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BE:Antragskommission/LMV 2012.2/Antragsportal/Sonstiger Antrag - 020

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die LMVB 2012.2. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

X020

Einreichungsdatum

Antragstitel

Geschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin

Antragsteller

Monika Belz

Antragstyp

Sonstiger Antrag


Antragsgruppe

Liquid Democracy

Antragstext

Die Piratenpartei Deutschland Berlin beschließt die folgende Geschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung, deren Gültigkeit sich allein auf die Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin erstreckt:

Geschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin

§ 1 - Mitglieder der Plattform zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung

  • (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.
  • (2) Die Akkreditierung erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jeder Mitgliederversammlung des Landesverbandes, auf jeder Gebietsversammlung udn auf vom Landesvorstand hierzu autorisierten Versammlungen durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden.
  • (3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Teilnehmer der Plattform ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens als Benutzernamen verwenden. Dieser Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Teilnehmern zu berücksichtigen.
  • (4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name als Benutzername im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.
  • (5) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Identitäten aller anderen Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung erhoben und den akkreditierten Versammlungsmitgliedern angezeigt.
    • die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland,
    • der bürgerliche Name (gem. Personalausweis oder Reisepass),
    • Ort und Zeit der letzten persönlichen Akkreditierung gem. Abs. 2,
    • der Name der Person, die die Akkreditierung gem. Abs. 2 durchgeführt hat,
    • eine Prüfsumme über den bürgerlichen Namen und die Mitgliedsnummer.
  • (6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt.

§ 2 - Plattform zur Willensbildung

  • (1) Der Betrieb der Plattform zur Willensbildung richtet sich nach den im § 11 der Satzung definierten Prinzipien der Liquid Democracy.
  • (2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen finden nicht statt.
  • (3) Gebietsversammlungen gem. § 9 der Satzung und Bezirksverbände gem. § 10 der Satzung können eigene Plattformen zur Willensbildung gem. § 11 der Satzung beim Landesvorstand der Piratenpartei Deutschland Berlin unter Bezug auf § 11 der Satzung, Abs. 8 beantragen und betreiben lassen.
  • (4) Die Plattform zur Willensbildung des Landesverbandes, der Gebietsversammlungen bzw. der Bezirksverbände können ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen, in jedem Fall ist ein Themenbereich Streitfragen zu Abstimmugnen anzulegen.Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereichen steht allen für die Plattform zur Willensbildung akkreditierten Mitgliedern gem. § 1 der Geschäftsordnung der entsprechenden Gliederungsebene offen.

§ 3 – Anträge und Ergebnisse

  • (1) Alle nach §1 akkreditierten Mitglieder sind berechtigt, Anträge direkt in die Plattform zur Willensbildung einzustellen. Anträge von nicht für die Plattformen akkreditierten Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland Berln können von jedem akkreditierten Teilnehmern der jeweiligen Plattform eingebracht werden und sind nach Möglichkeit entsprechend zu kennzeichnen.
  • (2) Anträge gelten als Empfehlung gem. § 11 der Satzung, wenn diese in den hierzu vorgesehenen Regelwerken positiv abgestimmt werden. Wird bis zum Abschluss der Abstimmung ein Einspruch im Themenbereich Streitfragen zur Abstimmungen mittels Antrag erhoben, tritt die Gültigkeit der Empfehlung erst nach negativem Abschluss des Antrages im Themenbereich Streitfragen zur Abstimmung in Kraft.
  • (3) Anträge gelten als Positionen der Piratenpartei, wenn sich nach einem positiven Ergebnis gem. §3, Abs. 2 in einem hierzu vorgesehenen Regelwerk positiv abgestimmt werden und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Abstimmung kein Einspruch im Themenbereich Streitfragen zur Abstimmungen erhoben wird. Wird der Einspruch zu einem positiven Ergebnis geführt, ist die Abstimmung der Position zu wiederholen.
  • (4) Ein positives Ergebnis setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als Empfehlung. Es ist jedoch möglich, mehrere nicht-konkurrierende Anträge oder Antragsteile in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.
  • (5) In der Vergangenheit gefasste Ergebnisse können durch die Fassung neuer Ergebnisse verändert oder aufgehoben werden.
  • (6) Solange die Plattform zur Willensbildung nicht den Status eines Organs des Landesverbandes erhalten hat, ist ein Beschluss durch den Landesvorstand erforderlich, damit ein positiv beschiedener Antrag gem. § 3, Abs. 3 als Position der Piratenpartei gilt.

§ 4 Regelwerke

  • (1) Regelwerke werden durch die Teilnehmer der Plattform zur Willensbildung gem. § 11 der Satzung bestimmt. Änderung, Ergänzung und Aufhebung obliegen ebenfalls den Teilnehmern der Plattform.
  • (2) Für das Anlegen eines Regelwerkes ist eine erfolgreich abgeschlossene Initiative (Platz 1) im Themenbereich Liquid Democracy Systembetrieb erforderlich.Die Umsetzung erfolgt durch die Beauftragten des Landesvorstandes für den Betrieb des Systems, ein Beschluss des Landesvorstandes ist nicht erforderlich.
  • (3) Ein Einspruch gegen das Ergebnis einer Initiative die ein Anlegen, Änderung, Ergänzung oder Aufheben eines Regelwerkes zum Inhalt hat, im Themenbereich Streitfragen zur Abstimmung ist zulässig. Im Falle eines erfolgreiches Einspruchs wird das Anlegen bzw. das Aufheben, die Änderung oder Ergänzung des Regelwerkes rückgängig gemacht.
  • (4) Jedes Regelwerk hat Zeiträume für die Phasen Neu - Diskussion - Eingefroren - Abstimmung zum Inhalt, wobei jede Phase einen Wert von > 0 hat.
  • (5) In jedem Regelwerk werden die Quoren für den Übergang von Neu zu Diskussion und Eingefroren zu Abstimmung festgelegt, wobei die Ouoren der Wert von mindestens ≤ 1/100 zugeordnet wird.
  • (6) In jedem Regelwerk ist die Mehrheit für eine erfolgreiche Abstimmung festzulegen, hierbei stehen die Werte ≥1/2 und ≥2/3 zur Verfügung.
  • (7) In jedem Regelwerk ist der Verwendungszweck zu beschreiben.
  • (8) In jedem Regelwerk ist aufzuführen, ob es für Ergebnisse gemäß Geschäftsordnung § 3, Abs. 2 bzw. § 3, Abs. 3 geeignet ist.

Antragsbegründung

Begründung

Die Piratenpartei Deutschland Berlin bekennt sich in ihrer Satzung zum Konzept Liquid Democracy und betreibt zur Willensbildung Plattform auf der Grundlage dieser Demokratieform. Um den demokratischen Ansprüchen zu genügen, die sich aus der Relevanz der Ergebnisse der Plattformen ergeben, werden die Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung so betrieben, dass eine Überprüfbarkeit der Abstimmungen in diesem elektronischen System durch die Teilnehmer untereinander ermöglicht.

zu § 1 - Mitglieder der Plattform

Um die Überprüfbarkeit von elektronischen Abstimmungen der Teilnehmer unter sich zu gewährleisten wurde der Weg der offenen Akkreditierung gewählt, in dem zunächst die Stimmberechtigung des Teilnehmers festgestellt und er dann offen für die Versammlung akkreditiert wird. Somit ist mindestens den Teilnehmern der Zusammenkunft bekannt, dass sich der Teilnehmer offen akkreditiert hat. Um die Überprüfbarkeit der Teilnehmer jederzeit unter sich herzustellen, wurde der Zugang zu den Informationen der Akkreditierung an nur für akkreditierte Teilnehmer zugänglicher Stelle im System der Plattform zur Willensbildung vorgeschlagen, so dass eine Überprüfung jederzeit erfolgen kann.

zu § 2 - Plattformen zur Willensbildung

Es wurde hier verzeichnet, dass die Entscheidungsprozesse öffentlich und transparent dokumentiert werden, dies bezieht sich auf die Prozesse an sich, nicht auf die Daten der jeweiligen Teilnehmer und deren Abstimmverhalten, so dass auch weiterhin in gewohnter Form für nicht angemeldete Nutzer der Willensbildung der Verlauf der Initiative bis zum Ergebnis nachvollziehbar bleibt. Ergänzt wurde, dass keine geheimen Abstimmungen möglich sind, was sich allein aus der elektronischen Art und Weise der Plattform ergibt. Weiterhin kann jede Gebietsversammlung bzw. u.U. auch zukünftig Bezirksverbände beim Landesvorstand eigene Instanzen beim Landesvorstand beantragen und betreiben lassen.

zu § 3 - Anträge und Ergebnisse

Zum einen wurde die bereits vorhandene Praxis, das akkreditierte Teilnehmer Anträge stellvertretend für Dritte einstellen und bearbeiten können, aufgeführt und wegen der beabsichtigten Relevanz der Entscheidungen der Plattform der Willensbildung Abfolgen beschrieben. Gemäß der Satzung unses Landesverbandes sind Ergebnisse als Empfehlungen für das weitere Handeln zu verstehen. Empfehlungen gegenüber Organen und auch im zunehmenden Maße gegenüber Mandatsträgern haben besitzen die Relevanz der Auswirkungen auf andere Beteiligte, die nicht im System akkreditiert sind. Es ist bereits aufgetreten, dass Initiativen eingestellt werden, für die bereits Regelungen im System selbst bzw. in Entscheidungen der Landesmitgliederversammlung und des Landesvorstands getroffen wurden, so dass eine nochmalige Behandlung der Sachlage nur aufgrund neuer Erkenntnisse sinnvoll erschient. Die Praxis in diesen Fällen, wie auch in Fällen, in denen man nur einfach ablehnen möchte, geht dazu über, dass man Alternative Initiativen einstellt, die jedoch nur die Ablehnung zum Inhalt haben bzw. den Status Quo. Ebenfalls ist es vorgekommen, dass Initiativen zur Bewertung von Personen eingestellt wurden, bzw. die falsche Verwendung des Themenbereichs oder des Regelwerkes kritisiert wurde. Für diese Fragen ist der Bereich Streitfragen zur Abstimmung zuständig, den wir in der Vergangenheit selten hierzu genutzt haben. Die Idee ist, dass wenn grundsätzliche Bedenken gegen eine Initiative aus formalen Gründen, aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der Übereinstimmung mit bereits vorhandenen Positionen in diesem Themenbereich einstellt, so dass über die Bedenken eine Entscheidung getroffen werden kann und diese Entscheidung nicht mit dem Sachverhalt der Initiative selbst vermischt wird.

Um unserem Anspruch gerecht zu werden, die Plattform zur Willensbildung gem. § 11 unserer Satzung zur Willensbildung zwischen den Landesmitgliederversammlungen zu nutzen, wurde vorgeschlagen, dass jedes Ergebnis der Plattform zur Willensbildung, gegen das zwei Wochen nach Ende der Abstimmung kein Einspruch erhoben wird, als Position des Landesverbandes gilt, die durch den Landesvorstand als Organ der Partei zu bestätigen ist. Dies führt einerseits zu einer erhöhten Auseinandersetzung mit den eingestellten Anträgen und kann andererseits auch Sachlagen und Missverständnisse klären, die unter den Teilnehmern bestehen, ohne dass diese außerhalb der Plattform der Willensbildung geklärt werden müssen, wo nicht mehr alle Teilnehmer die Informationen erhalten können.

Die Änderung von Beschlüssen von Landesmitgliederversammlungen und Gebietsversammlungen erfordern eine Entscheidung durch die Organe des Landesverbandes, wie in der Satzung ersichtlich. Hierzu sind Ergebnisse aus der Plattform zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung nach Beschluss dieser Geschäftsordnung ohne entsprechende Satzungsänderung, die die Plattform zum Organ des Landesverbandes erklärt, nicht ausreichend. Beschlüsse des Landesvorstandes können ebenfalls nur durch den Landesvorstand bzw. die in der Satzung vorhandenen Mittel und Organe aufgehoben werden, auch hierzu sind Ergebnisse der Plattform zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung mit dieser Geschäftsordnung nicht geeignet. '

zu § 4 - Regelwerke

Es wird vorgeschlagen, dass das Anlegen und verändern der Regelwerke der Plattform zur Willensbildung nur durch die Teilnehmer selbst möglich ist, um so Entscheidungen von Dritten, die nicht von der Mehrheit der Teilnehmer des Systems geteilt werden, zuvorzukommen. Um ein Regelwerk einrichten zu können, muss dies erfolgreich abgestimmt werden und Platz 1 erreichen. Weiterhin wird vorgeschlagen, dass bei erfolgreichen Initiativen über Regelwerke, die von den Beauftragten für die Plattform der Willensbildung umgesetzt werden können, ohne dass hierzu ein Beschluss des Landesvorstandes erforderlich. Der Rest sind die Punkte, die jedes Regelwerk ohnehin erhält, dies festzuschreiben ist in Erwartung neuer Regelwerke um Empfehlungen an Verordnete und Abgeordnete besser auf den jeweiligen parlamentarischen Prozess bzw. Verwaltungsprozess ausrichten zu können, erscheint sinnvoll, so dass eine Grundlage besthet, wie ein Regelwerk gestaltet werden muss, so dass die jeweiligen Phasen der verwendeten Software ausreichend Berücksichitigung finden.

Ergänzt wurde dies, durch die Anmerkung, dass in jedem Regelwerk zu vermerken ist, ob deren Ergebnis nach § 3, Abs. 2 bzw. § 3, Abs. 3 zu werten ist. Hierzu wurde in der Anlage -- nicht Bestandteil des Antrages - gekennzeichnet, wie die bisherigen Regelwerke einzuschätzen sind. Da dies im Themenbereich Liquid Democracy erfolgeich abgestimmt wurde, kann die Umsetzung nach Annahme der Geschäftsordnung und deren Einsatz umgehend erfolgen.

Liquid Feedback

Ja: 65 (68%) · Enthaltung: 2 · Nein: 31 (32%) · Angenommen https://lqpp.de/be/initiative/show/2121.html & Ja: 83 (93%) · Enthaltung: 1 · Nein: 6 (7%) · Angenommen https://lqpp.de/be/initiative/show/2125.html

Piratenpad

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

16.09.2012

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft