Archiv:2011/AG-Rat/Regelentwurf

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Regeln für den AG-Rat

Präambel: Der AG-Rat ist ein gewähltes Organ der Piratenpartei, das die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften (AGs) koordiniert und deren Regeln für die Arbeit gemeinsam mit den AGs fortentwickelt. Der AG-Rat ist der Unabhängigkeit der AGs, der Transparenz und Zielgerichtetheit der Arbeit der AGs ebenso verpflichtet, wie der störungsfreien Zusammenarbeit der AGs untereinander.

§ 1 Wahl des AG-Rates

  1. Der AG-Rat wird im jährlichem Turnus auf dem Bundesparteitag gewählt.
  2. Der AG-Rat besteht aus fünf Mitgliedern.
  3. [Mehr als zwei aufeinander folgende Wahlperioden darf kein Mitglied dem AG-Rat angehören.]
Über diese Regel (§1 3.) besteht im AG-Rat kein Konsens. Ein Teil der Mitglieder möchte diese ersatzlos streichen. Bitte bei der Diskussion beachten. Arvid Doerwald 14:08, 8. Okt. 2009 (CEST)

§ 2 Arbeit und Aufgaben des AG-Rates

  1. Der AG-Rat trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
  2. Der AG-Rat koordiniert die Arbeit der AGs und berät diese bei ihrer Arbeit.
  3. Der AG-Rat dokumentiert alle aktiven AGs und stellt einen einheitlichen Zugriff auf deren Ergebnisdokumente und Protokolle sicher.
  4. Der AG-Rat legt in Zusammenarbeit mit den Arbeitsgemeinschaften verbindliche Regeln für die AGs fest und achtet auf deren Durchsetzung.
  5. Der AG-Rat berät bestehende und zu gründende AGs bei der Organisation und der Dokumentation ihrer Arbeit, sofern diese es wünschen.
  6. Der AG-Rat dokumentiert neue AGs, wenn diese den AG Regeln entsprechend, ausreichend die formalen Kriterien erfüllen.
  7. Der AG-Rat wacht über die Einhaltung der formalen Kriterien und kann deren Einhaltung anmahnen.
  8. Der AG-Rat berichtet monatlich, über die wesentlichen Entwicklungen innerhalb der AGs, sowie über seine Tätigkeit, an die Parteiöffentlichkeit.
  9. Der AG-Rat berichtet auf Wunsch an die Parteigremien in öffentlicher Sitzung über seine Tätigkeit.
  10. Der AG-Rat kann Satzungsänderungen, die seine Funktion und die Arbeit der AGs betreffen, in der üblichen Form vorschlagen.
  11. Bundes- oder Landesvorstände beauftragen den AG-Rat, wenn AGs für bestimmte Zwecke oder Tätigkeiten ausgeschrieben werden sollen.

Arvid Doerwald 14:04, 8. Okt. 2009 (CEST)