Archiv:2013/Finanzrat/Satzung
Inhaltsverzeichnis
F. FINANZRAT
§ 20 Mitglieder des Finanzrates
(1) Der Finanzrat setzt sich aus dem amtierenden Bundesschatzmeister sowie zwei gewählten Piraten aus jedem Landesverband zusammen.(= 33 Mitglieder)
(2) Hat ein Landesverband keine Piraten für den Finanzrat gewählt, kann der Landesvorstand zwei Piraten in einer Vorstandssitzung beauftragen. Der Antrag für die Beauftragung muss in der Tagesordnung enthalten sein.
(3) Jeder Landesverband ist verpflichtet, die für den Finanzrat gewählten Piraten dem Sprecher und seinen beiden Vertretern anzuzeigen. Die Mitglieder des Finanzrates sind an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.
§ 21 Sprecher des Finanzrates
Der Finanzrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher sowie 2 Vertreter. Bis zur ersten Sitzung ist der amtierende Bundesschatzmeister der Sprecher.
§ 22 Tagungen des Finanzrates
(1) Der Sprecher oder einer der Vertreter laden zu den Tagungen ein. Die Ladung erfolgt in Textform spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Sitzungstermin, und enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Tagung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.
(2) Der Finanzrat tagt mindestens einmal jährlich, spätestens am 30. September eines jeden Jahres.
(3) Der Finanzrat muss einberufen werden, wenn dies von a) mindestens 10% seiner Mitglieder oder
b) vom Bundesvorstand oder
c) vom Bundesparteitag oder
d) von mindestens 3 Landesvorständen gefordert wird.
(4) Der Finanzrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 21 seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Das in Abs. 4 genannte Quorum entfällt für Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die durch Beschlussunfähigkeit vertagt werden mussten, auf der folgenden Sitzung des Finanzrats. Auf diesen Umstand ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Über die Empfehlungen des Finanzrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und zeitnah zu veröffentlichen.
§ 23 Aufgaben des Finanzrates
(1) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
(2) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedbeitrages zwischen dem Bund und den Ländern. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.
(3) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags für die Untergliederungen unterhalb der Landesebene. Diese bedarf einer Zustimmung von der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Verteilung der staatlichen Parteienfinanzierung, die an den Bund zur weiteren Verwendung ausgezahlt wird. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.