BE:Parteitag/2013.1/Antragskommission/Antragsportal/Programmantrag - 002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die LMVB 2013.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

P002

Einreichungsdatum

Antragstitel

Einführung bundesweiter Volksentscheide

Antragsteller

Charlie Rutz (Piratefriend), Jens Kuhlemann (Jay_Kay) & Tim Weber (TimWeber)

Antragstyp

Programmantrag

Art des Programmantrags

Wahlprogramm

Antragsgruppe

Demokratie

Antragstext

Der Bundesparteitag möge die folgenden Eckpunkte zur Einführung bundesweiter Volksentscheide in das Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2013 befürworten. Diese sind weitgehend auch im entsprechenden Gesetzentwurf von Mehr Demokratie e.V. enthalten (http://www.mehr-demokratie.de/volksabstimmung.html).

Einführung eines dreistufigen Verfahrens bei Initiativen aus dem Volk

1. Volksinitiative:

• 100.000 Stimmberechtigte unterschreiben in freier Sammlung für einen Gesetzentwurf oder eine Vorlage zu einem anderen Gegenstand der politischen Willensbildung (z.B. Handlungsaufforderung an die Bundesregierung).

• Vertreter der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung im Bundestag, im Bundesrat und in deren Ausschüssen.

• Lehnt der Bundestag die Volksinitiative ab, kann ein Volksbegehren eingeleitet werden.

2. Volksbegehren:

• Halten die Bundesregierung oder 1/3 der Mitglieder des Bundestages das Volksbegehren für grundgesetzwidrig, können sie das Bundesverfassungsgericht anrufen.

• Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten mindestens eine Million, bei Grundgesetzänderungen mindestens zwei Millionen Stimmberechtigte unterzeichnet haben. Die Eintragung kann auf dem Amt und in freier Sammlung erfolgen.

• Schutzwirkung (nicht bei Gesetzentwürfen): Ab 100.000 Unterschriften darf bis zum Abschluss des Verfahrens eine dem Volksbegehren entgegenstehende Entscheidung der Bundesorgane nicht mehr getroffen oder vollzogen werden (außer es bestanden vorher rechtliche Verpflichtungen hierzu).

3. Volksabstimmung:

• Der Bundestag kann (ggf. mit Zustimmung des Bundesrates) eine eigene Vorlage beim Volksentscheid zur Abstimmung stellen.

• Jeder Stimmberechtigte bekommt im Vorfeld eine Abstimmungsbroschüre mit den Stellungnahmen der Vertreter des Volksbegehrens sowie denen des Bundestages und Bundesrates.

• Es entscheidet wie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

• Gesetze, die der Zustimmung der Länder bedürfen, kommen zustande, wenn zusätzlich die Zahl der Bundesratsstimmen jener Länder, in denen eine zustimmende Mehrheit im Volksentscheid erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht (bei Grundgesetzänderungen: 2/3-Mehrheit).

Fakultatives Referendum

Hat ein Volksbegehren ein parlamentarisch zustande gekommenes, aber noch nicht gegengezeichnetes und vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz zum Gegenstand, so ist es zustande gekommen, wenn es 500.000 Stimmberechtigte innerhalb von drei Monaten unterschreiben. Ein solches Gesetz kann nur vorbehaltlich einer Annahme in dem so beantragten Volksentscheid in Kraft treten.

Obligatorisches Referendum

Die Übertragung von Hoheitsrechten (auf die EU oder andere zwischenstaatliche Einrichtungen) sowie Grundgesetzänderungen bedürfen der Zustimmung durch einen Volksentscheid.

Spendentransparenz

Analog zum Parteiengesetz sollen Spenden oberhalb einer Bagatellgrenze, die zu Gunsten einer Initiative erfolgen, zeitnah offengelegt werden.

Information

Eine ausgewogene Information der Öffentlichkeit über die Inhalte von Volksbegehren und Volksentscheiden ist zu gewährleisten. Vor dem Volksentscheid erhält jeder Stimmberechtigte eine Informationsbroschüre, in der die Initiative, der Bundestag und der Bundesrat ihre Auffassungen erläutern. Zur Förderung der öffentlichen Diskussion und zur Informierung der Öffentlichkeit im Vorfeld eines Volksentscheids erhält die Initiative eine staatliche Kostenerstattung.

Antragsbegründung

Es ist längst Zeit, das Versprechen des Artikels 20 des Grundgesetzes auch auf Bundesebene zu erfüllen, wonach die Bürger die Staatsgewalt nicht nur in Wahlen, sondern auch in Abstimmungen ausüben. Die direkte Demokratie kann die Politik erheblich bereichern und die Politikverdrossenheit eindämmen. Der Verein Mehr Demokratie hat über viele Jahre hinweg einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, der angemessene Hürden und praktisch bewährte Verfahrensregeln beinhaltet. Grundsätzlich sollen die Bürger das Recht erhalten, neue eigene Vorlagen in einem dreistufigen Verfahren bis zur Volksabstimmung zu bringen (Recht auf Gesetzesinitiative).

Darüber hinaus soll es die Möglichkeit geben, Gesetze, die vom Parlament verabschiedet wurden, noch zu stoppen, bevor sie in Kraft treten (Fakultatives Referendum). Schließlich sollen Volksabstimmungen bei der Abgabe von Hoheitsrechten und bei Grundgesetzänderungen automatisch vorgesehen sein (Obligatorisches Referendum). Diese drei Varianten, zu einer Volksabstimmung zu kommen, werden in der Schweiz seit vielen Jahren mit großem Erfolg angewandt. Die beschriebenen Unterschriftenzahlen, Fristen und Eintragungsmöglichkeiten orientieren sich an bewährten Hürden im In- und Ausland. Sie reduzieren die Anzahl zu behandelnder Vorlagen auf ein Maß, das eine angemessene öffentliche Diskussion erlaubt.

In diesem Sinne ist auch das Recht auf Anhörung der Initiative im Parlament zu sehen. Die Schutzwirkung soll verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor eine Volksabstimmung stattfinden kann. Die Möglichkeit, sich online per elektronischer Unterschrift einzutragen, ist inbegriffen. Dabei gilt anders als in der Schweiz, die kein Verfassungsgericht kennt, ein Recht auf präventive Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht: Es kann noch vor Durchführung eines Volksbegehrens richterlich festgestellt werden, ob eine Vorlage mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Nur bei positivem Ergebnis kann das Verfahren weiter beschritten werden. Als Mehrheitserfordernis soll wie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden. Diese Regelung gibt es auch bereits in mehreren Bundesländern.

Um den bei Verfassungsfragen nötigen größeren Konsens auszudrücken, sollen für Initiativen zur Änderung des Grundgesetzes zum einen beim Volksbegehren doppelt so viele Unterschriften erforderlich sein als bei einfachen Gesetzen. Zum anderen muss eine Zweidrittelmehrheit der Bundesländer (gemessen an den jeweiligen Bundesratsstimmen) beim Volksentscheid erreicht werden. Um eine größere Auswahl zu ermöglichen, kann das Parlament eine konkurrierende Vorlage mit zur Abstimmung stellen. Alle Stimmberechtigten sollen eine ausgewogene Information über die Abstimmungsvorlagen erhalten. Eine Vorschrift zur Spendentransparenz soll die Öffentlichkeit über Akteure informieren, die bestimmte Initiativen unterstützen.

Liquid Feedback

Piratenpad

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

17.03.2013

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft