BE:LiquidFeedback Themendiskussion/123

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Initiativtext

Initiator: Hans-Jürgen Schönamsgruber

Einleitung

Ich gehe davon aus, dass die Piratenpartei Deutschland in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, das Parteigesetz der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von LD weiterzuentwickeln. Deshalb sollten wir erst einmal eine Implementierung von LD im Rahmen des bestehenden Parteigesetzes anstreben.

Da nach dem Parteigesetz nur die Mitgliederversammlung (Parteitag) verbindliche, inhaltliche Entscheidungen treffen kann, erscheint es mir nicht sinnvoll, LD-Strukturen außerhalb oder in Konkurrenz zum Parteitag etablieren zu wollen, da diese dann entweder nur Meinungsbilder erstellen können oder ihre Beschlüsse durch einen Parteitag bestätigen lassen müssen. Dies würde die LD-Strukturen m.E. sehr unattraktiv werden lassen und die politische Arbeit zusätzlich verkomplizieren.

Deshalb schlage ich vor, die LD-Strukturen erst einmal im Rahmen des geltenden Parteigesetzes zu organisieren. Dies bedeutet konkret, dass das nur funktioniert, wenn die LD-Prozesse sich innerhalb des Parteitages abspielen, da nur so verbindliche Beschlüsse erreicht werden können.

Da die LD-Aktivitäten ein kontinuierlicher Prozess werden soll, wird dies nur zu realisieren sein, wenn der Parteitag dann permanent tagt. Dies wiederum dürfte in der Regel aber nur online möglich sein und „offline-Sitzungen“ des Parteitags wären dann die Ausnahme.

Daraus ergibt sich folgender Satzungsänderungs-Vorschlag:


Teil I) Gliederung

Anforderungen des Parteiengesetzes

§ 7

Gliederung

(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.

(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.


Aktuelles Berliner Statut

§ 7 GLIEDERUNG

(1) Die Piratenpartei Deutschland Berlin kann sich in Bezirksverbände gliedern.

(2) Weitere Untergliederung sind in den Satzungen der Bezirksverbände (Kreisverbände) zu benennen .


Vorgeschlagene Änderung für das Berliner Statut

§ 7 entfällt

Begründung:

Da der Berliner Verband sich in Squads und Crews bereits organisiert, können Bezirksverbände entfallen.


Teil II) Organe

Anforderungen des Parteiengesetzes

§ 8

Organe

(1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und der Gebietsverbände. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt werden. Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen können auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.

(2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen.


Aktuelles Berliner Statut

§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

(0) Die Landesgründungsversammlung (Die Gründungsversammlung tagt nur einmal.)

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

(3) Die Bezirksverbände


Vorgeschlagene Änderung für das Berliner Statut

§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

(0) Die Landesgründungsversammlung (Die Gründungsversammlung tagt nur einmal.)

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

(3) Squads und Crews


Begründung:

Da der Berliner Verband sich bereits in Squads und Crews organisiert.


Teil III) Parteitag, Hauptversammlung

Anforderungen des Parteiengesetzes

§ 9

Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)

(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.

(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.


Aktuelles Berliner Statut

§ 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG (LMV)

(1) Jeder Pirat hat das Recht auf fernschriftliche (soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig, auch in elektronischer Form) Zusendung der Einladungen zu jeder Landesmitgliederversammlung, bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung folgt den Regularien von § 12 "Landesvorstand" Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist einzuhalten ist. Die Versammlung wird einberufen durch fernschriftliche Einladung der Piraten. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen.

(3) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:

a) eines Viertels der Bezirksgruppen,

b) von 15% der Mitglieder.

(4) Die Zahl der anwesenden, abstimmungsberechtigten Piraten wird bestimmt anhand der ausgegebenen Stimmausweise. Die Ausgabe erfolgt nach den Bestimmungen der Finanzordnung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

(6) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,

b) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,

c) die Beschlussfassung über Bezirksliste oder Landesliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,

d) die Wahl des Landesvorstandes und der/ s Landesschatzmeisters/ -in,

e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand hat unter anderem die Aufgabe:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,

b) die Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.


Vorgeschlagene Änderung für das Berliner Statut

Es sollte ein Punkt 2.1 oder 2 b eingefügt werden:

„Der Vorstand kann, wenn die technischen Vorausgegangenen vorhanden sind, eine Online-Landesmitgliederversammlungen (Online-Parteitag) einberufen, die dann in Permanenz tagt.“

Der Punkt (3 a) kann entfallen oder das Wort „Bezirksgruppen“ wird durch Crews/Squads ersetzt.

Der Punkt (5) sollte um den Satz ergänzt werden:

„Wird eine Online-Landesmitgliederversammlung einberufen, ist vierzehn Tage vorher den Mitgliedern eine Online-Geschäftsordnung zu übermitteln, die den speziellen Anforderungen einer Online-Landesmitgliederversammlung Rechnung trägt.“


Begründung:

Alle Details und Verfahrensfragen sollten in der Online-Geschäftsordnung geregelt werden, da diese mit einfacher Mehrheit jederzeit den aktuellen Erfordernissen angepasst werden kann.


Teil IV) Wahlen

Anforderungen des Parteiengesetzes

§ 15

Willensbildung in den Organen

(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt

§ 17

Aufstellung von Wahlbewerbern

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.


Vorgeschlagene Änderung für das Berliner Statut: Die Wahlordnung sollte um einen § 10 erweitert werden:

"§ 10 Online-Wahlen": "Online-Wahlen sind zulässig, wenn die Online-Mitgliederversammlung dem Wahlverfahren (elektronischer Stimmzettel o.ä.) mehrheitlich zugestimmt hat.“

Begründung: Genauere Regelungen sollten der Online-Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben, damit man immer mit den aktuellen Stand der Möglichkeiten arbeiten kann.

Fragen

Organe

  • Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn Crews und Squads Organe sind? Wie sieht das mit der Gründung neuer Squads bzw. Crews aus, würde man da nicht neue Organe gründen? Muss man nicht nach §15 Vertreter der Organe bestimmen? --Wobble 19:34, 17. Jan. 2010 (CET)

Online-Wahlen

  • Eine Online-Wahl kann entweder nachvollziehbar (prüfbar) oder geheim sein. Da wir Piraten sind, halte ich es für ausgeschlossen, dass wir auf die Prüfbarkeit und somit auf Manipulationssicherheit verzichten wollen würden. Deswegen können Online-Wahlen nur öffentlich sein. Somit können Vorstände etc. nur manuell gewählt werden. Dafür bräuchte man also dennoch Wahlen mit Wahlurne. Da bei allen anderen Wahlen nur ein Mitglied eine geheime Wahl fordern muss um geheim wählen zu können, wäre dein neuer §10 gesetzeswidrig, da dort eine einfache Mehrheit ausreicht, während nach dem Parteiengesetz es keine Gegenstimme geben darf (§15 Satz 2). --Wobble 19:34, 17. Jan. 2010 (CET)