG" sowie §6 Abs.1 Punkt 3), um es ihm vorlesen zu lassen. Bedeutet konkret, der Vater kann es seinem Sohn nicht erlauben diese z.B. *.wav dateien mitzunehmen, denn es handelt sich um eine komplette Kopie des Buches/ der Bücher.
  • Und eigentlich alle Bücher gibt es von den Schulbuchverlagen erst garnicht als "Digitalisat"(beste Erfindung eines Wortes zur Beibehaltung völlig veralteter Urheberrechtsgesetze).
  • Sicherlich kann er immer nur einige Seiten eines Buches mitnehmen, und dann hat er natürlich irgendwann die falschen bei ;) Ich meine ich hab doch für das Buch bezahlt, und wenn es ihm vorgelesen wird wegen der Legasthenie und er es im Unterricht aber nicht verwenden kann, ist das in diesem konkreten Fall komplett kontraproduktiv.
  • Die Vorschrift regelt es eigentlich nur die Vervielfälltigung für die Lehrer, aber eine Digitalisierung ist auch als Einzelperson verboten und es gelten die gleichen Einschränkungen

Debatte

Pro

Contra

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  • Zur ersten Frage: Dadurch das direkt der Vertrag Zitiert wird, kann man uns keine Falschinterpretation vorwerfen. --Wobble 01:29, 23. Jan. 2012 (CET)

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