Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA061

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA061
Einreichungsdatum
Antragsteller

Michael Ebner

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- neuer §
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.05.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Besetzung des Bundesschiedsgerichtes

Antragstext

Die Regelung über die Besetzung des Schiedsgerichtes (§4 in der Markus-Gerstel-Systematik, ansonsten sinngemäß in §2 einfügen) soll wie folgt gefasst werden:


§ 4 - Besetzung

(1) Die Mitgliederversammlung von Untergliederungen wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern und mindestens einen Piraten zum Ersatzrichter.

(2) Der Bundesparteitag wählt fünf Piraten zu Richtern für das Bundesschiedsgericht und mindestens zwei Piraten zum Ersatzrichter.

(3) Ersatzrichter werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl tätig.

(4) Die gewählten Richter bestimmen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt.

(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Schiedsgericht im Amt.

(6) Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann der Bundesparteitag für jeweils die kommende Amtszeit ein Bundesschiedsgericht mit zwei Kammern einrichten. Die sogenannte kleine Kammer erledigt alle Verfahren, die erstinstanzlich beim Bundesschiedsgericht geführt werden, während die Berufungskammer alle Berufungsverfahren führt, die erstinstanzlich bei der kleinen Kammer oder bei den Landesschiedsgerichten geführt wurden.

(7) Hat der Bundesparteitag beschlossen, zwei Kammern einzurichten, so wählt er acht Piraten zu Richtern und mindestens zwei Piraten zu Ersatzrichtern. Die Richter bestimmen aus ihren Reihen die Besetzung der beiden Vorsitzenden sowie die Besetzung der Kammern. Dabei wird die Berufungskammer mit fünf Richtern und die kleine Kammer mit drei Richtern besetzt. Ersatzrichter können für beide Kammern tätig werden. Ist die Zahl der Ersatzrichter erschöpft, so können die Richter der jeweils anderen Kammer als Ersatzrichter tätig werden.

Antragsbegründung

Der vordere Teil entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Änderungen sind zunächst, dass die Zahl der Richter an den Schiedsgerichten der Untergliederungen auf drei festgesetzt wird. Diese Regelung betrifft nur die Wahl, sollte es in der Piratenpartei derzeitig fünfköpfige Landesschiedsgerichte geben, so bleiben diese vollständig im Amt. Die Zahl der Ersatzrichter wird als Mindestzahl festgelegt, die Parteitage können deutlich mehr Ersatzrichter wählen, wenn sie die Handlungsunfähigkeit ihrer Schiedsgerichte befürchten. Ersatzrichter müssen nun nicht mehr in einem eigenen Wahlgang gewählt werden. Der Vorsitzende Richter wird nun bestimmt und nicht gewählt, da sich bei Telefonkonferenzen keine Personenwahlen durchführen lassen. Die Regelung in Absatz (5) Satz 2 ist nun nicht mehr auf das Bundesschiedsgericht beschränkt, diese Änderung dient der Klarstellung.

Der hintere Teil eröffnet die Möglichkeit eines Bundesschiedsgerichtes mit zwei Kammern. Dies ist klar eine Kann-Bestimmung, der Bundesparteitag kann sich dabei an der Anzahl der Kandidaten für das BSG orientieren.

Ziel ist die Umsetzung von § 10 (5) PartG, nämlich die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Ordnung zu gewährleisten. Dies ist derzeit nicht gewährleistet bei allen Verfahren, die erstinstanzlich beim BSG landen, so zum Beispiel betreffend Ordnungsmaßnahmen von Auslandspiraten. Teilweise (z.B. beim LV Berlin) gibt es auch die Regelung, dass Ordnungsnaßnahmen gegen Amtsträger auf Bundesebene nur beim Bundesverband möglich sind. Auch bei der Handlungsunfähigkeit von Landesschiedsgerichten können Verfahren erstinstanzlich beim zum BSG gelangen. Die Berufungskammer ist dann ein Schiedsgericht höherer Ordung im Sinne § 10 (5) PartG bezüglich aller anderen Parteischiedsgerichte.

Daneben ist es auch wünschenswert, bei anderen Verfahren (z.B. Anfechtung von BuVo- oder BPT-Beschlüssen) ein parteiinternes Berufungsverfahren zu ermöglichen. Zudem würde die Aufteilung von erstinstanzlichen und Berufungsverfahren auf zwei Kammern die Arbeitsbelastung der einzelnen Richter verringern, das könnte die Verfahren beschleunigen.

Die Regelung zur Besetzung ist dahingehend optimiert, die beiden Kammern so gut wie möglich arbeitsfähig zu halten. Die Selbstorganisation bei der Aufteilung in die beiden Kammern dürfte die Terminfindung deutlich erleichtern. Zudem steigt die Zahl der faktischen Ersatzrichter um drei beziehungsweise fünf an, so dass eine Handlungsunfähigkeit des Schiedsgerichtes so schnell nicht mehr zu befürchten ist.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

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