Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA051

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA051
Einreichungsdatum
Antragsteller

Claudia M. Schmidt

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - Gesamt„Satzungsabschnitt C - Gesamt“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 19.02.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Neufassung der Schiedsgerichtsordnung

Antragstext

Die Bundesmitgliederversammlung möge folgende Schiedsgerichtsordnung beschließen.

§ 1 Grundlagen

Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor dem Bundesschiedsgericht.

§ 2 Einrichtung und Besetzung des Schiedsgerichts

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet. Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliederungsebene Schiedsgerichte eingerichtet werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt. Schiedsgerichtswahlen fnden mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(3) Auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.

(4) Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.

§ 3 Verfahrensbeteiligte

(1) Verfahrensbeteiligte sind:

  1. Antragsteller
  2. Antragsgegner
  3. Beigeladene

(2) Eine Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Schiedsgerichts. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.

(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen, der sich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber dem Gericht ausweisen muss.

§ 4 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  1. jeder Pirat, sofern er in der Sache unmittelbar persönlich betroffen ist.
  2. Jedes Parteiorgan und Organe der Gliederungen.
  3. 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer einer Mitgliederversammlung, sofern eine Wahl oder ein

Beschluss dieser Versammlung angefochten wird.

§ 5 Anrufung des Gerichts und Zuständigkeit

(1) Die Anrufung des Gerichts erfolgt ausschließlich schriftlich. Sie ist bei dem Vorsitzenden Richter des jeweiligen Gerichts einzureichen.

(2) Zuständig ist generell das Gericht des jeweiligen Landesverbandes, in Bundesangelegenheiten das Bundesgericht sowie bei einer Angelegenheit zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.

(3) Über den Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.

(4) Die Anrufung kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. des Erlasses einer Ordnungsmaßnahme erfolgen.

(5) Eine formgerechte Anrufung muss folgendes enthalten:

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
  2. Name und Anschrift des Antragsgegners,
  3. Begründung des Antrages,
  4. Vorlage von ggf. relevanten Beweismitteln.

(6) Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

§ 6 Befangenheit, Verhinderung und Rücktritt von Richtern

(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jedem Beteiligten zu Beginn des Verfahrens wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund hierfür vorliegt.

(2) Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn mindestens zwei Mitglieder des Gerichts es für begründet erachten.

(3) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pfichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber unverzüglich mitzuteilen.

(4) Tritt ein Richter von seinem Amt zurück, so wird er auch während eines laufenden Verfahrens durch einen Ersatzrichter ersetzt. Der Rücktritt ist schriftlich dem Vorsitzenden Richter gegenüber zu begründen.

(5) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pfichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des entsprechenden Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.

§ 7 Verfahrenseinleitung

(1) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet.

(2) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des Vorsitzenden. Er setzt die Parteien über den Beginn des Verfahrens schriftlich in Kenntnis, informiert über die Aufstellung der Richter und stellt die Antragsschrift zu.

(3) Die Zustellung beinhaltet die Aufforderung an den Antragsgegner sich zur Antragsschrift zu äußern und seine Position darzulegen. Es beinhaltet den Hinweis an beide Parteien einen Vertreter für das Verfahren benennen zu können.

(4) Beinhaltet die Antragsschrift einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur einen einzelnen Piraten betrifft, so ist anzufragen, ob dieser Pirat ein Verfahren wünscht, welches als Verschlusssache zu behandeln ist. In diesem Fall ist das Verfahren von allen Verfahrensbeteiligten vertraulich zu behandeln.

(5) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzern einem der gewählten Beisitzer übertragen. Die Verfahrensbeteiligten sollen hierüber informiert werden.

§ 8 Alleinentscheid durch den Vorsitzenden

(1) Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzern den Antrag durch Vorabbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) Gegen einen Vorabbescheid können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorabbescheid als – von Anfang an – nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorabbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.

§ 9 Verfahren vor dem Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

(2) Zur Ergründung des Sachverhalts sind die Beteiligten verpfichtet alle Informationen, Beweismittel und auf Nachfragen des Gerichts alle Auskünfte zu geben, die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind. Die Verfahrensbeteiligten erhalten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff.

(3) Soweit es das Gericht für notwendig erachtet, können zur Informationsgewinnung weitere Piraten oder Organe der Partei herangezogen und ggf. befragt werden.

§ 10 Mündliche Verhandlung

(1) Der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Terminladung erfolgt schriftlich. Die mündliche Verhandlung kann auch in Form einer Telefonkonferenz abgehalten werden, sofern alle Beteiligten dem zustimmen.

(2) Die Terminladung muss enthalten:

  1. Ort und Zeit der Verhandlung.
  2. Den Hinweis, dass bei Fernbleiben bzw. Nichtteilnahme eines Beteiligten in dessen Abwesenheit

entschieden werden kann.

(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und kann im Einvernehmen der Beteiligten verkürzt werden.

(4) Die mündliche Verhandlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Er kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzern einem Beisitzer übertragen.

(5) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Darlegung des wesentlichen Akteninhalts. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auf die Darlegung verzichtet werden. Danach stellen die Verfahrensbeteiligten ihre Anträge und begründen diese.

(6) Nach Erörterung der Sache und Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme erklärt der Sitzungsleiter die mündliche Verhandlung für geschlossen. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung können neue Tatsachen oder Beweisanträge von den Beteiligten nicht mehr gestellt werden. Dem Gericht obliegt es nach freiem pfichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen.

§ 11 Entscheidungsfndung

Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren ist es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Schiedsgericht kann in diesem Fall eine mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.

§ 12 Einstweilige Anordnung

(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.

(2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen allein durch den Vorsitzenden ergehen. Der Vorsitzende soll sich in diesen Fällen mit den gewählten Beisitzern abstimmen.

(3) Gegen eine Entscheidung gemäß Absatz (2) kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Der Betroffene ist in dem Beschluss über diese Rechtsmittel zu belehren.

§ 13 Schiedsgerichtsurteil

(1) Der Entscheidung des Schiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

(2) Die Beratung des Schiedsgerichts erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Entscheidung ist von den an der Beratung teilnehmenden Richtern zu unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zuzustellen.

§ 14 Dokumentation und Öffentlichkeit

(1) Das Gericht muss den Verfahrensverlauf dokumentieren. Hierzu gehört:

  1. Protokolle von Anhörungen, die den wesentlichen Verlauf wiedergeben,
  2. sämtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren,
  3. Das Urteil samt Urteilsbegründung.

(2) Dies kann schriftlich oder digital erfolgen. Von der Anhörung wird eine Tonaufzeichnung erstellt, die aufbewahrt wird, bis die Beteiligten das Protokoll genehmigt haben.

(3) Ist das Verfahren öffentlich, so enthält das Urteil eine Sachverhaltsdarstellung, die den wesentlichen Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Materialien wiedergibt.

(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Urteilsspruch veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Information der Streitparteien. Die Dokumentationspficht bleibt davon unberührt. Die Parteien können die Dokumentation einsehen.

(5) Das scheidende Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inkl. Urteil kurz darstellt.

(6) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offzielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.

§ 15 Abschließende Regelungen

(1) Zustellungen im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch einen Gerichtsvollzieher. Soweit ein Beteiligter anwaltlich vertreten ist, kann die Zustellung entsprechend §198 der Zivilprozessordnung erfolgen.

(2) Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Adressat die Annahme verweigert oder wenn sie einem Empfangsberechtigtem Angehörigen seines Haushaltes übergeben worden ist.

(3) Kann der Beteiligte unter der Anschrift, die er zuletzt gegenüber der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Sendung für die Dauer von einer Woche beim zuständigen Postamt niedergelegt war.

(4) Die Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendigen Auslagen werden grundsätzlich nicht erstattet.

(5) Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Diese Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung.

(2) Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag in Kraft.

Antragsbegründung

Zum einen wollte ich die Schiedsgerichtsordnung "entschärfen" und die Worte "Anklageschrift", "Angeklagter" und "Beklagter" herausnehmen. Das Schiedsverfahren soll ein Verfahren zur Beilegung interner Streitigkeiten sein und eben kein Strafverfahren.

Weiter wollte ich, dass Antragsteller und - gegner am Anfang bereits erfahren, was sie machen müssen, um das Schiedsgericht anzurufen. Letztendlich war meine Intention, die Schiedsgerichtsordnung vom Verfahren her einfach und sinnvoll aber doch juristisch weitgehend einwandfrei zu gestalten.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

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