BE:Antragskommission/LMV 2012.2/Antragsportal/Sonstiger Antrag - 020
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen. |
Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerX020 EinreichungsdatumAntragstitelGeschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin AntragstellerMonika Belz AntragstypSonstiger Antrag
AntragsgruppeLiquid Democracy AntragstextDie Piratenpartei Deutschland Berlin beschließt die folgende Geschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung, deren Gültigkeit sich allein auf die Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin erstreckt: Geschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin§ 1 - Mitglieder der Plattform zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung
§ 2 - Plattform zur Willensbildung
§ 3 – Anträge und Ergebnisse
§ 4 Regelwerke
AntragsbegründungBegründungDie Piratenpartei Deutschland Berlin bekennt sich in ihrer Satzung zum Konzept Liquid Democracy und betreibt zur Willensbildung Plattform auf der Grundlage dieser Demokratieform. Um den demokratischen Ansprüchen zu genügen, die sich aus der Relevanz der Ergebnisse der Plattformen ergeben, werden die Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung so betrieben, dass eine Überprüfbarkeit der Abstimmungen in diesem elektronischen System durch die Teilnehmer untereinander ermöglicht. zu § 1 - Mitglieder der PlattformUm die Überprüfbarkeit von elektronischen Abstimmungen der Teilnehmer unter sich zu gewährleisten wurde der Weg der offenen Akkreditierung gewählt, in dem zunächst die Stimmberechtigung des Teilnehmers festgestellt und er dann offen für die Versammlung akkreditiert wird. Somit ist mindestens den Teilnehmern der Zusammenkunft bekannt, dass sich der Teilnehmer offen akkreditiert hat. Um die Überprüfbarkeit der Teilnehmer jederzeit unter sich herzustellen, wurde der Zugang zu den Informationen der Akkreditierung an nur für akkreditierte Teilnehmer zugänglicher Stelle im System der Plattform zur Willensbildung vorgeschlagen, so dass eine Überprüfung jederzeit erfolgen kann. zu § 2 - Plattformen zur WillensbildungEs wurde hier verzeichnet, dass die Entscheidungsprozesse öffentlich und transparent dokumentiert werden, dies bezieht sich auf die Prozesse an sich, nicht auf die Daten der jeweiligen Teilnehmer und deren Abstimmverhalten, so dass auch weiterhin in gewohnter Form für nicht angemeldete Nutzer der Willensbildung der Verlauf der Initiative bis zum Ergebnis nachvollziehbar bleibt. Ergänzt wurde, dass keine geheimen Abstimmungen möglich sind, was sich allein aus der elektronischen Art und Weise der Plattform ergibt. Weiterhin kann jede Gebietsversammlung bzw. u.U. auch zukünftig Bezirksverbände beim Landesvorstand eigene Instanzen beim Landesvorstand beantragen und betreiben lassen. zu § 3 - Anträge und ErgebnisseZum einen wurde die bereits vorhandene Praxis, das akkreditierte Teilnehmer Anträge stellvertretend für Dritte einstellen und bearbeiten können, aufgeführt und wegen der beabsichtigten Relevanz der Entscheidungen der Plattform der Willensbildung Abfolgen beschrieben. Gemäß der Satzung unses Landesverbandes sind Ergebnisse als Empfehlungen für das weitere Handeln zu verstehen. Empfehlungen gegenüber Organen und auch im zunehmenden Maße gegenüber Mandatsträgern haben besitzen die Relevanz der Auswirkungen auf andere Beteiligte, die nicht im System akkreditiert sind. Es ist bereits aufgetreten, dass Initiativen eingestellt werden, für die bereits Regelungen im System selbst bzw. in Entscheidungen der Landesmitgliederversammlung und des Landesvorstands getroffen wurden, so dass eine nochmalige Behandlung der Sachlage nur aufgrund neuer Erkenntnisse sinnvoll erschient. Die Praxis in diesen Fällen, wie auch in Fällen, in denen man nur einfach ablehnen möchte, geht dazu über, dass man Alternative Initiativen einstellt, die jedoch nur die Ablehnung zum Inhalt haben bzw. den Status Quo. Ebenfalls ist es vorgekommen, dass Initiativen zur Bewertung von Personen eingestellt wurden, bzw. die falsche Verwendung des Themenbereichs oder des Regelwerkes kritisiert wurde. Für diese Fragen ist der Bereich Streitfragen zur Abstimmung zuständig, den wir in der Vergangenheit selten hierzu genutzt haben. Die Idee ist, dass wenn grundsätzliche Bedenken gegen eine Initiative aus formalen Gründen, aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der Übereinstimmung mit bereits vorhandenen Positionen in diesem Themenbereich einstellt, so dass über die Bedenken eine Entscheidung getroffen werden kann und diese Entscheidung nicht mit dem Sachverhalt der Initiative selbst vermischt wird. Um unserem Anspruch gerecht zu werden, die Plattform zur Willensbildung gem. § 11 unserer Satzung zur Willensbildung zwischen den Landesmitgliederversammlungen zu nutzen, wurde vorgeschlagen, dass jedes Ergebnis der Plattform zur Willensbildung, gegen das zwei Wochen nach Ende der Abstimmung kein Einspruch erhoben wird, als Position des Landesverbandes gilt, die durch den Landesvorstand als Organ der Partei zu bestätigen ist. Dies führt einerseits zu einer erhöhten Auseinandersetzung mit den eingestellten Anträgen und kann andererseits auch Sachlagen und Missverständnisse klären, die unter den Teilnehmern bestehen, ohne dass diese außerhalb der Plattform der Willensbildung geklärt werden müssen, wo nicht mehr alle Teilnehmer die Informationen erhalten können. Die Änderung von Beschlüssen von Landesmitgliederversammlungen und Gebietsversammlungen erfordern eine Entscheidung durch die Organe des Landesverbandes, wie in der Satzung ersichtlich. Hierzu sind Ergebnisse aus der Plattform zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung nach Beschluss dieser Geschäftsordnung ohne entsprechende Satzungsänderung, die die Plattform zum Organ des Landesverbandes erklärt, nicht ausreichend. Beschlüsse des Landesvorstandes können ebenfalls nur durch den Landesvorstand bzw. die in der Satzung vorhandenen Mittel und Organe aufgehoben werden, auch hierzu sind Ergebnisse der Plattform zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung mit dieser Geschäftsordnung nicht geeignet. ' zu § 4 - RegelwerkeEs wird vorgeschlagen, dass das Anlegen und verändern der Regelwerke der Plattform zur Willensbildung nur durch die Teilnehmer selbst möglich ist, um so Entscheidungen von Dritten, die nicht von der Mehrheit der Teilnehmer des Systems geteilt werden, zuvorzukommen. Um ein Regelwerk einrichten zu können, muss dies erfolgreich abgestimmt werden und Platz 1 erreichen. Weiterhin wird vorgeschlagen, dass bei erfolgreichen Initiativen über Regelwerke, die von den Beauftragten für die Plattform der Willensbildung umgesetzt werden können, ohne dass hierzu ein Beschluss des Landesvorstandes erforderlich. Der Rest sind die Punkte, die jedes Regelwerk ohnehin erhält, dies festzuschreiben ist in Erwartung neuer Regelwerke um Empfehlungen an Verordnete und Abgeordnete besser auf den jeweiligen parlamentarischen Prozess bzw. Verwaltungsprozess ausrichten zu können, erscheint sinnvoll, so dass eine Grundlage besthet, wie ein Regelwerk gestaltet werden muss, so dass die jeweiligen Phasen der verwendeten Software ausreichend Berücksichitigung finden. Ergänzt wurde dies, durch die Anmerkung, dass in jedem Regelwerk zu vermerken ist, ob deren Ergebnis nach § 3, Abs. 2 bzw. § 3, Abs. 3 zu werten ist. Hierzu wurde in der Anlage -- nicht Bestandteil des Antrages - gekennzeichnet, wie die bisherigen Regelwerke einzuschätzen sind. Da dies im Themenbereich Liquid Democracy erfolgeich abgestimmt wurde, kann die Umsetzung nach Annahme der Geschäftsordnung und deren Einsatz umgehend erfolgen. Liquid FeedbackJa: 65 (68%) · Enthaltung: 2 · Nein: 31 (32%) · Angenommen https://lqpp.de/be/initiative/show/2121.html & Ja: 83 (93%) · Enthaltung: 1 · Nein: 6 (7%) · Angenommen https://lqpp.de/be/initiative/show/2125.html Piratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung16.09.2012 Status des Antrags |