BE:Friedrichshain-Kreuzberg/BVV/Ausschüsse/Integration

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Integration

Arbeitsgemeinschaft Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin

__________________________________________________________________________



Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin


Bildung des Integrationsausschusses in der neuen Wahlperiode


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Benehmen mit dem Bezirksbeauftragten für Integration habe ich dem bezirklichen Beirat für Migrantenangelegenheiten auf Einladung der Bezirksbürgermeisterin über die gesetzlichen Regelungen zu den Aufgaben und die Zusammensetzung des in der neuen Wahlperiode zu bildenden Integrationsausschusses berichtet und - zusammen mit Herrn Ottenberg - entsprechende Fragen beantwortet.

In der Erörterung wurde die Querschnittsfunktion dieses neuen Gremiums betont, der u. a. durch eine Regelung über eine vorherige Beteiligung in bestimmten Angelegenheiten im Rahmen des Entscheidungsrechts in der Geschäftsordnung der BVV Rechnung getragen werden könnte. Eine Orientierung könnten dabei übliche bezirkliche Regelungen zu einer Überweisung von Beratungsgegenständen mit haushaltsmäßigen Auswirkungen in den dafür zuständigen Ausschuss der BVV darstellen.

Darüber hinaus habe ich herausgestellt, dass die Vereine und Verbände im Hinblick auf die überparteiliche Funktion der Bürgerdeputierten als sachkundige Personen Wahlvorschläge nicht zwingend jeweils ausschließlich einer politischen Kraft in der BVV unterbreiten müssten. Vielmehr biete sich gerade für diesen Ausschuss der BVV an, Kandidaturen über den in der konstituierenden Sitzung der BVV neu zu wählenden Vorstand an alle Fraktionen in der BVV einzubringen bzw. sich mit Bewerbungen bereits zuvor an mich als (amtierende) Vorsteherin oder an das Büro der BVV zu wenden. Im Zusammenhang mit der zwischen den Fraktionen anzustrebenden Vereinbarung über die Bildung der Ausschüsse (Größe und Sitzverteilung) könnte dann auch eine gemeinsame Entscheidung über die Zahl der in den Integrationsausschuss zu wählenden vier bis sieben Bürgerdeputierten erfolgen. Ich könnte mir vorstellen, dass dieses Verfahren auch in Ihrem Bezirk auf Interesse stößt.


__________________________________________________________________________

Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin 9029 (929) 14 900/01/02/03 9029 (929) 14 905 (Fax) bvv@charlottenburg-wilmersdorf.de

Stellv. Vorsitzende: Petra Wermke (BVV Marzahn-Hellersdorf von Berlin) Jürgen Vogt (BVV Spandau von Berlin)

Zu Ihrer Information füge ich eine kurze Beschreibung über Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse der BVV, die persönlichen Voraussetzungen für Bürgerdeputierte sowie zu den Besonderheiten des Integrationsausschusses bei, die in unserem Bezirk zur Verteilung gelangt. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie eine Weiterleitung an die interessierter Vereine und Verbände (ggf. über den/die bezirkliche/n Integrationsbeauftragte/n) prüfen würden. Diese „Werbung“ erfolgt im Benehmen mit dem Beauftragten des Senats für Integration und Migration sowie dem Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Marianne Suhr 12. Sept. 2011 Vorsitzende





















BA Charlottenburg-Wilmersdorf 31. Aug. 2011 BV-Büro 1 9029-14 901



Integrationsausschuss der Bezirksverordnetenversammlung


Zu Beginn der neuen Wahlperiode hat die Bezirksverordnetenversammlung in jedem Bezirk einen Integrationsausschuss zu bilden. Es ist davon auszugehen, dass in Charlottenburg-Wilmersdorf im Laufe des Monats November 2011 eine Vereinbarung zwischen den Fraktionen getroffen bzw. eine Entscheidung über die Bildung der Ausschüsse herbeigeführt wird. Diese wird sich auch auf den Integrationsausschuss erstrecken.

Die besonderen gesetzlichen Regelungen zum Integrationsausschuss sollen nachstehend erläutert werden.

I) Allgemeines über die Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung

Zur Vorbereitung einer Beschlussfassung setzt die BVV Ausschüsse ein; die sachliche Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich an dem Spektrum der Aufgaben der Bezirksverwaltung sowie an der Organisation in fünf Abteilungen. Die Zahl und die Sitzverteilung der Ausschüsse darf die BVV innerhalb eines gesetzlichen Rahmens selbst bestimmen. Es gelten folgende Grundsätze:

Entscheidungsoption für die Hinzuwahl von höchstens vier Bürgerdeputierten; zumindest ein Sitz für jede Fraktion; eine Zusammensetzung nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen der Fraktionen in der BVV; höchstens dreizehn Bezirksverordnete als Mitglieder in einem Ausschuss ohne Bürgerdeputierte bzw. höchstens elf in einem Ausschuss mit Bürgerdeputierten.

Für jeden Ausschuss wird von den Fraktionen nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen ein Vorstand (Vorsitz, Stellvertretung) bestimmt. Dabei muss es sich um Mitglieder der BVV handeln. Alle Mitglieder der Ausschüsse haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten (insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrecht). Bezirksverordnete, die keiner Fraktion angehören, dürfen ihre Teilnahme in zumindest einem Ausschuss (mit Rede- und Antragsrecht) begründen. Die Geschäftsordnung der BVV darf die Zahl dieser Ausschüsse erweitern.

Ausschüsse verfügen grundsätzlich nicht über ein Entscheidungsrecht. Es handelt sich vielmehr um Beratungsgremien. Deshalb gestalten sich die Tagesordnungen ihrer (regelhaft monatlichen) Sitzungen insbesondere durch die Überweisung von Anträgen aus der BVV (Drucksachen) zur sachlichen Erörterung der jeweiligen Initiativen. Dazu fassen die Ausschüsse Beschlussempfehlungen, über die die BVV zu befinden hat. Allerdings sind die Ausschüsse auch berechtigt, von sich aus eine Angelegenheit zu diskutieren und der BVV einen entsprechenden Antrag vorzulegen (Beschlussvorschlag).

II) Besondere Informationen über den Integrationsausschuss A) Aufgabenstellung Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben. Nach dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung sind Menschen mit Migrationshintergrund, soweit in einem anderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

1.Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, 2.im Ausland geborene und nach 1949 nach Deutschland ein- und zugewanderte Personen und 3.Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.

Abweichend von der üblichen (sachlich begrenzten) Zuständigkeit der Ausschüsse der BVV ist davon auszugehen, dass sich der Integrationsausschuss mit allen Themenstellungen befassen darf, die einen Berührungspunkt zu Integrationsfragen aufweisen. Was im Einzelnen eine „erhebliche Auswirkung“ im Sinne der gesetzlichen Regelung darstellt, werden letztlich die Mitglieder des Integrationsausschusses durch die Tagesordnung der Sitzungen selbst bestimmen. Der Gesetzgeber hat dem Integrationsausschuss zweifellos eine „Querschnittszuständigkeit“ zugewiesen, seine besondere Sichtweise und Beurteilung in allen Feldern der Kommunalpolitik zu formulieren und insoweit gegenüber der BVV (durch Beschlussvorschläge) seine Positionen zu bestimmten Fragen geltend zu machen.

Zur Bedeutung dieser „Schnittstellenfunktion“ ist insbesondere auf die Mitwirkung des Integrationsausschusses bei der Wahrnehmung der Rechte der BVV hinzuweisen. Diese bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie regt Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und Ersuchen, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts und nimmt die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Die BVV entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten, u. a. über

den Bezirkshaushaltsplan;

Sondermittelvergabe der BVV;

Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen;

die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung;

die Errichtung, Übernahme und Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder ihre Übertragung an andere Träger.

Der Integrationsausschuss hat der BVV einen Wahlvorschlag für ein beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss zu unterbreiten. Diese institutionelle Vertretung soll die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien mit Migrationshintergrund gewährleisten. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein Mitglied des Integrationsausschusses handeln; möglich ist z. B. auch die Benennung der oder des Beauftragten für Integration und Migration des Bezirks.

B) Zusammensetzung Die breite Themenstellung des Integrationsausschusses soll durch eine besondere Zusammensetzung seiner Mitglieder zum Ausdruck gebracht werden. Es sind neben Bezirksverordneten in jedem Fall zumindest vier, höchstens sieben Bürgerdeputierte von der BVV zu wählen. Zwar sind die Fraktionen (nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen) auch für Wahlvorschläge dieser Bürgerdeputierten zuständig. Bei den in den Integrationsausschuss zu wählenden Bürgerdeputierten sollen jedoch insbesondere Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine zusätzliche gesetzliche Regelung zu beachten:

Insbesondere Verbände, die in die nach § 6 Absatz 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führende Liste eingetragen sind, können den Fraktionen Vorschläge für die Wahl der Bürgerdeputierten für den Integrationsausschuss unterbreiten. Das Nähere regelt die Verordnung über die Wahl zum Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen (LBIntWV) vom 18. Juli 2011 (GVBl. S. 359)

Zur Wahrnehmung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches ist also die Aufnahme in die bezeichnete Liste erforderlich. Die Teilhabe an kommunalpolitischen Prozessen wird insbesondere für die Vereine oder Verbände von Interesse sein, die im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf wirken.

Aufgaben von Bürgerdeputierten Bürgerdeputierte sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die stimmberechtigt an der Arbeit der Ausschüsse der BVV teilnehmen. Diese Beteiligung von ehrenamtlich tätigen Personen hat Verfassungsrang (Art. 73 Abs. 2 VvB). Die Wahl erfolgt für die (in der Regel fünfjährige) Wahlperiode der BVV.

Rechte und Pflichten von Bürgerdeputierten Die Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten haben als Mitglieder der Ausschüsse grundsätzlich gleiche Rechte (insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrecht). Dazu zählt auch, die Tagesordnung durch die Identifizierung von Themen und Problemstellungen, die den Bezirk betreffen, zu gestalten. In diesem Zusammenhang besteht ein Auskunftsrecht gegenüber dem Bezirksamt (Bezirksbürgermeister/in, Bezirksstadträte, Bezirksstadträtinnen). Der Ausschuss verfügt auf Beschluss über ein Akteneinsichtsrecht. Da die Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind, besteht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Einbeziehung der Einwohnerschaft in kommunalpolitische Erörterungen. Bürgerdeputierte werden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Dabei sind sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Dazu zählt insbesondere die Einhaltung der Verschwiegenheit über Informationen, die vertraulich sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind ausnahmslos zu beachten.

Wer darf als Bürgerdeputierte/r kandidieren? Auch Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können Bürgerdeputierte werden. Bürgerdeputierter oder Stellvertreter kann nur werden, wer

a)das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b)seine Hauptwohnung in Berlin hat,

c)nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört,

d)nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamter oder Angestellter tätig ist,

e)nicht Mitglied oder Prüfer des Rechnungshofs ist.

Weitere Informationen Die Bürgerdeputierten und ihre Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen. Diese umfasst 20 Euro für jede Sitzung des Ausschusses, in der die Teilnahme durch Eintragung in die Anwesenheitsliste nachgewiesen wird.



Ottenberg