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Gründungsprotokoll "Piratenfraktion Mitte" Berlin, vom 24. Oktober 2011

Sitzungsbeginn 17:25

Anwesende Gründungsmitglieder

Katja Dathe Alexander Freitag Tobias Kriesel Christopher Lang David Kirchner

Tagesordnung

Wahl der Versamlungsleitung

Kandidaten Alexander Freitag einstimmig

Wahl des Protokollanten

Kandidaten David Kirchner & Tobias Kriesel einstimmig

Wahl der Wahlleitung

Kandidaten Katja Dathe einstimmig


Satzung der Fraktion http://bvv-mitte.piratenpad.de/1

Satzung der Fraktion der Piratenpartei Mitte in der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin in der Fassung vom 24.10.2011 für die 1. Wahlperiode

§ 1 Name und Sitz

(1) Fraktion der Piratenp artei in der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ist die Vereinigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin, die der Piratenpartei Deutschland Berlin angehören, sowie jener Bezirksverordneten, die aufgenommen wurden. Die Fraktion hat dieKurzbezeichnung Piratenfraktion Mitte.

(2) Die Fraktion hat ihren Sitz in Berlin Mitte.


§ 2 Konstituierende Sitzung

(1) Die Mitglieder der Fraktion treten nach der Wahl vor der konstituierenden Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin zur Bestellung der Organe und zur Annahme der Satzung zusammen. Ist bereits eine Fraktion vorhanden, so tritt diese unter Einbeziehung der neugewählten Bezirksverordneten zusammen.

(2) Die konstituierende Sitzung wird von dem ältesten Gewählten des Bezirkswahlvorschlages der Piratenpartei Deutschland Berlin für die BVV Mitte von Berlin einberufen, die Sitzung ist öffentlich.

§ 3 Mitglieder und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Fraktion gehören als Mitglieder jene Bezirksverordnete an, die als Kandidaten auf den Wahlvorschlägen der Piratenpartei Deutschland Berlin in die BVV Mitte gewählt wurden und die sich zu der gemeinsamen Fraktion zusammen geschlossen haben, sowie jene Bezirksverordnete, die aufgenommen wurden.

(2) Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch

1. Ablauf der Wahlperiode, 2. Tod, 3. Mandatsniederlegung, 4. Austrittserklärung, 5. Ausschluss.

§ 4 Aufnahme von Verordneten

(1) Bezirksverordnete, die der Piratenfraktion Mitte beitreten wollen, müssen ihren Antrag auf Aufnahme in die Fraktion in Textform gegenüber dem Fraktionsvorstand stellen.

(2) Der Antrag auf Aufnahme muss auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung angekündigt sein. Zwischen der Beratung des Antrages in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 72 Stunden liegen.

(3) Der Beschluss über die Aufnahme bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben die gleichen Rechte und Pflichten.

(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme an Fraktionssitzungen verpflichtet und zur Mitwirkung an allen anderen Tätigkeiten der Fraktion angehalten. Zur Sicherung der Mitwirkung und für die Beurlaubung kann die Fraktion nähere Regelungen beschließen.

(3) Allen Mitgliedern stehen alle Informationen, Materialien, technische und organisatorische Mittel der Fraktion zur Verfügung.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds ist nur aus wichtigen Gründen und auf Antrag des Fraktionsvorstandes oder mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: 1. das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt 2. das Mitglied das Ansehen der Fraktion und/oder der Piratenpartei Deutschland schwer beschädigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung in Textform angekündigt sein. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen Antragstellung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 72 Stunden liegen.

(4) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.

§ 7 Organe der Fraktion

(1) Die Organe der Fraktion sind:

1. Fraktionsversammlung, 2. Fraktionsvorstand, 3. der oder die Fraktionsvorsitzende.


§ 8 Fraktionsversammlung

(1) Die Fraktionsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Fraktion.

(2) Die Fraktionsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion.

Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl der Mitglieder des Fraktionsvorstandes; 2. Berufung und Kündigung der Beschäftigten der Fraktion; 3. die Wahl eines Rechnungsprüfers 4. Beschlüsse über die Aufnahme oder den Ausschluss von Fraktionsmitgliedern; 5. die Verabschiedung des Haushaltsplanes der Fraktion; 6. die Entlastung des Fraktionsvorstandes und des Fraktionsschatzmeisters; 7. die Auflösung/Liquidation der Fraktion; 8. die Verabschiedung und Änderung der Fraktionssatzung; 9. die Verabschiedung und Änderung weiterer Ordnungen der Fraktion; 10. Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Fraktion.

§ 9 Sitzungen der Fraktionsversammlung

(1) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung finden regelmäßig, mindestens einmal monatlich statt, die Ankündigung muss spätestens in der vorausgehenden Fraktionssitzung erfolgen. Eine Sondersitzung findet statt, wenn ein Drittel der Fraktionsmitglieder dies wünscht oder wenn sie vom Fraktionsvorstand einberufen wird. Sie ist über alle Angelegenheiten einzuberufen, welche die Fraktion betreffen und bedarf mindestens einer Ankündigunsgfrist von 48 h.

(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme verpflichtet.

(3) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der Fraktion ausgeschlossen werden. Die Diskussion und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der Fraktion unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, wenn diese Persönlichkeitsrechte der Mitglieder oder Dritter betrifft.

(4) Zur Herstellung einer größtmöglichen Öffentlichkeit werden geeignete technische Mittel eingesetzt.

(5) Es wird ein Protokoll erstellt, das spätestens auf der nächsten Fraktionssitzung beschlossen und nach Beschluss unverzüglich veröffentlicht wird.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlordnung

(1) Alle in der Fraktionsversammlung Anwesenden haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht, jedoch sind nur die Mitglieder der Fraktion stimmberechtigt. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen reduzieren die Grundgesamtheit der anwesenden Fraktionsmitglieder.

(3) Wahlen zum Fraktionsvorstand sind geheim, die Vorstandsmitglieder werden einzeln in der Fraktionsversammlung gewählt. Jedes Fraktionsmitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten und sich zur Wahl stellen. Vor Beginn der Wahl sind die vorgeschlagenen Fraktionsmitglieder zu fragen, ob sie für die Wahl kandidieren wollen. Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht für die Ermittlung der Mehrheit mit. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine erneute Wahl unter den nicht gewählten Kandidaten statt. Gewählte haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(4) Die Wahlordnung kann durch Regelungen zur Stimmübertragung ergänzt werden. Der Beschluss über die Ergänzung der Wahlordnung hierzu bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.

(5) Beschlüsse können auch in Textform, fernmündlich oder durch Nutzung geeigneter elektronischer Systeme gefasst werden. Sie müssen in geeigneter Form protokolliert und unverzüglich veröffentlicht werden.

§ 11 LIQUID DEMOCRACY

(1) Die Fraktion der Piratenpartei Deutschland Berlin in der Bezirksverordnetenversammlung Mitte nutzt zur Willensbildung über das Internet eine geeignete Software. Ein von der Piratenpartei Deutschland Berlin betriebenes System wird bevorzugt genutzt. Die Fraktion kann ein System an Dritte beauftragen, wenn von der Piratenpartei Deutschland Berlin kein System zur Verfügung gestellt wird. Dieses muss die Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb lt. Abs. 2 erfüllen, welche von der Fraktion beschlossen werden.

(2) Die Mindestanforderungen sind:

1. Jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin mit Wohnsitz in Berlin Mitte muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein. 2. Das System muss ohne Moderatoren auskommen. 3. In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können. 4. Jedem Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin mit Wohnsitz in Berlin Mitte muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen. 5. Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig. 6. Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin mit Wohnsitz in Berlin Mitte zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbst genutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

§ 12 Anträge und Anfragen

(1) Anträge und Anfragen, die von der Fraktion auf der Bezirksverordnetenversammlung eingebracht werden sollen, müssen von der Fraktionsversammlung beraten und beschlossen werden.

(2) Die Reihenfolge der mündlichen Anfragen der Fraktion in der Fragestunde der Bezirksverordnetenversammlung wird von der Fraktionsversammlung festgelegt. Diese Einteilung findet vor der Sitzung des Ältestenrates statt.

(3) Das Einbringen kleiner Anfragen richtet sich nach der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung.

(4) Anträge und Anfragen der Fraktion werden vom Fraktionsvorsitzenden und dem fachlich zuständigen Fraktionsmitglied im Namen der Fraktion gezeichnet. Anträge und Anfragen einzelner Mitglieder regelt die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung.

(5) In Eilfällen können Anträge und Anfragen durch den Fraktionsvorstand beschlossen werden. Er hat die Zustimmung der Fraktionsversammlung nachträglich einzuholen.

§ 13 Abstimmungsverhalten in der Bezirksverordnetenversammlung und Ausschusssitzungen, Redezeiten

(1) Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien Mandates nicht an Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden.

(2) Bei der Wahrnehmung ihres freien Mandates sind die Fraktionsmitglieder gehalten

1. das der Wahlperiode zugrunde liegende Wahlprogramm der Piratenpartei Deutschland Berlin, 2. die Parteitagsbeschlüsse der Piratenpartei Deutschland Berlin, 3. Entscheidungen, die in einem Liquid-Democracy-System nach §11 gefasst wurden 4. die Mehrheitsmeinung der Fraktion,

zu berücksichtigen.

(3) Die Entscheidung über die Verteilung der Redezeiten trifft die Fraktionsversammlung.

§ 14 Sitzordnung

(1) Die Plätze werden zu Beginn jeder Sitzungsperiode und nach jeder Vorstandswahl neu ausgelost.

§ 15 Fraktionsvorstand

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden, seinen Stellvertretern und dem Fraktionsschatzmeister. Die Anzahl der Stellvertreter wird von der Fraktionsversammlung am Anfang der Wahlperiode festgelegt. Sie kann danach innerhalb der Wahlperiode mit einer Mehrheit von 2/3 der Fraktionsmitglieder geändert werden. Nach einer Änderung der Anzahl der Stellvertreter, müssen alle Stellvertreter neu gewählt werden.

(2) Der Fraktionsvorstand wird für jeweils ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet jeweils mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vorstandsmitglieder können von der Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Fraktionsmitglieder abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss auf einer Tagesordnung stehen, die mindestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Fraktionsversammlung in Textform bekannt gegeben ist.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat für die verbleibende Dauer seiner Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen.

(5) Der Fraktionsvorstand hat folgende Aufgaben:

1. Steuerung und Koordination der Arbeit der Fraktion auf der Grundlage der von ihr beschlossenen Arbeitsschwerpunkte; 2. Vorbereitung der Sitzungen der Fraktionsversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Tagesordnungspunkte, die auf der folgenden Sitzung behandelt werden sollen, werden dem Vorstand mitgeteilt; 3. Einberufung der Sitzungen der Fraktionsversammlung; 4. Terminplanung; 5. Geschäftsverteilung und Organisationsplan der Fraktionsgeschäftsstelle in Absprache mit den Beschäftigten; 6. Erarbeitung des Fraktionshaushaltsplanes zur Vorlage an die Fraktion.

(6) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Fraktionsvorstandes wird von den Vorstandsmitgliedern selbst vorgenommen.

(7) Sitzungstermine des Fraktionsvorstands werden öffentlich bekannt gegeben. Mitglieder der Fraktion können an allen Sitzungen des Fraktionsvorstands teilnehmen.

(8) Die Sitzungen des Fraktionsvorstands sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds der Fraktion mit einfacher Mehrheit des Fraktionsvorstands ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. schutzwürdige Informationen erörtert oder schutzwürdige Interessen berührt werden, 2. gesetzliche Vorschriften das verlangen oder 3. Entscheidungen über Mitarbeiter der Fraktion getroffen werden.

Die Diskussion und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen eines Mitglieds der Fraktion unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

(9) Der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung vertritt ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender die Fraktion.

(10) Der Fraktionsvorstand ist gegenüber den Beschäftigten Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.


§ 16 Der Fraktionsschatzmeister

(1) Der Fraktionsschatzmeister vertritt die Fraktion in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten im Innen- und Außenverhältnis. Insbesondere erstellt er den Haushaltsplan der Fraktion und berät den restlichen Fraktionsvorstand in Finanzangelegenheiten. Er erledigt die Kassen- & Bankgeschäfte sofern kein Anderer damit beauftragt ist.

(2) Der Fraktionsschatzmeister ist berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Bei Widerspruch kann die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden, es sei denn, die Fraktion lehnt den Widerspruch mit Zweidrittelmehrheit ab und stellt den Fraktionsschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.


§ 17 Rechnungsprüfer

(1) Die Fraktionsversammlung wählt jeweils für ein Jahr ein Mitglied als Rechnungsprüfer der den Verwendungsnachweis vor der Beschlussfassung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird der Fraktionsversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.


§ 18 Haushaltsplan, Jahresrechnung, Verwendungsnachweis

(1) Der Fraktionsvorstand legt der Fraktionsversammlung bis zum 15. März jeden Jahres einen Entwurf für den Haushalt vor. Dieser muss sich in Einnahmen und Ausgaben, entsprechend den Bestimmungen zum Verwendungsnachweis (§ 8 (10) des FraktG), gliedern.

(2) Die Fraktionsversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan. Bei der laufenden Haushaltsführung eines Jahres sind die Etatansätze des von der Fraktionsversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes zu beachten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Fraktionsversammlung.

(3) Für Ausgaben, die im Auftrag der Fraktion vorgenommen werden sollen, ist beim Fraktionsvorstand ein Finanzantrag in Textform vorzulegen. Überschreitet die Höhe des Antrags einen Betrag von 230,00 € muss er an die Fraktionsversammlung zum Beschluss überwiesen werden.

(4) Jedes Mitglied des Fraktionsvorstandes ist bis zu einem Betrag von 75,00 €, in der monatlichen Summe bis zu einem Betrag von 100,00 € allein Verfügungsberechtigt. Der Beschluss muss unverzüglich in geeigneter Form veröffentlicht werden.

(5) Der Fraktionsvorstand erstellt über die Verwendung der Mittel des Vorjahres bis zum 28. Februar des Folgejahres einen Verwendungsnachweis. Dieser ist mit den zugehörigen Unterlagen dem Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen. Über das Ergebnis erstellt der Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht, der von ihm und dem Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen und zusammen mit dem Verwendungsnachweis der Fraktionsversammlung vorzulegen ist.

(6) Die Fraktionsversammlung beschließt am Ende der Amtszeit des Vorstandes über die Entlastung des Fraktionsvorstandes und des Fraktionsschatzmeisters.


§ 19 Fraktionsgeschäftsstelle

(1) Die Fraktionsgeschäftsstelle besteht aus den Geschäftsführern und den Mitarbeitern.

(2) Die Beschäftigten sind an die Fraktionsbeschlüsse gebunden.

(3) Neu zu besetzende Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.

(4) Weitere Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen getroffen werden.


§ 20 Auflösung der Fraktion, Liquidation

(1) Erlischt der Fraktionsstatus oder konstituiert sich nach Ende einer Wahlperiode nicht rechtzeitig eine Nachfolgefraktion gemäß § 13 des Fraktionsgesetzes, so gilt die Fraktion als aufgelöst.

(2) In diesem Fall findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Fraktionsvorstand. Soweit die erforderlichen Liquidatoren fehlen, werden sie vom Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung bestellt.

(4) Soweit nach Befriedigung der Gläubiger Mittel nach § 8 oder § 10 des Fraktionsgesetzes verbleiben, werden Abfindungszahlungen an die bei der Fraktion angestellten Beschäftigten geleistet. Danach verbliebene Mittel sind an das Land Berlin zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden, sowie für die nach § 8 Absatz 5 Fraktionsgesetz erbrachten Sachleistungen.

(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion, soweit es nicht aus öffentlichen Mitteln stammt, ist der Piratenpartei Deutschland Berlin zu überlassen.

(6) Das Aktenmaterial, die Daten und das Schriftgut der Fraktion fallen der Piratenpartei Deutschland Berlin zu zu.

§ 21 Änderung der Satzung

(1) Anträge auf Änderung dieser Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion und müssen ihnen vorher in Textform auf der Einladung zur Tagesordnung der Sitzung der Fraktionsversammlung bekannt gegeben werden.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Fraktionssatzung tritt mit ihrer Annahme sofort in Kraft.

§ 23 Redaktionelle Änderung

(1) Der Fraktionsvorstand ist ermächtigt abweichend von § 21 Abs. 1, eine aus orthographischen, grammatikalischen, gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Änderungen müssen unverzüglich an geeigneter Stelle veröffentlicht werden.


Abstimung Über die Satzung

Es wird Offen über die Annahme der Satzung und der Gründung einer Fraktion abgestimmt: Das Ergebnis ist einstimming dafür.

Wahlgänge Personenwahlen

Vorsitzender

Kandidaturen Criss wird vorgeschlagen: es gibt keine Gegenkandidaten Nimmt die Kandidatur an Eröffnung des 1sten Wahlgang Erklärung des Wahlmodis Ergebnis : 5 abgegebene Stimmen 5 gültige Stimmen 5 mal Ja Criss nimmt seine Wahl an

Wahl des Schatzmeisters

Kandidaturen Tobias wird vorgeschlagen:

es gibt keine Gegenkandidaten
Nimmt die Kandidatur an

Eröffnung des 2ten Wahlgangs Erklärung des Wahlmodis

5 Abgegebene Stimmen 
Diskussion über wählerwillen
5 gültige Stimmen
5 mal Ja
Tobi nimmt die Wahl an

Wahl der Stellvertreter

Kandidaturen Katja Dathe und David Kirchner werden vorgeschalgen: Nehmen die Kandidaturen an Katja Dathe gibt die Wahlleitung an Christopher Lang ab Eröffnung des 3ten Wahlgangs Erklärung des Wahlmodis Erklärung des Wahlmodis - es wird Aprrovel-Voting verwendet Katja Dathe bekommt Nummer 1 David Krichner bekommt Nummer 2 5 gültige bei 5 abgegebenen Stimmen 5 Stimmen bei Nummer 1 5 Stimmen bei Nummer 2 Katja Dathe und David Kirchner nemen die Wahl an Christopher Lang gibt die Wahlleitung an Katja Dathe zurück

Wahl des Rechnungsprüfer

Kandidaturen Alexander Freitag wird vorgeschlagen Nimmt die Kandidatur an Alexander Freitag gibt die Versammlungsleitung an Christopher Lang ab Eröffnung des 4ten Wahlgangs 5 abgegebene Stimmen 5 gültige Stimmen 5 mal Ja Alexander Freitag nimmt die Wahl an Christopher Lang gibt die Versammlungsleitung an Alexander Freitag zurück

Ende der Sitzung

Alexander Freitag schließt die Sitzung um 17:55 Uhr



Katja Dathe


Alexander Freitag


Tobias Kriesel


Christopher Lang


David Kirchner