BE:Beschlussantrag Vorstandssitzung/2011-03-27/09

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Antrag

Antrag des Markus G. auf Ordnungsmaßnahme gegen Hartmut S.

NR: 2011-03-27/09
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Text
Antrag

Dem Pirat Hartmut Semken möge nach §14 Abs 2 Nr 5 Satzung LV Berlin für einen Zeitraum von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt werden, das Amt eines Schiedsrichters zu bekleiden. Als Nebenfolge dieser Ordnungsmaßnahme soll er des aktuell besetzten Amtes eines Schiedsrichters im Bundesschiedsgericht enthoben werden.

Beschlussempfehlung

Da Hartmut Semken ein Bundesamt bekleidet, kann der LV Berlin nach §14 Abs 3 Satz 2 Satzung LV Berlin selbst keine Ordnungsmaßnahmen verhängen. Daher bitte ich entweder um eine Weiterleitung des Antrags zum Bundesvorstand (Art 3a Abs 1 BundesvorstandsGO), oder um eine Ablehnung, die mir ermöglichen würde den Antrag beim Bundesvorstand selbst einzureichen. (Art 3a Abs 2 BundesvorstandsGO)

Begründung (Kurzfassung)

Hartmut Semken hat in einer Rundmail vom 03.03.2011, 11:38 Uhr zugegeben, in seinem Amt als Schiedsrichter des Bundesschiedsgerichts vorsätzlich den täterkreisunabhängigen Straftatbestandsteil der Rechtsbeugung in mindestens einem Fall herbeigeführt und erfolgreich beendet zu haben. Rechtsbeugung verstößt nicht nur inhärent gegen die Grundsätze und Werte der Piratenpartei, sondern stellt auch eine der schwersten Verfehlungen im Amt dar, die ein Schiedsrichter überhaupt

Begründung
Die Antragsberechtigung des Antragstellers nach Berliner Satzung ist zweifelhaft, da der Antragsteller Mitglied eines anderen Landesverbandes ist.

Daher übernimmt das Vorstandsmitglied Gerhard Anger den Antrag formell, um die Angelegenheit nicht unnötig zu verschleppen.

LiquidFeedback
-
Antragsteller
Gerhard Anger
Ergebnis
abgelehnt
Dafür
-
Dagegen
einstimmig
Enthaltung
-


Umsetzungsverantwortlich
-
Link zum Beschlussantrag
[[{{{Link}}}]]
Link zum Protokoll
[[{{{Protokoll}}}]]

Hallo: 27/09



Diskussion / Protokoll

Der Landesvorstand stellt fest, daß er nach §14 (3) der Satzung des Landesverbandes Berlin für die Anordnung der beantragten Ordnungsmaßnahmen nicht zuständig ist. Daher lehnt der Landesvorstand den Antrag mangels Zuständigkeit ab.