BE:Antragskommission/LMV 2012.1/Antragsportal/Sonstiger Antrag - 015

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die LMVB 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

X015

Einreichungsdatum

Antragstitel

Nettokreditaufnahme bedarf 2/3 Mehrheit des AGH in Landesverfassung verankern

Antragsteller

Franz-Josef Schmitt

Antragstyp

Sonstiger Antrag

Art des Programmantrags

Positionspapier

Antragsgruppe

-

Antragstext

Die Piraten mögen sich für eine Änderung der Verfassung des Landes Berlin aussprechen

Artikel 87 der Landesverfassung von Berlin soll ergänzt werden um den

Satz 3) die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Abgeordnetenhauses

Artikel 93, Satz 2) der Landesverfassung von Berlin soll erweitert werden: Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt.

Antragsbegründung

Begründung

Die derzeitige Verschuldungslage Berlins erfordert eine Stärkung der in der Landesverfassung verankerten Schuldenbremse. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen erfolgte in der Vergangenheit oft zu Ungunsten des Landes Berlin (Beispiel: Wasserbetriebe). Deshalb soll auch hier die Hürde entsprechend angehoben werden.

Vergleich der Verfassung alt gegen neu

Konkret lauten die Artikel dann im Vergleich

Alte Fassung Artikel 87 (1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden. (2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

wird in der neuen Fassung zu Artikel 87 (1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden. (2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. (3) die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Abgeordnetenhauses


Alte Fassung

Artikel 93 (1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.

(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird durch Gesetz geregelt.


wird zu

neue Fassung Artikel 93

(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.

(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt.

Liquid Feedback

Piratenpad

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

25.02.2012

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft