Archiv:Wahlordnung Nr.1, zur Landessatzung-Berlin ab 14.12.2006

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Wahlordnung der Piraten Berlin

Datei:15.12.06WahlordnungPiratenBerlin.pdf

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Geltungsbereich

§ 1 Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Berlin. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

Ankündigung von Wahlen

§ 2 Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen. Elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

Allgemeine Grundsätze

§ 3 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (Parteiengesetz § 15)

Verfahren bei Kandidatenaufstellung

§ 4 Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.(Parteiengesetz § 17)

Wahlen zu Parteigremien

§ 5 Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Listenwahl sind die Kandidaten nach der Rangliste ihrer Liste gewählt. Jede Liste erhält ihrem prozentualen Stimmenanteil entsprechende Sitze. Prozentuale Stimmenanteile die weniger als einen Sitz ergeben werden nicht berücksichtigt.

(1)Auf Antrag von fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder muss die Listenwahl nach Verhältniswahl zu allen Parteigremien zugelassen werden. Werden Vorstände nach Listenwahl gewählt, sind diese verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Annahme der Wahl, eine Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes vorzunehmen und bekannt zu geben.

Wahlgänge

§ 6 Erreicht bei Einzelwahl ein Kandidat nicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, ist im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit sind beide gewählt (sofern die Satzung das zulässt), ansonsten findet eine Stichwahl statt.

Abberufung aus wichtigem Grund

§ 7 Für die Abberufung gelten die selben Bestimmungen wie für die Wahl. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

Nachwahlen

§ 8 Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

Wahlanfechtung

§ 9 Wahlen können angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrecht als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.


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