Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA050

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA050
Einreichungsdatum
Antragsteller

Bodo Thiesen

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- §10„Satzungsabschnitt C- §10“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 30.04.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Einstweilige Anordnungen vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Antragstext

Im Abschnitt C § 10 Abs 1 werden die Wörter »nach Eröffnung des Verfahrens« und die Wörter »in Bezug auf den Streitgegenstand« gestrichen.

Antragsbegründung

Dieser Antrag wird nur behandelt, wenn SÄA026 angenommen wurde.

Der bisherige Absatz lautet:

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach
    Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen in Bezug
    auf den Streitgegenstand treffen. 

Der neue Absatz lautet:

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht
    einstweilige Anordnungen treffen.

Einstweilige Anordnungen haben in der Regel immer eine gewisse Dringlichkeit. Es ist daher nicht immer möglich, dass das Gericht schon über die Annahme des Hauptsacheverfahrens entscheiden hat. Dies Torpediert dann auch die Regel aus Absatz 3, die dem Vorsitzenden das Recht einräumt, über solche Anträge alleine zu entscheiden, da er dennoch erst dann alleine entscheiden kann, wenn das Organ Gericht bereits die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat. Weiterhin wird der Antrag auf Einstweilige Anordnung im Regelfall weniger sorgfältig gestellt werden, als der spätere Antrag für das Hauptsacheverfahren, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung für die einstweilige Anordnung noch gar keine Klage für das Hauptsacheverfahren vorliegt.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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