BE:Charlottenburg-Wilmersdorf/BVV-Fraktion/Antraege/Zusammenarbeit zwischen Bezirk und JobCenter transparent gestalten

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Zusammenarbeit zwischen Bezirk und JobCenter transparent gestalten

Das Bezirksamt wird ersucht, die Zusammensetzung der Trägerversammlung und des örtlichen Beirats, deren Sitzungskalender sowie die jeweilige Tagesordnung in geeigneter Form u. a. im Internet bekannt zu machen.
Über den Inhalt der Sitzungen ist dem Ausschuss für Soziales, dem Ausschuss für Gesundheit und dem Ausschuss für Wirtschaft, sowie im Bedarfsfall weiteren Ausschüssen regelmäßig zu berichten. Die zwischen dem örtlichen Träger und der gE (gemeinsame Einrichtung) getroffenen Zielvereinbarungen sind zu veröffentlichen und den genannten Ausschüssen zur Kenntnis zu geben.
In einem Organigramm soll deutlich gemacht werden, wo innerhalb der gE der bezirkliche Träger an Entscheidungen beteiligt ist. Die Arbeit der gE soll auf der Webseite für BürgerInnen transparent dargestellt werden.
Die Belange des ArbeitnehmerInnen-Datenschutzes sind hierbei zu beachten.

Begründung:

Die gemeinsame Einrichtung (gE) nach § 44 b SGB II, die Trägerversammlung nach § 44 c SGB II und der örtliche Beirat nach § 18 d SGB II sind wichtige Organe der Entscheidungsfindung. Da an ihnen das Spandauer Sozialamt von Charlottenburg-Wilmersdorf als Träger beteiligt ist, sind es auch bezirkliche Angelegenheiten, die dort beraten und entschieden werden.

Dies wird zeigt sich unter anderem dadurch deutlich, dass die Träger berechtigt sind, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Weisungen zu erteilen; § 44 b Abs. 3 SGB II.

Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen, § 44 b Abs. 2 Satz 2 SGB II.

Daher obliegt es der BVV, zu überprüfen, ob und wie der Träger dieser Aufgabe gerecht wird und dabei die Vorgaben des Bezirksamtes umsetzt. Hierfür ist es erforderlich, dass die Bezirksverordneten regelmäßig und umfassend unterrichtet werden und der Bericht Gegenstand von Beratungen, Stellungnahmen und Empfehlungen werden kann. Wegen der besonderen Bedeutung ist hierfür ein mündlicher Bericht nicht ausreichend, daher soll sich das Bezirksamt dafür einsetzen, dass die Nichtöffentlichkeit auf wenige, sensible Themen beschränkt wird und ansonsten öffentlich getagt wird. Dann könnten auch die Protokolle dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben werden. Aufgrund der Zielstellung und der gesetzlichen Aufgaben der gE scheint hier eine Unterrichtung des Ausschusses Soziales, des Ausschusses für Gesundheit und des Ausschusses für Wirtschaft, obligatorisch. Die Information weiterer Ausschüsse kann angezeigt sein, wenn etwa Fragen der Jugendarbeitslosigkeit im Bezirk thematisiert werden in den Jugendhilfeausschuss oder bei Fragen der Integration von Nichtdeutschen in den Arbeitsmarkt in den Integrationsausschuss.


Argumente

  • Bei den Entscheidungen der gE handelt es sich auch um Verwaltungshandeln des Bezirks, denn die gE ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen § 44 b Abs. 1 Satz 3 SGB II.
  • Die BürgerInnen haben einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer für den Bezirk handelt und wer letztlich Verantwortung trägt. Daher sollte die Zusammensetzung der Trägervertretung und ggf. des Beirates auf der Webseite des Bezirkes veröffentlicht werden.
  • Der örtliche Träger schließt mit den gE Zielvereinbarungen ab. Nur eine Kenntnis dieser Zielvorgaben ermöglicht die Prüfung und ggf. Einflussnahme auf die Zielvorgaben. Daher sind die Zielvereinbarungen zwischen Bezirk und gE bzw. JobCenter öffentlich zu machen. Ein Grund, diese Zielvereinbarungen nicht öffentlich zu behandeln oder unter Verschluss zu halten, wird nicht gesehen.