Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA050
<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge
Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | SÄA050 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
|
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §10„Satzungsabschnitt C- §10“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 30.04.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
- |
AntragstitelEinstweilige Anordnungen vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens AntragstextIm Abschnitt C § 10 Abs 1 werden die Wörter »nach Eröffnung des Verfahrens« und die Wörter »in Bezug auf den Streitgegenstand« gestrichen. AntragsbegründungDieser Antrag wird nur behandelt, wenn SÄA026 angenommen wurde. Der bisherige Absatz lautet: (1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Der neue Absatz lautet: (1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht einstweilige Anordnungen treffen. Einstweilige Anordnungen haben in der Regel immer eine gewisse Dringlichkeit. Es ist daher nicht immer möglich, dass das Gericht schon über die Annahme des Hauptsacheverfahrens entscheiden hat. Dies Torpediert dann auch die Regel aus Absatz 3, die dem Vorsitzenden das Recht einräumt, über solche Anträge alleine zu entscheiden, da er dennoch erst dann alleine entscheiden kann, wenn das Organ Gericht bereits die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat. Weiterhin wird der Antrag auf Einstweilige Anordnung im Regelfall weniger sorgfältig gestellt werden, als der spätere Antrag für das Hauptsacheverfahren, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung für die einstweilige Anordnung noch gar keine Klage für das Hauptsacheverfahren vorliegt. Diskussion
Konkurrenzanträge |