BE:Crews/Witwe Ching/BVV-Wahlen 2011/Allgemeines
Wahl zur BVV
Eine BVV in Berlin besteht aus 55 Bezirksverordneten. Diese werden, wie in Deutschland üblich, von den wahlberechtigten Einwohnern des jeweiligen Bezirkes in freien und geheimen Wahlen bestimmt. Überhang- oder Ausgleichsmandate gibt es nicht. Die Zahl der BV kann sich nur ändern, wenn eine Wahlvorschlagsliste nicht genügend Wahlbewerber aufweist, um die anhand der Sitzverteilung auf diese Liste entfallenen Sitze einzunehmen, oder wenn eine Liste im Zuge des Nachrückens erschöpft ist.
Wahlberechtigt ist jeder Deutsche (§1 Berliner Wahlgesetz) sowie alle im Bezirk wohnenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger) (§ 22a Berliner Wahlgesetz), sofern das aktive Wahlrecht nicht - z.B. durch ein Gerichtsurteil - eingeschränkt ist.
Das aktive Wahlalter wurde auf 16 Jahre festgelegt, das passive auf 18 Jahre.(§ 1 Abs. 2 Landeswahlgesetz Berlin).
Die Sitzverteilung auf die einzelnen Parteien und Wählergemeinschaften erfolgt im Höchstzahlverfahren nach d'Hont. Dabei gilt für die BVV-Wahlen eine Sperrklausel von 3 % (§ 22 Abs. 2 Landeswahlgesetz Berlin).
Eine Fraktion kann durch eine Partei oder eine Wählergemeinschaft nur gebildet werden, wenn mindestens 3 Bezirksverordnete der entsprechenden Liste einen Sitz in der BVV erhalten (§ 5 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz).