BE:Friedrichshain-Kreuzberg/BVV/Gebietsversammlung 2012-01

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Empfehlungen für die Fraktionssatzung

Ahoi, die Fraktion hatte beschlossen, zu den unten stehenden Punkten eine Empfehlung der Gebietsversammlung zu erhalten. Natürlich obliegt es der GV jeweils zu entscheiden,ob sie eine entsprechende Empfehlung beschliessen will oder nicht. Zur Übersicht sind die konkreten Abstimmungspunkte unter den Buchstaben A bis G aufgeführt.

Auszug aus dem Satzungsentwurf der Fraktion für die Gebietsversammlung am 2. Juni 2012

§ 3 Mitglieder und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Fraktion gehören als Mitglieder jene Bezirksverordnete an, die als Kandidaten auf den Wahlvorschlägen der Piratenpartei Berlin gewählt wurden und die sich zu der gemeinsamen Fraktion zusammen geschlossen haben, sowie jene Bezirksverordnete, die aufgenommen wurden.

(2) Die Fraktionsmitglieder sind hinsichtlich der Beschlüsse gehalten auf ihre Rechte und Pflichten als Verordnete und Mitglieder der Fraktion der BVV Friedrichshain – Kreuzberg zu achten. Insbesondere betrifft das die nach Gesetz bzw. Geschäftsordnung der BVV formulierte Ausübung von Rechten und Pflichten (z.B. passives Wahlrecht für Organe der Fraktion, in Ausschüssen der BVV, Selbstorganisation, Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion und Fraktionsfinanzverwaltung)).

§ 8 Fraktionsversammlung

(1) Die Fraktionsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Fraktion und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion.

Bisherige Regelung: Die Bürgerdeputierten und Stellvertreter gehören der Versammlung als beratende Mitglieder an. Bei Fragen, die den jeweiligen Ausschuss betreffen, dem sie angehören, üben sie Stimmrecht aus.

(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder der Fraktion und die von der Gebietsversammlung der Piraten Friedrichshain – Kreuzberg empfohlenen Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter.

Alternative: Nur bei Abwesenheit des Bürgerdeputierten übt der Stellvertreter das Stimmrecht aus.


Die Gebietsversammlung möge empfehlen:

  • A) Fraktionsversammlung wie bisher

oder

  • B) Fraktionäre plus Bürgerdeputierte (5+5)

oder

  • C) Fraktionäre plus Bürgerdeputierte plus Stellvertreter (5+10)

§ 8 Fraktionsversammlung weiter

  • 3. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, soweit die überwiegende Anzahl der Fraktionsmitglieder anwesend ist.
  • 4. Beschlüsse werden über die gestellten Anträge gefasst.
  • 5. Ein Antrag gilt außer in den durch diese Satzung vorgesehenen Ausnahmen als angenommen, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit und die Fraktion mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmt. Bei Ablehnung eines Antrags durch die Versammlung kann die Fraktion einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen. Bei Stimmengleichheit der Fraktionäre gilt ein Antrag als abgelehnt.

Erläuterung: Mit diesem Punkt 5 hat die Fraktion quasi ein Vetorecht. Sie kann mit ihrer Mehrheit Änderungen durchsetzen oder auch Wahlen anfechten.

  • 6. Die Fraktionsversammlung tagt immer öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu begründen.

Sie (die Fraktionsversammlung) ist insbesondere zuständig für:

  • a) die Wahl der Mitglieder des Fraktionsvorstandes;
  • b) die Wahl des Fraktionsschatzmeisters
  • c) Berufung und Kündigung der Beschäftigten der Fraktion;
  • d) die Wahl eines Rechnungsprüfers/Buchhalters
  • e) Beschlüsse über die Aufnahme oder den Ausschluss von Fraktionsmitgliedern;
  • f) die Verabschiedung des Haushaltsplanes der Fraktion;
  • g) die Entlastung des Fraktionsvorstandes und des Fraktionsschatzmeisters;
  • h) die Auflösung/Liquidation der Fraktion;
  • i) die Verabschiedung und Änderung der Fraktionssatzung;
  • j) die Verabschiedung und Änderung weiterer Ordnungen der Fraktion;
  • k) Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Fraktion.
  • l) Einstellung oder Entlassung von Fraktionsmitarbeitern
  • m) Wahl des Fraktionsgeschäftsführers

§ 16 Fraktionsvorstand

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden und seinem Stellvertreter.

alternativ

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Fraktionssprechern.

Die Gebietsversammlung möge empfehlen: (Vorstandskonstellation)

Konstellation des Fraktionsvorstandes

  • D) 1 Fraktionsvorsitzender und 1 Stellvertreter

oder

  • E) 2 gleichberechtigte Fraktionssprecher

Die Gebietsversammlung möge empfehlen: (Fraktionsvorstand)

Anmerkung: wählbar sind nur (passives Wahlrecht) die Bezirksverordneten.

  • F) Als Fraktionsvorsitzender/ Fraktionssprecher: ….....................................
  • G) Als Stellvertreter/ Fraktionssprecher: …............................................

Diese Empfehlung kann als geheime Wahl erfolgen.